Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. ZI«. 14 l
I. Börausgescht ist, das« mehrere Mitbcrcchtigtc eines Geschäftsanteils der Gesellschaft gegen «»m. >.über vorhanden sind.
1. Mehrere Mitbcrcchtigte miissc» vorhanden sein. Der Fall liegt nur vor. wen» an einemungeteilten Geschäftsanteil (oder einem Teile ei»es Geschäftsanteils) mehrere Personenmitbcrechtigt sind, sei es als Miteigentümer oder als Eigentümer zur gesamten Hand. DerFall, daß von mehreren Personen jedem ein Teil eincS Geschäftsanteils gehört, gehört nichthierher. Denn das find ja in Wahrheit »ichrcre Geschäftsanteile (vergl. Anm. 21 zu 8 l^.
2. Der Gesellschaft gegenüber müssen mehrere Mitbcrechtigtc vorhanden sein. Richt immer A»n>. ».gehört dazu, daß die mehreren Mitbercchtigtcn als solche der Gesellschaft gegenüber an-gemeldet sind (z. B. Vererbung, Abschluß einer gütcrgemeinschastlichrn Ehr; vergl. An in. 2
zu § 16). Doch ist es die Regel. Macht daher jemand eine andere Person zum Mit-eigentümer scines Anteils, wird sie aber nicht angemeldet, so liegt der Fall des vor-liegenden Paragraphen nicht vor. Ebenso nicht, wenn mehrere Personen gemeinschasllicheinen Geschäftsanteil erwerben, den gcmcinschastlichcn Erwerb aber nicht anmclde». Um-gekehrt liegt der Fall des vorliegende» Paragraphen vor, wen» mehrere Personen einenGeschäftsanteil erwerben, dies der Gesellschaft angemeldet wird, die mehreren Berechtigte»aber den Geschäftsanteil veräußern oder unter sich realiter teilen, ohne daß dieser Aktder Gesellschaft angemeldet wird.
3. Beispiele: Die Hanptsälle sind die, daß mehrere Personen einen Geschäftsanteil als Mit- An»,. ».eigcntümcr zum Bruchteil gemäß HZ 741 ss. oder als Mitglieder einer bürgerlichen Gesellschaftgemäß ZZ 765 B.G.B, erwerben und dieser Erwerb der Gesellschaft angemeldet wird.
Der Fall liegt aber nicht vor, wenn eine offene Handelsgesellschast Anm. <.einen Geschäftsanteil erwirbt und dies der Gesellschaft angemeldet wird. Den» diese besitztformelle Parteisähigkeit, der Erwerb durch sie gilt nicht als Erwerb durch mehrere Personen,sondern als Erwerb durch eine Person; das Gleiche gilt von dem Erwerb durch eineKommanditgesellschaft und selbstverständlich von dem Erwerb durch eine juristische Person (Aklicn-gesellschaft, Akticnkommanditgescllschaft, rechtsfähiger Verein, Staat, Stadtgcmcinde u. s. w.).
II. Liegt der Gesellschaft gegenüber das Vorhandensein mehrerer Mit-Am». ».berechtigungen an einem ungeteilten Geschäftsanteil (oder GcschästS-anteilsteil) vor, so gelten für das Verhältnis der Gesellschaft zn den mehreren Mitberechtigten folgende drei Bestimmungen:
1. Sie können die Rechte gegenüber der Gesellschaft nur gemeinschaftlich ausüben (Abs. l .
2. Sie hasten der Gesellschaft für die an sie zu bewirkenden Leistungen solidarisch(Abs. 2).
3. Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter vor-zunehmen hat, kann sie wirksam gegen einen Mitbcrechtigten vornehmen (Abs. 3).
1. (Absah 1): Die mehrere» Berechtigten können ihre Rechte gegen die Gesellschaft nur «nm. a.gemeinschaftlich ausüben. Es ist zu betonen, daß es sich nur um Ausübung der Rechtegegenüber der Gesellschaft handelt. Wenn z.B. nach Z 747 B.G.B, beim gemein-schaftlichen Eigentum jeder Mitberechtigte das Recht hat, über seinen Anteil zu verfügen,so ist dieses Recht nicht, wie Merzbacher Anm. 1e meint, durch Z 1« Abs. 1 ausgehoben.
Jeder Mitberechtigte kann auch über seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichenGeschäftsanteil verfügen, und es hat dies die Wirkung, daß der Rechtsnachfolger in seineRechte tritt. Wird diese Verfügung bei der Gesellschaft angemeldet, so können die nun-mehrigen Mitberechtigten ihre Rechte gegen die Gesellschaft nur gemeinschaftlich ausüben.
Die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Ausübung der Rechte bezicht sich insbesondereauf die gesellschaftlichen .Herrschaftsrechte, welche den Gesellschaftern innerhalb der Gesell- «nm. 7.schaft zustehen. Nur gemeinsam können sie stimmen, nur gemeinsam die Anberaumungeiner Gesellschafterversammlung gemäß Z öv betreiben zc. Selbstverständlich können sieaber auch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Ausübung ihrer Rechte bestellen(Abs. 3). Die Bestellung eines solchen erfolgt formlos (Z 167 Abs. 2 B.G.B.), außerwenn besondere Bestimmungen eine Form für die Vollmacht erfordern, z. B. bei Ab-stimmungen (Z 47 Abs. 3 des Gesetzes).