Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 21. l (>1
mit ihr mindcstens gleichwertig ist, und nur so, daß die deigetriedene Leistung ausdie Stammeiulage angerechnet wird.
o) Dagegen findet der Z 34V Abs. 2 B.G.B. Anwendung, wonach die verwirkte Sirase «nm ix.als Mindestbetrag eines entstandenen Schadcnsersatzanspruchs betrachtet wird, derAnspruch auf weiteren Schadensersatz dagegen nicht ausgeschlossen ist. Die gegenteiligeAnnahnic von Parisius und llrügcr Anm. 3, wonach die Bcrtragsslrasc die Höhe desSchadens fixiert, nnd die Gcltcndniachung weiteren Schadens daher ausgeschlossen ist,ist irrig.
ck) Auch das richterliche Ermäßigungsrecht deS Z 343 B.G.B, gilt hierAnmw.(s. oben Anm. 13). Dasselbe fällt nur dann fort, wenn der Gesellschafter zurZeit der llbernahmc der Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft Vollkausmann ist(FZ 348, 3S1 H.G.B.). Wie nun aber, wenn der erste Zeichner Vollkausmann war,der spätere Erwcrber nnd zeitige Gesellschafter nicht Vollkausmann ist? Rann derjetzige Gesellschafter das Ermäßigungsrecht für sich gellend machen? Wir bejahe» dieseFrage. Das Ermäßigungsrecht ist aus Billigkcitsgründc» gegeben, um den, der denVertrag verletzt und in Strafe verfällt, vor unbilligen Härten zu schützen. Auch diezeitige Lage des Gesellschafters und sonstige gegenwärtigen Momente sind zu berück-sichtigen. Daraus folgt, daß das richterliche Ermäßigungsrecht nicht deswegen versagtwerden kann, weil derjenige, der sie stipuliert hat, sie nicht hätte geltend machen können,wenn er sie verwirkt hätte. Daß für die Ermäßigungssrage die Zeit deS Urteils maß-gebend ist, nehmen auch Eck Vorträge S. 336, Cromc II Z 178 Anm. 23 an. Anders,wenn derjenige, der als Kaufmann einen Geschäftsanteil von der Gesellschaft übernommenhat, die Strafe verwirkt und alsdann ein Richtkaufmaun den Geschäftsanteil erworbenhat. In diesem Falle geht die Vcr pflichtung zur Entrichtung der Vertragsstrafe alseine bereits fällig gewordene Verpflichtung gemäß Z 16 Abs. 3 aus ihn über, und dem-gemäß mit denjenigen Qualitäten, die ihr in der Hand des Vcräußercrs anhasteten.
e) Der Anspruch auf die Vertragsstrafe kann erlassen werden (oben Anm. 16). «nm.sn.
Zusah 3. Zinsen und Vertragsstrafe nebeneinander können zwar statutarisch festgesetzt Anm.ri.sein. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so sind neben der Konventionalstrafe Zinsen nicht zufordern. Das hat das Reichsgericht (9 S- 44) für das preußische Landrecht und für daS frühereHandelsrecht angenommen, es muß aber auch nach neuem Recht gelten. Denn auch im vor-liegenden Paragraphen sind die Zinsen als Schadcnsersatzfordcrung, als Mindestbetrag des demGläubiger erwachsenen Schadens gedacht. Es kann nun aber zwar neben der Vertragsstrafe einweiterer Schaden liquidiert werden. Aber dann muß die Höhe desselben konkrct nachgewiesenwerden (Z 341 Abs. 2, 34V Abs. 2 B.G.B.). Der Mindestbetrag des Schadens ist in diesemFalle die Vertragsstrafe, neben dieser können nicht außerdem Zögcrungszinsen, die ja auch nurden Mindestbetrag des Schadens darstellen, liquidiert werden. — Der Anspruch aus Prozeß-zinsen aber wird durch die Vertragsstrafe nicht absorbiert. Auch das hat das Reichsgericht(3 S. 44) früher ausgesprochen, und auch jetzt muß es gelten, da die Prozeßzinsen auch nach demneuen Recht nicht als eine Art Schadensersatz gedacht sind (Z 231 B.G.B.).
Zusah 4. Zinsen und Vertragsstrafe bilden, wenn sie eingehen, Gewinn. Als solcher «nm.?-,kann er auch verteilt werden. Es empfiehlt sich aber, da er nicht im regelmäßigen Geschäfts-betrieb erzielt ist, ihn einem Reservefonds zuzuführen.
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Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschaftereine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfristunter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen dieZahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelsteingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Alonat betragen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines