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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschaster. 8 19. 145

ihrer Begründung, das, die Bestiininungdem Gcmcinsckiaslsvcrhältniffc entspricht, inwelchem die Gesellschafter stehen". Diesem GemcinschasiSvcrhällnissc entspricht es nunallerdings, daß in Ermangelung einer anderen Bestimmung die Gesellschastergleiche Beiträge leisten (vergl. 8 799 B.G.B.), aber keineswegs widerspricht es dem Gcmcin-schastsvcrhälinisse, das, die Beiträge verschieden normiert werden und das, die Zeiten undRaten der zu leistenden Beiträge verschieden fixiert werden. Der GescUschastsverlrag kannhiernach die Anteile verschieden festsetze». Dvch greift, wenn eine spätere Stalttlenändernngdie Anteile verändern soll, 8 53 Abs. 3 Platz.

II. (Abs. 2.) Hinsichtlich der Ttammeinlagc» sind ansgcschlosscn: Erlast, Stundung, Geltend «nm. «.

machung der Aufrechnung, Retentio».

1. Hinsichtlich der Stamincinlagc». Das bezieht sich sowohl aus Geldeinlagen,wie aus Sacheinlagen, wie der letzte Satz unseres Absatzes 2 crgiebt, doch nur ausdie wirklichen Kapitaleinlagen, nicht auch auf Zinsen, BertragSstrascn für verspäteteoder ungehörige Einlage», nicht aus Ansprüche aus Schadensersatz wegen verspälcler oderungehöriger Bewirtung von Einlage», nicht ans Ansprüche ans sonstigen Verpflichtungengemäß § 3 Abs. 2, nicht auf Nachschüssc. Es handelt sich eben nur um Sicherung deswirklichen Einlagekapitals. Zutreffend ist aber auch die Entscheidung des R.G. (vom22. März 1902 in J.W. S. 259, 299): Danach besteht, soweit die Sachcinlagc nichtgeleistet ist, ein Erfüllungs- und eventuell ein Erstattungsanspruch, und vor dessen Be-friedigung kann die Stammeinlagc des Beklagten als voll eingezahlt nicht gelten, und des-halb ist gegen diesen Anspruch auch eine Aufrechnung gemäß 8 13 Abs. 2 nicht zulässig.Hinsichtlich der Art des Erstattungsanspruchs kommt in Betracht, daß, wenn eine Sach-einlage nicht geleistet wird, der Nennbetrag des für die Einlage gewährten Geschäftsanteilsder Mindestbctrag des zu ersetzenden Schadens ist (vergl. Am». 28 zu 8 9 u. Fußnote l dazu).

2. Ansgcschlosscn sind folgende ans Schmälcrnng der Einlagen hinzielende Rechtsgeschäfte:«»», 7.

a) Erlast. Daß die Sachcinlagc nicht erlassen werden kann, ist dann selbstverständlich,wenn unsere Ansicht richtig ist, daß sie vor der Anmeldung bereits geleistet werdenmuß (Anm. 11 u. 12 zu 8 7). Wenn die Ansicht der Motive richtig ist, daß Sachcinlagcnnicht gleich geleistet, aber doch zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen müssen, sobedeutet die Borschrift hinsichtlich der noch nicht geleisteten Sachcinlagcn, daß aus ihreLeistung nicht verzichtet werden kann. Hinsichtlich der Geldeinlagen bedeutet die Bor-schrist, daß auf die bei der Entstehung der Gesellschaft ausstehenden Geldcinzahlungcnnicht verzichtet werden kann. Geschieht es dennoch, so ist dies unwirksam (8 134 B.G.B.).Die Gesellschaft kann trotz des Verzichts die Einlage einklage».

Auf Rückgabe geleisteter Einlagen bezieht sich die Vorschrift«»», «.jedoch nicht, sondern 8 39.

b) Stnndnng. Auch gestundet dürscn Sach- und Geldeinlagen nicht werden. Stundung «»m. «.von Sacheinlagen ist schon begrifflich ausgeschlossen, wenn unsere Ansicht richtig ist,

daß diese zur Zeit der Entstehung der Gesellschaft schon geleistet sein müssen (Anm. 11und 12 zu 8 7). Eine trotz der Vorschrift des vorliegenden Paragraphen erfolgteStundung von Sach- oder Geldeinlagen ist nichtig (8 134 B.G.B.). Doch ist damitnur ein Stundungsvertrag getroffen. Lb die Gesellschaft etwa freiwillig, ohnePertrag mit dem Gegner, warten will, ist ihre Sache,e) Aufrechnung. Der Gesellschafter soll kein gesetzliches Recht haben, gegen«nm.,o.Sacheinlage- oder gegen Geldeinlage-Verpflichtungen eine ihm zustehende Gegen-forderung zur Aufrechnung zu stellen, auch dann nicht, wenn es gesellschaftliche An-sprüche sind, die er entgegensetzen will, wenn er z. B. eine Geldeinlage machen sollund seinerseits einen Anspruch hat auf Zahlung des Kaufpreises für Zuckerrüben, dieer auf Grund seiner in dem Geselljchaftsvcrtrage übernommenen Rübenbaupflicht ge-liefert hat. Er kann gegen jenen Kapitaleinlageanjpruch der Gesellschaft diesen seinenGegenanspruch nicht kompensieren. Die Beschaffung des Stammkapitals soll ebenmöglichst gesichert werden.

Staub, Btjc» betr. dir S. m. d. H. 19