Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, jj l!t.
mit beschränkter Haftung in ihrem Rachlab finden, an welche sich vcrmögensrechtlicheLeistungen von erschreckender Tragweite knüpfe». Die diesseitige Meinung sührl zudurchaus annehmbaren Ergebnissen. Die Gesellschaft hat cS in der Hand, festzustellen, obdie Erben mit ihrem Vermögen oder nur »ach »rösten des Nachlasses hasten (8 l'.lllz B.G.B, ),nnd wenn die rückständigen oder später fällig werdenden Leistungen nicht bewirkt werde»unter Hinweis aus die beschränkte Hastung, so stehen der Gesellschaft alle Rechte zu, welcheihr das Gesetz und der Vertrag einem rückständigen Gesellschafter gegenüber gewährt(z. B. Kaduzierung zc.). Die Verpflichtungen aus 8 3 Abs. 2 werde» hiernach oft wohlunerfüllt bleiben. Aber das riskiert sie immer dann, wenn einer ihrer Gescllschastcr un-vermögend wird, und anders liegt der Fall doch nicht, wen» ein Gesellschafter stirbt undzu wenig hinterläßt, um die Verpflichtungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen.
3. (Abs. 3): Rechtshandlungen der Gescllschast gegenüber dem Inhaber eines Anteiles sindAnm.ia.wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem der Mitberechtiglrn vorgenommen werden.
Nach Abs. 3 gilt das nur, wenn die mehreren Mitberrchtigtc» nicht eine» gcintinsamenVertreter bestellt habe». Ist dies der Fall, so können jedenfalls die Rechtshandlungendiesem gegenüber vorgenommen werde». Aber sie können auch allen Mitbcrechligtcngegenüber vorgenommen werden. Sie können in diesem Falle nur nicht einem einzelnenMitberechtigten gegenüber vorgenommen werden. Daß sie aber im Falle der Bestellungeines gemeinsamen Vertreters diesem gegenüber vorgenommen werden müsse», istnicht gejagt.
Solche Rechtshandlungen sind z. B. Aufforderung zur Zahlung, Einladungen zn«»m.i?.Gescllschafterversamnilungcn, Mahnungen bei rückständigen Leistungen gemäß 8 3 Abs. 2.
Im Falle der Erbschaft gilt die Vorschrift des Abs. 3 erst einen Monat nach dem «nm .l».Anfall der Erbschaft. In der Zwischenzeit muß die Erklärung allen Milbcrcchligte»gegenüber abgegeben werden, wen» sie allen gegenüber wirken soll; aber natürlich ist auchhier die Erklärung einem gemeinsamen Vertreter gegenüber wirksam.
Die Bestellung eines Vertreters kann formlos erfolgen (vcrgl. oben Am». 7). «iim.io.
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Die Einzahlungen auf die Stammcinlagcn sind nach Verhältnis derletzteren zu leisten.
Die Stammcinlagcn können den Gesellschaftern außer dein Falle einerHerabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. EineAufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findetan dein Gegenstände einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen,welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbchaltungsrccht statt.
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oderwelche durch Ausrechnung einer für die Überlassung r>on Vcrmögcnsgcgcnstäudcnzu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seinerVerpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach tz ."> Absatz 4 getroffenenBestimmung erfolgt.
Der vorliegende Paragraph enthält einige Vorschriften, welche die Vcschasftmg des <ti»Stammkapitals sichern sollen »nd zu diesem Zwecke über die Art, wie die TtammcinlagcVerpflichtungen erfüllt werden müsse», Anordnung treffen.
I. (Abs. 1.) Die Zahlungen auf die Stainmrinlagcn sind »ach Verhältnis der lctitcrcn zu«»m. >.leisten.
1. Die Vorschrift bezieht sich nur aus Geldeinlagen. Das ist unzweifelhaft.Sie bezicht sich ferner nur auf diejenigen Geldcinlagcverpflichtungcn, welche nach Ent-