Nechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, is 17.
Tcilvcräußcrung nichtig. Eine Statutenbestimmung, welche auch in diesem Falle, also^ / ganz allgemein, von dem Erfordernis der Gcnebmigung absähe, wäre nichtig und nicht
cintragungsfähig und, wenn eingetragen, wirkungslos/^Hiermit würde es gleichstehen,^5 /,^ wenn der Gescllschastsvertrag die Genehmigung ein für allemal erteilen würde. Eine
solche gcncrclle Gcnehmigungscrklärung ist gleichbedeutend mit der Befreiung von derGenehmigung. Denn die Genehmigung ist vom Gesetzgeber gedacht als eine auf Grundder Prüfung des betreffenden Falles, insbesondere der Person des Erwerbcrs, erfolgendekonkrete Gknchmigungserklärung. Hiervon würde jene Bestimmung des Gesellschafts-Vertrages absehen, und deshalb wäre sie ungültig.
«»m ir. v) Insoweit hiernach die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich ist,/-«es/». ^ ist für sie hier eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt vor-
geschrieben. Die Form besteht darin, daß die Gesellschaft, d. h. ihrgesetzlicher Vertreter, der Geschäftsführer, sie schriftlich crtcilt.sx"5.Änm.l». Der Gesellschaftsvcrtrag kann keine Abweichungen hiervon treffen, er kann nicht
eine geringere Form für die Genehmung vorschreiben, als sie hier im Gesetz angeordnetist; er darf nicht bestimmen, daß die Genehmigung von einem anderen Organ erteilt wirdals von den Geschäftsführern (so ist es z. B. nicht zutreffend, wenn das Formularbuch desBerliner Anwaltvcrcins in K 7 seines Statutencntwnrss sagt: „Im Übrigen bedarf es zurBeränsterung von Teilen eines Geschäftsanteiles nur der Genehmigung des Aussichtsrats").Anm .i«. Nach innen, aber auch nur nach innen ist weiter erforderlich die Genehmigung
der Gesellschaft/i; 10 Nr. 4). — Bergl. hierüber Anm. 47 zu § 15.
Anm .i?. Außerdem ist hier ein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Derselbe
» ist in Abs. 2 deutlich vorgeschrieben. Die Genehmigung muß etwa so lauten: Herr^ . Müller besitzt einen Geschäftsanteil der Schlafwagengcscllschaft mit beschränkter Haftung" zu Ulm im Betrage von 20000 Mk. Herr Schulze hat einen Teil von 5000 Mk.hiervon erworben. Dies wird hiermit genehmigt. Auf Herrn Schulze entfällt hiernachein Teil von 5lXX> Mk., auf Herrn Müller ein solcher von 15<XX) Mk.«nm .w. Die Genehmigung kann vor der Veräußerung oder nachher erteilt
werden (O.L.G. Hamburg v. 11. Juni 1901 bei Mugdan und Falkmann 3 S. 66).Denn wenn auch nach H 184 B.G.B, die Genehmigung der technische Ausdruck für dienachträgliche Zustimmung ist, so war doch dieser technische Begriff noch nicht ein-geführt, als unser Gesetz verfaßt wurde. Endlich kann sie auch gleichzeitig geschehen,nämlich in dem Ablrctungsakte selbst, sei es, daß der Geschäftsführer selbst der Ccdent,ist oder zu dem Abtrctungsakt zugezogen wird. In solchen Fällen genügt auch hin-sichtlich der sonstigen nach § 17 Abs. 2 erforderlichen Punkte eine ausdrückliche oderstillschweigende Bezugnahme aus den übrigen Inhalt der Urkunde; d. h. es schadetnicht, wenn die Genchmigungserklärung die Person des Erwerbcrs u. f. w. nicht nennt,wenn nur eine ausdrückliche oder stillschweigende, aber jedenfalls deutliche Bezugnahmeauf den übrigen Teil der Urkunde vorliegt, welcher jene Daten enthält. Daß durch dienotarielle Form die Form der Schriftlichkeit gewahrt ist, ergiebt sich aus K126 Abs. 3 B.G.B,«nm.w. Die Genehmigung kann willkürlich erteilt oder verweigert werden
(vergl. Anm. 50 zu § 15).
Eine ohne die Genehmigung der Gesellschaft oder ohne form-gere chte Genehmigung der Gesellschaft erfolgte Veräußerung ist un-wirksam (vergl. hierüber Anm. 51 zu § 15). Sie ist auch dann unwirksam, wenndie Abtretung gehörig erfolgt und der Gesellschaft angezeigt ist (Anm. 5 zu H 16).Der obligatorische Vertrag ist, wenn er nur der Form des Z 15 entspricht, wirksamund verpflichtet zur Beschaffung der Genehmigung. Kann sie nicht beschafft werden,so liegt Unmöglichkeit der Leistung vor (vergl. hierüber Anm. 51 zu H 15).
«nm.zo. 6. Die Abtretung kann im Gcsrllschaftsvcrtragc noch an andere Voraussetzungen geknüpftwerden, wie ja auch die Abtretung ganzer Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrage nochan andere Voraussetzungen geknüpft werden kann (Z 15 Abs. 5). In Bezug auf dieseweiteren Voraussetzungen bat der Gescllschaftsvertrag freie Hand. Ordnet er insbesondere