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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. js li».

«nm ii. Inwieweit vertragsmäßige Aufrechnung zulässig ist, darüber siehe unten

!?»//>? / Gesellschaft, gegen eine Forderung des Gesellschafters

/ /I ^ ^ an die Gesellschaft ihren Anspruch auf die rückständigen Einzahlungen zur Aufrechnung

zu stellen, bleibt natürlich unberührt. Das wäre ja eine Belastung der Gesellschaft,wenn sie gezwungen werden sollte, den Anspruch des Gesellschafters zu befriedigen, umhinsichtlich ihres eigenen Anspruchs an den Gesellschafter vielleicht leer auszugchen.Unser Paragraph sagt ja auch nur, daßdie Gesellschafter eine Ausrechnung nichtgeltend machen können".

«um il! ,l) Retention.

a) In dieser Beziehung bestimmt Abi. 2, daß an dem Gegenstände einer Sach-einlage wegen Forderungen, die sich nicht aus dieselbe beziehen,ein ZurückbchaltungSrecht nicht stattfindet. Die Motive S. 2« recht-fertigen die Borschrift damit, das; sie mit der Borschrift des Art. 184 o H.G.B , über-einstimmt. Inzwischen ist aber diese letztere fortgefallen, weil sie nach Z 273 B.G.B,überflüssig ist. Danach ist jedenfalls zweifellos, daß Sacheinlagcn wegen inkonnexerGegenforderungen nicht zurückbehalten werden dürfen, insbesondere kann auch daskaufmännische Zurückbehaltungsrecht an ihnen nicht ausgeübt werden. Es ergiebtsich dieses Resultat übrigens nicht bloß auf Grund der Borschrist unseres Paragraphen,und nicht bloß aus Grund des 8 273 B.G.B., sondern schon aus Grund der sonstigenVorschriften unseres Gesetzes. Denn nach unserer Ansicht müssen ja Sacheinlagcnschon vor der Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein (Anm. 11 u. 12 zu K 7),also ist für ein Zurückbehaltungsrecht kein Raum. Nach der Ansicht der Motivemüssen sie vor der Anmeldung jedenfalls zur freien Verfügung der Gesellschaftstehen. Auch daraus folgt, daß ein Zurückbehaltungsrecht nicht statthaft ist. Einsolches widerspricht ja dem Wesen der freien Verfügung.

«nin.i». /?) Wie steht es nun mit den anderen, im vorliegenden Paragraphen

nicht behandelten Rctentionsfragcn? Nämlich: kann eine Sacheinlagewegen konnexer Gegenforderungen retiniert werden? Und ferner: kann eine Geld-einlage retiniert werden wegen kvnncxer oder wegen inkonnexer Gegenforderungen?Alle diese Fragen müssen verneint werde»./"Daß eine Sacheinlage wegen konnexerGegenforderungen nicht retiniert werden kann, crgiebt sich aus den Darlegungen inAnm. 12,aus welchen der Ausschluß jedes Rcntcnlionsrechts bei der Sacheinlage sichcrgiebt. Aber auch Geldeinlagen müssen der Gesellschaft absolut geleistet werden inGcmäßheit des abgegebenen Eiulageversprechcns. Aus Weiterungen, wie sie durch einRetentionsrecht entstehen, die Gesellschaft zu verweisen, widerspricht der Natur des hierin Rede stehenden Schuldverhältnisses, dessen Ziel es ist, die Beschaffung des Stamm-kapitals möglichst zu sichern, und deshalb ist gemäß 8 BGB. die Retentionausgeschlossen, weil sich aus dem Schuldverhältnisse dieser Ausschluß crgiebt. Giltdies schon von der Retention wegen konncxcr Gegenansprüche, so muß dies um somehr von der Retention wegen inkonnexer Gegenforderungen und also auch vondem kausmäunischen Relentionsrechte gelten.

«nm.ir. III. (Abs. 3.) Ausgeschlossen ist die Erfüllung einer Gcldciiilagcvcrpflichtiiug durch Hergäbe vonSachen oder durch vereinbarte Aufrechnung.

1. Ersiillnng einer Geldeinlage durch Hergäbe von Sachen ist ausgeschlossen. Das ist es,

was das Gesetz in Abs. 3 ausdrücken will, wenn es sagt: eine Leistung aus die Stamm-einlagc, welche nicht in Geld besteht, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtungnur, soweit sie in Ausführung einer nach Z 5 Abs. 4 getroffenen Bestimmung erfolgt.Eine Sachcinlage muß im GescllschaftSvertrage vereinbart sein, sonst hat der GesellschafterGeld einzuzahlen. Leistet er trotzdem Sachen, obwohl die Deckung des Geschäftsanteils durchSacheinlagcn im Gesellschaftsverlragc nicht festgesetzt ist, so wird er von seiner GeldeinlageVerpflichtung nickit frei. Er muß vielmehr trotzdem die Gcldeinlageverpflichtung in Geld erfüllenund kann höchstens das ohne Rechtsgrund Geleistete als ungerechtfertigte Bereicherung zurück-