1t2 Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 18.
«">!> » Auch die Gesellschaft ist daran gebunden. Sie hat z. B. die Ausübung
des TtiminrcchtS nur zu dulden, wenn sie von allen Mitbcrcchtigtcn genicinsam oder durcheinen geineinschastlichc» Vertreter geschieht,v. Wie die Gesellschafter nach ihren internen Rechtsverhältnissen zur
Ausübung dcr Rechte aus dem Geschäftsanteil befugt sind, ist der Gesell-schast gegenüber gleichgültig. Dcr Gesellschaft gegenüber müsscn sie sich dahin einigen,daß alle gcineinsam oder ein Vertreter für sie die Rechte ausübt. Sonst ruhen die Rechtegegen die Gesellschaft.
An sich bezieht sich dies alles auch aus die vermögcnsrcchtlichenLeistungen. Hier aber haben die Mitbercchtigtcn es leichter in dcr Hand, durch Über-tragung der Gewinnansprüchc an eine» von ihnen oder an eine dritte Person die Rechtegeltend zu machen.
Stmii.it. 2. <Abs. 2>: Für die aus den Geschäftsanteil zu bewirkende» Leistungen hafte» die mehrerenMitbercchtigtcu solidarisch. In welchem Verhältnisse die mehrere» Mitbcrcch-tiglcn zu einander stehen, geht die Gesellschaft nichts au. Ihr gegenüber hastensie alle solidarisch, d. h. als Gesamtschuldner gemäß 8 121 ffg. B.G.B. Sache der Mit-bcrcchtigtcn ist es, die ihren internen Rechtsverhältnissen entsprechende» Ausgleichungen zubewirken, wenn aus Grund dieser Solidarhast von einem Mitbcrcchtigten mehr eingezogenwerden sollte, als dies dem Maßstabe der internen Beteiligung entspricht.
Anm.ie. Zu den zu bewirkende» Leistungen gehören alle Verpflichtungen, welche
dem Gesellschafter als solchem obliegen: die Einzahlungen auf das Kapital, die etwa rück-ständigen Sacheinlagcn, die Gewährleistung aus ungehöriger oder verspäteter Einlage, dieLeistungen aus 8 3 Abs. 2 des Gesetzes, aus K 24 des Gesetzes.
Rnm .l». In dieser Solidarhast liegt ein erheblicher Anlaß für die mehreren
Berechtigten, sich auseinanderzusetzen und die Gemeinschast aufzuheben.Andererseits liegt darin auch für die Gesellschaft ein Anlaß, die Zustimmung zur Auf-hebung der Gemeinschaft zu versagen, wenn sie zu solcher Bersagung berechtigt ist.
Alun.in Die Aushebung der Gemeinschaft kann aus die verschiedenste Weise
erfolgen: durch reale Teilung unter den Mitbcrechtigten, durch Überlassung des Ge-schäftsanteils an einen von ihnen, durch Veräußerung an einen Dritten. Ob darin imEinzelfall eine Abtretung nach 8 1ü und eine Veräußerung nach 8 1? liegt, darüber istzu diesen Paragraphen gehandelt worden. Aus alle Fälle muß die Aufhebung der Gesell-schaft gegenüber erfolgen, also gemäß 8 16 angemeldet werden, wenn sie nach 8 16wirken soll.
Anm.w. Was den Fall betrifft, in welchem die Mitbcrcchtiguug zufolge Vererbung eintritt,
so tritt allerdings auch hier die Solidarhast ein. Doch haften die Erben zunächst alsErben, also beschränkt oder, wenn man will, mit dem Rechte, sich die beschränkte Haftungzu sichern. Bei dcr Auslegung des analogen 8 225 H.G.B, war man in der Reichstags-koininission dieser Ansicht, und die Wissenschaft folgt dem bei dcr Auslegung des 8 225H.G.B. Hier muß dasselbe gelten. Wie sollte es auch anders sein? Die gegenteiligeMeinung von Förtscli Am». 2, daß dcr Erbe im Falle des § 16 stets unbeschränkt hafte,kann zu entsetzlichen Härten führen. Der Erbe, der den Nachlaß nicht kennt, schlägt ihnnicht aus, weil er sich iagt, daß er ja schlimmsten Falles nur beschränkt hastet und nichtmehr hinzugeben braucht, als dcr Nachlaß ihm bietet. Stellt sich nun heraus, daß zu demNachlaß ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehört, aus welchem Ein-zahlungsvcrpslichiungcn oder Verpflichtungen gemäß 8 6 Abs. 2 oder auf Schadensersatzwegen Mängel dcr Einlage oder aus 8 24 des Gesetzes ruhen, so muß er, wenn man dcrentgegengesetzten Meinung folgt, alle diese Verpflichtungen aus seinem eigenen Vermögenerfülle», auch wenn alles, was ihm dcr Nachlaß bietet, nur IlXX) Mk. wert ist, und jeneVerpflichtungen eine Schuldenlast von einer Million darstellen. Nichts deutet darauf hin,daß das Gesetz eine solche Härte wollte. Das müßte ja dazu führen, allen Erben zuraten, alle Erbschaften auszuichlagen, damit sie nicht unvermutet Anteile einer Gesellschaft