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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
149
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 20. 143

gesvrdcrt werden können. Doch ist das zu verneinen. Handelt es sich zunächst umdie Verpflichtung des Gründers, so liegt weder ein Fall des 8 352 Abs. I, nochein solcher des 8 353 H.G.B. vor, auch wenn der Gründer Kausman» ist. Den»dann liegt zwar in der Übernahme des Geschäftsanteils ein Handelsgeschäst(HZ 343, 344 H.G.B.>- Allein a»f Seiten der Gesellschaft liegt ein solches nichtvor, weil die noch nicht gegründete Gesellschaft keine Handelsgesellschast ist.

Anders liegt der Fall auch dann nicht, wenn die Gesclljchaslercigenschast durchden Erwerb eines bestehenden Geschäftsanteiles entsteht. Denn das ist kein Geschäft,welches im Verhältnis der Gesellschaft zum Gesellschafter ein beiderseitiges Handels-geschäft genannt werden kann, weil ja diese beiden Personen in diesem Falle gar nichtdie Kontrahenten des Geschäftes sind. Auch wen» mau den Akt der Anmeldung »ach8 16 des Gesetzes als den rechtsbegründenden Akt für die Verpflichtung des Gesell-schafters ausirht, so kann man auch hierin ein beiderseitiges Handelsgeschäft nicht sehen.

Das ist vielmehr ein einfacher Alt des Gesellschafters oder seines RcchtövorgängcrS.Es bleibt nur »och der Fall übrig, wo die Gesellschaft selbst eine» Geschäftsanteil aneinen Kaufmann veräußert und dadurch die Verpflichtung des Gesellschafters entsteht(z. B. § 23). In diesem Falle liegt allerdings ein zweiseitiges Handelsgeschäft vor,und die Verzugszinsen sind 5«/y gemäß 88 352 Abs. 1 und 353 H.G.B. (IrrigMerzbacher Am». 4, nach welchem 8 352 H.G.B, immer Platz greift, wenn der Zeichnerein Kaufmann ist, während doch 8 352 H.G.B, nur gilt, wenn ein beiderseitigesHandelsgeschäft vorliegt: irrig auch ParisiuS und Crüger Anm. 2, die den 8 35,2niemals Platz greisen lassen, weil die Übernahme des Stammanteils kein Handels-geschäft sei, eine Annahme, die ganz unbegründet ist).

Keines Wortes bedarf es, daß der 8 352 Abs. 2 H.G.B , zu einem abweichenden Am». ?.Ergebnis nicht führen kann. Nach diesem Paragraphen sind 5°/« Zinse» immer dannzu entrichten, wenndieses Gesetzbuch" eine Zinspflicht ausstellt.Dieses Gesetzbuch"im Sinne jenes Paragraphen ist aber das H.G.B., von welchem unser Gesetz nichtein Teil ist.

h) Wer haftet für die Zinsen? Zunächst derjenige Gesellschafter, während dessen Anm. «.Gcsellschaftereigcnschaft (so. gegenüber der Gesellschaft) die Zinspflicht entsteht, bis zurVeräußerung und Anmeldung derselben. Außerdem hastet auch jeder Rechtsnachfolgerfür die Zinsen, die in der Person des Rechtsvorgängcrs entstanden sind, so lange bisdie Hauptleistung berichtigt ist; ein Teilerwcrber haftet hierbei pro rntu seines AuteilS(Anm. 1413 zu 8 17)-o) Stundung hebt die Zinspflicht nicht aus, wie ja die Stundung überhaupt«»m. s.

unwirksam ist (8 13 Abs. 2).

(k) Aber die entstandene Zinspflicht kann erlassen werden, da der 8 25 denAnm.i».8 20 nicht erwähnt. Desgleichen können Vertragsstrafe» und Entschädigungsansprüchewegen verspäteter Einzahlung erlösten werden. Auch kann der Gesellschastsvertrag vonvornherein bedingen, daß die unpünktliche Einzahlung Verzugszinsen nicht nach sichzieht, sei es, daß der Gesellschastsvertrag eine andere Rechtsfolge daran knüpft oder nicht,e) Der Zinssatz kann auch erhöht werden durch den Gesellschastsvertrag,Anm >l.

im abgeänderten Gesellschaftsverlrage aber nur nach 8 33 Abs. 3 (vcrgl. zu 8 33).

Zusah t. Kann über die Zinse» hinaus »och ein weiterer Schade» liquidiert werden? Am». >».Die Frage ist zu bejahen. Der 8 288 B.G.B, ist mindestens analog anzuwenden. Der Anspruchauf weiteren Schadensersatz setzt aber vertretbare Zögcrung voraus.

Zusatz 2. Der Gesellschastsvertrag kann auch Vertragsstrafen festsetzen. Anm..

1. An der gesetzlichen Zulässigkeit ist nicht zu zweifeln. Der frühere Abs. 2 dervorliegenden Paragraphen hatte ausdrücklich gesagt, daß der Gesellschastsvertrag im Falleverzögerter Einzahlung Vertragsstrafen ohne Rücksicht aus die sonst stattfindenden gesetz-lichen Einschränkungen festsetzen kann. Damit war zweierlei gesagt: einmal, daß Vertrags-strafen festgesetzt werden können, zweitens, daß die sonst geltenden Einschränkungen hier