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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Rechtverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, ff Ä>. 14?

fordern, kann aber diesen RücksordcrungSansprnch nicht dein Geldeinzahlungsanspruch derGesellschaft oompensnmlo entgegensetzen (ff 1!> Abs. 2), >vaS seine RecktSlagc erschwert, wenndie Gesellschaft in mißlichen Verhältnissen oder gar im Konkurse ist, oder wenn ein Gläubigerder Gesellschaft den Gcldcin,Zahlungsanspruch der Gesellschaft gcpsändct hat ,3i.G. 3t! S. IM).

2. Vertragsmäßige Ausrechnung ist ausgeschlossen. Dir einseitige Ausrechnung ist schon nach «»m.l.vAbs. 2 ansgejchlosjen. Hier ist verboten die vertragsmäßige Ausrechnung, dem Wortlautdes Gesetzes nach zunächst nur hinsichtlich einer bestimmten Art vvn Forderungen, welchedem Gesellschafter zustehen, nämlich hinsichtlich der Ansprüche aus Vergütung für dieÜberlassung von Vcrmögcnsgegenständcn an die Gesellschaft. Allein wen» schon diese mitdem Gcscllschaftsverhältnis so eng zusammenhängenden Ansprüche von der KompensationsVereinbarung ausgeschlossen sind, um wieviel mehr Ansprüche anderer Art? «Bcrgl. Förtsch ^Anm. 4; R.G. 41 S. 125.) Auch dann ist eine vertragsmäßige Ausrechnung unwirksam,"wenn die Gegenforderung des Gescllschastcrs bereits fällig ist. Das Reichsgericht hat, ,

zwar im Aktienrecht angenommen, daß, wen» die beiderseitigen Leistungen fällig sind,die vertragsmäßige Kompensation zuzulassen sei (R.G. 18 S. 2; R.G. v. 25. September 1!X>l .^-^5

in J.W. S. 755/75«!). Allein einmal erscheint diese Ansicht schon für das Aktienrechtnicht zutreffend (Staub H.G.B. Anm. 4 zu ff 221). Sodann aber ist unser Gesetz indiesem Punkte »och strenger, wie Abs. 3 unscres Paragraphen ergicbt und vom Gesetz ^

beabsichtigt war (vergl Motive S. 25; Licbmann Anm. 3). ü?

Zusah 1. Nicht ausgeschlossen ist die Abtretung, Verpfändung und Pfändungen,».iz. ^ ^der Ansprüche der Gesellschaft aus die Einlagen (R.G. 3«! S. 158).

Zusah 2. Ob und inwieweit gegen die Einlagevcrpflichtnng die Einwendung gemacht werden A»m.i«.kau», daß die Verpflichtung unter Vorbehalt, unter Einschränkungen übernommen wurde, darübersiehe Anm. 18 zu is 2.

Ob der Einwand des Scheines, der arglistigen Täuschung, der Drohung«'»».!?,gegen die Einlagevcrpflichtung erhoben werden kann, ist ebenfalls an anderer Stelleerörtert worden. Soweit es sich um die Verpflichtung dessen handelt, der sie bei der Gründungoder Kapitalscrhöhung übernommen hat, siehe Anm. 2l zu ff 2: soweit die Verpflichtung durchden späteren Erwerb eines Anteiles entstanden ist, siehe Anm. 2527 zu 8 lli.

8 so

Ein Gcscllschaftcr, welcher den auf die Etainineinlagc eingefordertenBetrag nicht zur rechten .Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsenvon Rechts wegen verpflichtet.

Der vorliegende Paragraph stellt die Verpflichtung zur Zahlung von Zögcrungszinscnfür den Fall unpünktlicher Erfüllung der Ttnmincinlageverpflichtnng ans. Der Paragraphbezieht sich lediglich auf Geldeinlagen. Bei Sacheinlagcn kann es eine unpünktlicheLeistung gar nicht geben, wenn unsere Ansicht richtig ist, daß die Sachcinlagen vor der Entstehungder Gesellschaft geleistet sein müssen (Anm. 11 und 12 zu 8 7). Wenn die Sacheinlage gleich-wohl nicht bewirkt, sondern verzögert wird, so entstehe» die allgemeinen Folgen des Verzugs.

Ferner greift der Paragraph nicht Platz bei anderen Leistungen außerhalb chcr Kapitaleinlagez. B. bei Nichtzahlung des Agios oder bei Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gemäß 8 3Abs. 2 (hier greifen die allgemeinen Voraussetzungen und Folgen des Leistungsverzuges Platz).

1. Voransschung ist, daß ein Gesellschafter den ans die Stammeinlagc eingeforderten Betragnicht zur rechten Zeit einzahlt.

a) Der Betrag muß eingefordert sein. Wie die Einsorderung zu erfolgen hat, «»m. !.sagt das Gesetz nicht. Der Gesellschastsvcrtrag kann darüber Bestimmungen treffen.

Er kann z. B. bestimmen, daß die Einsorderung durch öffentliche Bekanntmachung zuerfolgen hat oder durch eingeschriebenen Brief oder durch Zustellung eines Schreibensmittelst Gerichtsvollziehers. In diesem Falle erfolgt die Einsorderung durch diesolchergestalt bestimmte höhere oder niedere Form. Insbesondere ist, wenn öffentliche