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Rechtsverhältnisse der (Gesellschaft und der (Gesellschafter, ts 19.
stchung der Gesellschaft noch entstehen. Die bei der Anmeldung der Gesellschafterfolgenden Einzahlungen können im Verhältnis zu den Stammcinlagcn verschiedenbemessen fei», — es kann der eine Gesellschafter 25°/«, der andere 50°.« seiner Geldeinlagenleisten —. wenn sie nur den in ij 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Mindestbetrag umfassen.
«»»>.». 2. Was bedeutet es, das» die Einzahlungen nach Verhältnis der Stamm-einlagen zu leiste» sind? Keine Schwierigkeit macht die Beantwortung dieser Fragein dem Falle, daß sämtliche Stammcinlagen Geldeinlagen sind und auf alle bei derAnmeldung der Gesellschaft gleichviel eingezahlt ist, so daß bei Entstehung der Gesellschaftauf jede Stammcinlage ei» gleich hoher Betrag der Geldeinlage noch aussteht. Daß indiesem Falle die weiteren Einzahlungen nach Verhältnis der Stammcinlagcn zu leisten sind,entspricht der Gerechtigkeit. Wie aber, wenn einzelne Stammanteile durch Sacheinlagen,aiiderc durch Geldeinlagen gedeckt werde» sollen? Auf diesen Fall paßt die Vorschrift garnicht. Wenn z. B. ein Gesellschafter einen Anteil von 10000(1 Mk. übernimmt, und ihndurch Einlegung eines Patentes in diesem Betrage deckt, der andere Gesellschafter eineGeldeinlage von 100000 Mk. zu machen hat, wovon er 25»/« bei der Gründung einzu-zahlen hat, wie solle» da der Vorschrift unseres Paragraphen entsprechend die weiterenEinzahlungen „nach Verhältnis der Stammeiiilageu" ausgeschrieben werden? Ferner:wenn der eine Gesellschafter eine Sacheinlagc von 100 000 Mk. und eine Geldeinlage von20000 Mk. aus seinen Stammanteil von 120000 Mk. zu machen hat, und die Sacheinlagcvoll, die Geldeinlage zu 2ö°/„ gemacht hat, der andere Gesellschafter 100000 Mk. inGeld einzulegen und davon 25°/« eingezahlt hat, sollen hier die beispielsweise aus-zuschreibenden weiteren 50000 Mk. wirklich nach Verhältnis der Stammeinlagen, dieseWorte buchstäblich genommen, also im Verhältnis von 120000 Mk. zu 100 000 Mk. a»s-gcschriebcn werden, so daß derjenige Gesellschafter, der bereits mehr geleistet und im ganzenweniger bar einzuzahlen hat, bei dieser Ausschreibung mit dem Löwenanteil herangezogen,wird? Und wie ferner, wenn bei der Gründung der Gesellschaft der eine Gesellschafter,der 100 000 Mk. bar einzuzahlen hat, 75 000 Mk., der andere, der gleichfalls 100 000 Mk.einzuzahlen hat, 25 000 Mk. eingezahlt hat, sollen da die weiteren Ausschreibungen buch-stäblich „nach Verhältnis der Staminantcilc" ausgeschrieben werden, so daß derjenige, derbereits mehr geleistet hat und noch geringere Verpflichtungen hat, zu einem größeren Betrageherangezogen wird, als derjenige, der bisher weniger geleistet und höhere Verpflichtungennoch zu erfüllen hat? Das alles würde der Gerechtigkeit widersprechen, während dieVorschrift doch gerade ein Ausfluß der Gerechtigkeit sein soll. Deshalb muß der Vorschriftein anderer Sin» beigelegt werden, sofern nur dieser andere, ihrem Zwecke mehr ent-sprechende Sinn mit dem Wortlaut vereinbart ist.
«»m. s. Der wahre Sinn der Borschrift dürfte der sein, daß Einzahlungen
aus Geldeinlagen nach Verhältnis der letzteren, soweit sie noch rück-ständig sind, zu leisten sind. Wer am meisten schuldet, soll am meisten herangezogenwerden, wer am wenigsten schuldet, am wenigsten. Das Verhältnis der Stammcinlagcn,d. h. der Geldcinlageschulden, soll entscheiden. Das ist mit dem Wortlaute des Paragraphennicht unvereinbar und entspricht allein dem Sinne der Vorschrift und der Gerechtigkeit.9. Einzahlungen, die dieser Vorschrift zuwider ausgeschrieben werden,
brauchen nicht geleistet zu werde». Sie sind nicht einklagbar.
4. Doch ist die Vorschrift nur dis positiv. Der GescllschastSvertrag kann also einenanderen Maßstab für die Ausschreibung der Einzahlungen vorschreiben. Zwar wird diesvon Förtsch Anm. 1 und Ncukamp Am». 1 geleugnet. Aber mit Licbmann Anm. 1 istdie zwingende Natur der Vorschrift zu verneinen. Der Wortlaut des Gesetzes zwingtnicht dazu, die absolute Natur der Vorschrift anzunehmen, ihr Sinn und Zweck ebenfallsnicht. Warum sollte es den Gesellschaftern, die eS doch in der Hand haben, die Stamm-einlagen nach ihrem Belieben verschieden zu normieren, verwehrt werden, die Daten und Ratender Erfüllung verschieden zu normieren? Abcrauch die Motive des Gesetzes (S.26)ergebennichts, was aus den zwingenden Charakter dieser Borschrist hindeutete. Sie sagen zu
Anm. «.
Anm. ».
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