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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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löt) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 2V.

nicht gellen. Dieser Abs. 2 ist fortgefallen durch Art. 11 Ziffer VIII E G. z. H.G.B. Es gelten infolgedessen jetzt die Bestimmungen des B.G.B. 'Räch diesem ist der Rechts-zustand aber nicht derselbe. AuS der Anwendbarkeit der Vorschriften des B.G.B , ergiebtsich zwar der erste Satz, wonach Vertragsstrafen festgesetzt werden können, nicht aber derzweite Satz, das> die sonst stattsindendcn gesetzlichen Einschränkungen hier nicht gelten,sonder» umgekehrt: sie gelten auch hier. Denn der 8 343 B.G.B. , der ein Ermäßigungs-recht giebt, ist zwingender Ratur (vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 28 zu 8 348). Der Ge-scllschastsvertrag kann also Vertragsstrasen ohne die sonst gellenden Einschränkungen nichtfestsetzen. Es ist daher nicht ganz richtig, wenn die Denkschrift zum H.G.B. S. 295 den8 29 Abs. 2 unseres Gesetzes angesichts der Bestimmungen des B.G.B , fürentbehrlich"erachtet hat, womit doch gemeint sein soll, daß der Rechtszustand der gleiche sei.

«iim.i« 2. Dir Vertragsstrafe »inst, wenn sie gültig sein soll, festgesetzt werden imursprünglichen Gesellschaftsvcrtragc oder in demjenigen Kapitals»erhöhnngsbeschlusse, durch welchen der betreffende Anteil geschaffen wird. Durcheinen späteren Statutenändcrungsbeschluß können Vertragsstrafen gegen einen Gesellschafternur mit seiner Zustimmung slipulicrt werden. Dagegen ist es nicht zutreffend, wennParisiuS und Crttger Anm. 8 sagen, daß ein solcher späterer Änderungsbeschlub nur mitallseitiger Zustimmung festgesetzt werden kann, da 8 58 Abs. 3 nur bestimmt, daß eineVermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschastsvertrage obliegenden Leistungennur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter angeordnet werden könne. Esbrauche» also nur die durch die Strafe eventuell belasteten Gesellschafter zuzustimmen.(Siehe zu 8 53.)

«nm.ld. 3. Ist eine Vertragsstrafe gültiger Weise im Gesellschastsvertrage stipu-liert, so folgt dieselbe im Allgemeine» den Regeln der 88 339ffg. B.G.B , (vergl. darüberNäheres Staub, H.G.B , zu 8 348).

Im einzelne» ist aber Folgendes hervorzuheben:a) Die Vertragsstrafe kann auf alle Arten von Pflichtverletzungen gesetzt werden, mag essich um Unterlassungen oder Handlungen, um ungehörige oder unpünktliche LeistungenHandel», mag es sich um die Pflicht zur baren Geldeinlage oder um die Verpflichtungzur Sachcinlage (soweit letztere nach der Entstehung der Gesellschaft überhaupt rück-ständig sein kann, vcrgl. Anm. 11 ». 12 zu 8 7) oder um Verpflichtungen gemäß 8 3Abs. 2 handeln.

Soweit es sich um Nichtlcistung positiver Verpflichtungen handelt, ist Verzug dieVoraussetzung der Verwirkung (vcrgl. 8 339 B.G.B.). Im übrigen s. Staub H.G.B. Anm. K fsg. zu 8 348. Der Vertrag kann aber auch hier andere Voraussetzungen fest-setzen. Soweit es sich um die Voraussetzung des Verzugs handelt, so liegt derselbevor, wenn die Leistung unterlassen wird auf Grund von Umständen, die der Gesell-schafter zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Gesellschafter Umstände, die zurückzuführen sind auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen(88 -<6, 278 B.G.B.), bei Gattungsleistungcn besteht eine Verlrctungspflicht in nochweiterem Umfang. (8 279 B.G.B. ) Die Sorgfalt, die der Gesellschafter in eigenenAngelegenheiten anzuwenden hat, kommt hierbei nicht in Betracht, da der 8 798 B.G.B,für Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins nicht gilt. Ist der Gesellschafter Kaufmannund hat er den Geschäftsanteil von der Gesellschaft übernommen, so haftet er derGesellschaft aus einem Handelsgeschäft, und es ist in diesem Falle die Sorgfalt einesordentlichen KausmannS zu Grunde zu lege» (8 347 H.G.B.).

«nm. >?. b) Der 8 319 Abs. 1 B.G.B , ist nur mit Vorsicht anzuwenden. Die Gesellschaft ist nichtabsolut in der Lage, die verwirkte Strafe statt der Erfüllung zu verlangen, weil diesbei der Geldeinlage der absoluten Vorschrift des 8 19 Abs. 2 unseres Gesetzes, bei derSachcinlage der Tendenz der Vorschrift des 8 5 und des 8 7 Abs. 2 widersprechenwürde. Nur dann kann die Gesellschaft von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenndie in der Vertragsstrafe liegende Leistung der Hauptleistung der Art nach gleicht und