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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
148
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148 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, § 20.

Bekannlniachung für genügend erklärt ist, die Einsorderung erfolgt in dem Augenblickc,>vo die Publikation in der für die Bekanntmachungen der Gesellschaft im Gesellschafts-vertrage festgesetzten Zeitung erfolgt ist. Bon diesem Augenblicke an sind in diesemFalle dieVerzugszinsen" »ach dem vorliegenden Paragraphen zu zahlen,«nm. 2. Wenn der Gescllschaftsverlrag eine Form für die Einforderung nicht festsetzt, so ist die

besondere Einsorderung von jedem einzelnen Gesellschafter erforderlich. Öffentliche Bekannt-machung genügt in diesem Falle nicht. Die Einforderung ist eine empsangsbcdürftigeWillenserklärung, die dem Zahlungspflichtigen zu erkennen giebt, daß die Gesellschaft ihrRecht aus Einzahlung geltend macht. Vom Gesetze ist eine Form nicht vorgeschrieben. Esgenügt daher auch die mündliche Form durch eine hierzu legitimierte Person, selbstverständlichauch gewöhnlicher Brief, Postkarte, wenn die Erklärung nur dem Zahlungspflichtigenzugeht. Die Einforderung ist auch dann nötig, wenn der GescllschaftSvertrag be-stimmte Zahlungstermine festsetzt. § 284 Abs. 2 B G.B., den Liebman» Anm. 2 undReukamp Anm. 2 hier anwenden, greift nicht Platz, weil ja unser Paragraph eine Ein-forderung als Voraussetzung der Zinspslicht hinstellt. Doch kann allerdings der Ge-scllschaftSvertrag auch in dieser Hinsicht strengere Vorschriften ausstellen. Darin alleinjedoch, daß der Gcscllschastsvcrtrag bestimmte Zahlungstermine festsetzt, liegt eine solchestrengere Vorschrift nicht; die Fälligkeit der Zinspflicht wird, wie gesagt, auch indiesem Falle durch die Einforderung bedingt; es müßte denn im Gesellschaftsvertragcgesagt sei», daß die Fälligkeit der Zinspflicht in diesem Falle ohne Einforderung ein-tritt, oder daß es einer Einsorderung nicht bedarf, oder sonst. Am allerwenigsten wäredie Annahme gerechtfertigt, daß, wenn der Gesellschaftsvertrag über die Einforderungder Einzahlung auf die Stammeinlage nichts besagt, der ganze Betrag sofort fälligund verzinslich sei. Vielmehr sind in diesem Falle bei der Gründung 25 «/x, fälligund der Rest nach geschehener Einforderung.

Am». >. Darüber, zu welchen Zeiten die Einforderung erfolgen soll, bestimmen die Ge-

sellschafter ( 8 - li! Nr. 2), wenn nicht etwa der Gcsellschaftsvcrtrag die Zeiten der Einsordernng festsetzt oder abweichende Bestimmungen darüber trifft, wer die Einsorderunganzuordnen hat. Ergicbt sich aber nach diesen Richtungen aus dem Gesellschafts-vertrage nichts Gegenteiliges, so ist die Einforderung nur gültig, wenn die Gesellschaftersie gemäß 8 4<> Nr. 2 beschlossen haben. Die Zahlung des eingeforderten Betrageskann sonst verweigert werden (vergl. die Erläuterungen zu § 46 Nr. 2).«nm. 4. b) Nichtzahlung zur rechten Zeit ist erforderlich. Ein besonderes Verschulden istnicht nötig. Der Zahlungspflichtige kann sich nicht damit entschuldigen, daß ihm derBrief persönlich nicht zu Gesicht gekommen ist, daß sein Diener ihn vielleicht unter-schlagen, seine Kinder ihn zerrissen haben. Mag auch sonst ei» Verzug nicht vorliegen,wenn die Verzögerung durch Umstände verschuldet ist, die der Schuldige nicht zu ver-treten hat (8 285 B.G.B.), hier fallen die Entschuldigungen weg. Das ist durch dieWortevon Rechts wegen" ausgedrückt. Die Zinsen werden zwarVerzugszinsen"genannt: aber es wird, um klarzustellen, daß keine schuldhaftc Verzögerung voraus-gesetzt ist, sofort hinzugefügt, daß die Zinsenvon Rechts wegen" zu zahlen sind. Indem analogen § 218 H.G.B, ist, um das klar zu stellen, das WortVerzugszinsen",welches im alten H.G.B , gestanden hatte, fortgelassen, und es konnten deshalb dieWortevon RcchtS wegen" dort fortgelassen werde» (anders Licbmann Anm. 2, derden 8 285 B.G.B , zur Anwendung bringt).

2. Die Folge ist die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen.

«»m. ». n) Die Höhe der Zinsen. Für diese Frage ist die Bezeichnung der Zinsen als Ver-zugszinsen von Bedeutung. Daß die Zinsen keine eigentlichen Verzugszinsen sind, istoben Anm. 4 hervorgehoben worden. Dennoch ist diese Bezeichnung hier von Be-deutung. Denn aus ihr folgt, daß die Höhe der Zinsen dieselbe ist, wie die Höhe derwirklichen Verzugszinsen, also 4°/ gemäß 8 288 B.G.B.

«nm «. In Frage könnte noch kommen, ob nicht unter Umständen die 88 352 und 353

H.G.B. Platz greifen und unter den Voraussetzungen dieser Paragraphen ö»<> Zinsen