Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. ^ 17.
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Übrigens ist die Teilbarkeit durch Veräußerung oder Vererbung voni«»m. dGesetze nur gestattet, nicht etwa zwingend angeordnet. Der Gesellschastsvertragkann sie ausschließen. Auch das ist in Abs. 6 bestimmt. Enthält der Gesellschastsvertrageine derartige Bestimmung, so ist die Teilung nicht gestaltet, auch nicht mit Genehmigung derGesellschaft. Nur eine Statutenänderung könnte hier etwas ändern. Die Erben, an welcheein solcher Geschäftsanteil übergeht, sind dann nicht in der Lage, ihn unicr sich realiter zuteilen. Sie sind aus die Rechtsstellung des ts 1« der Gesellschaft gegenüber angtwitsen. wennsie es nicht vorziehen, den ganzen Anteil einem von ihnen zu überlassen. Das Gleiche gilt,wenn der Gesellschafter durch letztwilligc Verfügung den Erben bestimmte Teile seines Geschäfts-anteils vermacht hat. Diese letztwilligc Bestimmung ist in solchem Falle ungültig.
III. An welche Voraussctzungcn ist die Veräußerung eines Teiles eines Geschäftsanteiles, soweit «nm. »sie hiernach gestattet ist, geknüpft?
.1. Sie bedarf der gerichtliche» oder notariellen Form (vcrgl. Anm. -t» zu H 15).
2. Sie muß so erfolge«, daß auch die Teile eine» Mindcslncunbrtrag von 5ttt> Mk. habe» (Abs.1l. «»,» 7.Ein Geschäftsanteil im Betrage von weniger als KXX1 Mk. kann also nicht geteilt werden.
Denn einer der beiden Teile müßte dann ja weniger als 5lXl Mk. betragen, und dies istunzulässig. Der Gesellschastsvertrag kann übrigens hier noch weitere erschwerende Bestimm-ungen treffen, z. B. daß ein Betrag von weniger als 1(XX> Mk. nicht abgezweigt werden kann.
3. Die gebildeten Teile müssen in Mark durch l(1(1 teilbar sein (Abs. 1). Es kann also «»»>. «z. B. nicht ein Teil von 55(1 Mk. gebildet werden.
4. Die Veräußerung »i»ß in einer andere» Urkunde erfolgen, als in derjenige», i» welcher «nm. «.die Veräußerung eines andere» Teiles desselben Geschäftsanteiles au denselben Erwerbererfolgt. Das ist es, was Abs. 5 anordnet. Mehr verlangt er nicht. Die gleichzeitige Über-tragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwcrber
ist unzulässig. Man ist darüber einig, daß das Erfordernis der „Nichtglcichzcitigkcit"gewahrt ist, wenn mehrere Urkunden über die Veräußerung der mehrere» Teile an den-selben Erwcrber aufgenommen werden. Es braucht nicht etwa ein Tag oder eine Stundezwischen den verschiedenen Veräußerungen zu liegen, und es schadet auch nicht, wen» beideVeräußerungen auf demselben obligatorischen Vertrage beruhen. Deshalb ist einobligatorischer Vertrag gültig, durch welche» sich ein Gesellschafter zurAbtretung mehrerer Teile eines Geschäftsanteiles an denselben Gegen-kontrahenten verpflichtet. Auf diesen Vertrag bezieht sich Abs. 5 nicht. Nur die Ver-äußerung selbst, d. h. die Abtretung ist getroffen.
Ferner steht nichts entgegen, daß in derselben Urkunde andcrweite Veräußerungen Anm. in.beurkundet werde», z. B. die Veräußerung eines anderen Geschäftsanteiles an denselben Er-wcrber oder die Veräußerung eines Teiles eines anderen Geschäftsanteiles an denselben Erwcrberoder die Veräußerung eines Teiles desselben Geschäftsanteiles an eine» anderen Erwcrber.
Erfolgt gleich zeitige Übertragung mehrerer An teile ei »es Geschäfts- «nm n.anteiles an denselben Erwcrber trotz des Absatzes 5, so ist die Übertragungnichtig, auch wenn sie von der Gesellschaft genehmigt war. Birkcnbihl Anmerkung «> willnur jedem Gesellschafter ein Anfechtungsrecht geben.
5. Die Übertragung bedarf von Gesetzes wegen der Genehmigung der Gesellschaft (Abs. l). «nm.iz.Doch ist diese Bestimmung zum Teil dispositiv, zum Teil zwingend.
a) Dispositiv ist sie nach Abs. 3 insoweit, als es sich um Veräußerung von Teileneines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter oder um die Teilung vonGeschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter mehrere Erbenhandelt. Hier kann der Gesellschastsvertrag von deni Erfordernis der Genehmigungder Gesellschaft absehen. In Ermangelung einer derartigen Dispensation durch denGesellschastsvertrag ist auch in diesem Falle die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich.
Unter den Erben sind auch die Vermächtnisnehmer zu verstehen.
b) Zwingend ist sie aus Grund unseres Abs. 3 in allen übrigen Fällen, «nm.>3.also insoweit es sich um Veräußerung an der Gesellschaft sernstehcnde Personen, anextranei, handelt. Insoweit ist die ohne die Genehmigung der Gesellschaft erfolgte