14l1 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 18.
nichts ändert (Anm. -t im Exkurs zu 8 IS), aber sie bat zur Folge, daß die Rechte auf Einziehung dervcrmögcnSrcchtlichen Leistungen pro rat» von dem Pfandgläubigcr geltend gemacht werden können(vergl. Anm. 4 im Exkurs zu 8 15). — Der Geschäftsanteil kann mehrere Miteigentümer haben,und von diesen kann jeder seinen ideelle» MiteigcntumSantcil verpfänden (8 1258 B.G.B.).«nm.id. Aus ganz anderem Gebiete liegt es, daß die vermögcnsrechtlichcn An»sprüche, welche aus dem Geschäftsanteile fließen, die Ansprüche auf Gewinn, dasAuSeinandcrsetznngSguthaben u. s. w., selbständig verpfändet werden können, ganz oderzum Teil <Anm. 7 zu 8 15). Darin liegt nicht die Verpfändung des Geschäftsanteils alssolchen, auch nicht eines Teiles des Geschäftsanteils.
«„m.M. Zusah 2. lianil ei» Teil eines Geschäftsanteils gepfändet werden ? Auch das muß bejaht
werden. Auch die Zulässigkeit der Psändung folgt den Regeln der Übertragbarkcit. Ein Rechtist insoweit pfändbar, als cS übertragbar ist (HZ 851, 857 C.P.O.). Es kann hiernach ein Teileines Geschäftsanteils gepfändet werden. Wie die Psändung bewirkt wird, darüber s. Anm. 8 imExkurs zu 8 l5. Sie hat zur Folge, daß der Gcsclljchaster diesen Teil nicht mchr zum Schaden desPsändungSgläubigerS veräußern kann und daß die Gesellschaft die vermögensrechtlichen Leistungen, dieaus dem Geschäftsanteil fließen, zu dem gepfändeten Teil an den Gesellschafter nicht mehr bewirken kann,«nm.e?. Im weiteren Versolg der Pfändung kann der gepfändete Teil im Wege der Zwangs-versteigerung veräußert werden (vergl. Anm. 8 u. !I im Exkurs zu 8 15). Durch solche Veräußerungwird eine Teilung des Geschäftsanteiles gemäß 8 17 bewirkt.
«nm.ü». Die Psändung kann jedoch nur insoweit erfolgen, als die Veräußerungerfolgen dars. (Vergl. Anm. 14 im Exkurse zu 8 15). Sie kann also nur erfolgen, wenndie Teilung des Geschäftsanteiles nicht durch den GesellschastSvertrag überhaupt ausgeschlossenist, und immer mit der Maßgabe, daß sie nur dann wirksam ist, wenn die erforderliche Ge-nehmigung erteilt wird, und daß die Veräußerung an solche Personen erfolgt, an welche dieVeräußerung zulässig ist. Es wird sich empfehlen, wenn auch nicht gerade erforderlich sein,daß diese Bedingungen der Wirksamkeit in den Pfändungsbeschluß aufgenommen werden. Istdie Tcilvcränßernng überhaupt ausgeschlossen oder ist die etwa erforderliche Genehmigung nichterteilt, so sind die exckutorischcn Rechtsakte unwirksam. Neukamp Anm. 6 will nicht die Nichtig-keit eintreten lasse», sondern nur die Widerspruchsklagc gemäß 8 772 C.P.O. geben, weil es sichhier bloß um ein Vcräußcrungsvcrbot zum Schuhe bestimmter Personen handelt. Das trifft abernicht zu. Die in 8 17 nnsercs Gesetzes angeordnete Erschwerung der Veräußerung ist imöffentlichen Interesse angeordnet, nicht bloß zum Schutze bestimmter Personen,«»müs. Nichts zu tun hiermit hat die Frage, inwieweit die Pfändung von ver-mögensrechtlichen Ansprüchen, welche aus der Mitgliedschaft fließen (Ansprücheauf Gewinn, AusschüttungSguthabcn u. s. w.) pfändbar sind. Hierin liegt nicht die Pfändungeines Teiles des Geschäftsanteils. Vergl. hierüber Anm. 13—15 im Exkurs zu 8 15.
8
Eteht ein Geschäftsanteil mehreren Rutberechtigten ungeteilt zu. so könnensie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie derGesellschaft solidarisch.
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteilsvorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Rutberechtigtenvorhanden ist. wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem RRtberechtigten vor-genommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet dieseTlestimmung nur in Rezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ab-lauf eines Rionats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen werden.
Sn Der vorliegende Paragraph bchandclt das Verhältnis der Gesellschaft zu den mehreren
itiwng. Miibrrechligtc» eines ungeteilten Geschäftsanteils.