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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
139
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellickiafier. 8 l«. 1 3l>

eine weitere Genehmigung au (z. B. des AussichtSrats oder der Gesellschafter selbst), sobedars es für diese Genchmigung nicht der Form des is !7 Ads. 2, außer wen» dies ausdein Gcscllschaftsvertragc hervorgeht. Das» die Abtretung auch ganz ausgeschlossen tverdenkann, darüber siehe oben Anm. ü.

III. Die Wirkung der Tcilvcräusicriiug ist, dast der Geschäftsanteil geteilt wird. Anm.Zl.

») In dein abgezweigten Teil des Geschäftsanteils entsteht ein nencr selb-st ä n d i g e r G c s ch ä s t S a n t e i l. Erwirbt der Veräußere! ihn etwa wieder, so fliest! er nichtetwa mit dein zurückbehaltenen Teil in einen Geschäftsanteil wieder zusainnien. Auchsuccessiver Erwerb aller Teile eines Geschäftsanteils bewirkt einen solchen Zusammenfluß nicht,b) Der Erwerber erwirbt die Rechte, welche aus der Mitgliedschaft fliesten, im«nm.»e.Verhältnis des von ihm erworbene» Teiles. Diese Rechte gehen im Verhältnis zuden Parteien und auch svnst in jeder dingliche» Richtung schon mit der Veräusternngselbst über. Es gilt hier alles, was bei der Totalveräusterung eines Geschäfts-anteils gilt. (Pergl. daher Anm. 6V zu ij 15.)o) Aber es greift auch Z 16 Plast: der Gesellschaft gegenüber entstehen Rechte u»d«,>m.»».Pflichten des Erwcrbers von der Anmeldung an. Auch wenn dir Gesellschaft dieTeilveräustcrung genehmigt hat, ist dies der Fall (vcrgl. Anm. 5 zu 8 16).

Der Erwerber kann von der Anmeldung ab die aus dem Ge Anm.ü»».schäftsanteile flieste »den Rechte pro rutn des erworbenen Teiles gegen dieGesellschaft geltend machen. Das gilt von den Vcrwaltiingsrcchtcn (Stiminrccht u. s. w.)und von den verniögensrcchtlichcn Ansprüchen. Das Nähere s. Anin. 12sfg. zu A 16.

Wie aber steht es mit den Verpflichtungen, die an dem Geschäfts-«»m.szl>.anteil hasten? Auch diese gehen anteilinüstig über. Das Gesest spricht dies zwar nichtausdrücklich aus. Allein cS denkt sich die Veräusternng eines Teiles eines Geschäfts-anteiles als teilweises Ausscheiden eines Gesellschafters. Deshalb inust die Rechts-stellung derjenigen analog sein, die beim vollständigen Ausscheiden cincS Gesellschafterseintritt. Die Lesttere ist, dast die Verpflichtungen zu den nach der Anmeldung fälligwerdenden Leistungen ans den neuen Gesellschafter übergehen (Näh. Anm. 1416 zu ss 16).

Analog muh hier angenommen werden, dast die Verpflichtungen zu den später fälligwerdenden Leistungen pro rat» auf den Erwerber übergehen. Für den Rest bleibtder Veräußerer weiter hastbar, und für die Rückstände solidarisch neben dem Teil-erwerber (§ 16 Abs. 3). Ist z. B. ein Geschäftsanteil von 16(Xsl Mk. in Höhe von3<XX) Mk. noch nicht bezahlt und erwirbt jemand einen Teil dieses Geschäftsanteilsin Höhe von 3666 Mk., so geht die Verpflichtung zur Zahlung jener 36M Mk. zuauf den Eeisionar über, und es kann diese Rechtsfolge nicht dadurch umgangenwerden, dast nur derbezahlte" Teil des Geschäftsanteils abgetreten wird; in dieserWeise läßt sich der Geschäftsanteil nicht zerlegen (oben Anm. 1). Die 3666 Mk. restiercnvielmehr auf den ganzen Geschäftsanteil. Ebenso läßt sich auch der nicht bezahlte Ge-schäftsanteil nicht absondern, oder der durch Sacheinlagen gedeckte Teil des Geschäfts-anteils; vielmehr immer nur vom ganzen Geschäftsanteil ein Nennbetrag. Beirein persönlichen Leistungen ist ein Verbleiben aller Verpflichtungen beim Veräustcrcr an-zunehmen. (So zutreffend Liebmann Anm. 5; Birkenbihl Anm. 2). Bei unteilbarenLeistungen kann nicht (mit Licbmann und Birkenbihl) das Gleiche angenommen werden.Vielmehr ist hier Gesamtschuld anzunehmen (ß 431 B.G.B. ).

Zusatz I. (iann ein Teil eines Geschäftsanteils auch verpfändet werde»? Das mnst«nn> ,4.bejaht werden. Der Geschäftsanteil bildet zwar ein Ganzes, nur durch Veräußerung kann ergeteilt werden, und die Verpfändung ist keine Veräußerung. Allein nach 8 1274 Abs. 2 B.G.B ,kann ein Recht insoweit verpsändet werden, als es übertragbar ist. Nur insoweit, aber insoweitdoch jedenfalls. Soweit also die teilweise Veräußerung zulässig ist, und unter den Voraussetzungenderselben ist auch die teilweise Verpfändung zulässig (vergl. Näheres wegen der Form der Ver-pfändung, der Genehmigung der Gesellschaft u. s. w. Anm. 2 u. 3 im Exkurs zu H 15). Die Verpfändungeines Teiles des Geschäftsanteiles ändert an den gesellschaftlichen Verwaltungsrechlen des Gesell-schafters (Stimmrecht u. s. w.) nichts, wie ja auch die Verpfändung des ganzen Geschäftsanteiles daran