152 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 21.
Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaftverlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes.
UX'gen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dein rückständigen Betrageoder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der 5tamm>einlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
ltttuno. Tcr vorliegende Paragraph ordnet die Maßregel» an, welche die Gesellschaft gegen den-
jenigen Gesellschafter treffen tan», der die Ginzahlung seiner Geldeinlage verzögert. Nach Abs. 1kann ein Präjudiz der .Uaduzicrung an ihn gerichtet werden, nach Abs. 2 ist nach abgelaufenerFrist die Kaduzierung auSzusprechcn, nach Abs. 3 bleibt der Gesellschafter für den Aussallverhastet.
Am», l. 1. l?lbs. 1.) Das Recht der VcrsallSandrohung. Die Gesellschaft hat das Recht, den säumigenGesellschafter zur Einzahlung aufzufordern u»tcr Androhung der Kaduzierung.t. Voraussetzung ist die verzögerte Einzahlung der Geldeinlagen.
n) Mit der Kapitals - Geldeinlage muß der Gesellschafter zögern. Der vorliegendeParagraph greift nicht Platz, wenn der Gesellschafter die Leistung der Sacheinlageverzögert, soweit überhaupt eine Zögerung in dieser Hinsicht möglich ist (vcrgl.Aiim. 11 u. 12 zu tz 7)i nicht, wenn der Gesellschafter mit dem Agio, welches er nebender Kapitalseinlagc schuldet (vergl. Anm. 26 zu § 3), zögert; nicht, wenn er mitsonstige» Leistungen gemäß 8 3 Abs. 2 zögert. (Ob durch den Gescllschaftsvertrag dieitaduzicrung oder ein ähnlicher Rechtsnachteil in diesem Fall angedroht werden kann,darüber siehe Anm. 31 zu 8 3.)
A»>». ?. Auch wegen derjenigen Leistungen, die der Gesellschafter auf die Geldeinlage
eines andcren Gesellschafters schuldet, kann die Kaduzierung seines Geschäftsanteilesnicht begründet und durchgeführt werden. So z. B. nicht wegen der Rückgrifsssorderungaus g 2-t und serncr nicht wegen derjenigen Beträge, für die ein Gesell-schafter, der zwei Anteile und L besitzt, und seinen Anteil L veräußert, noch»ach der Veräußerung auf den Anteil L gemäß Z 16 Abs. 3 haftet.Veräußert ein Gesellschafter einen Teil seines Geschäftsanteils, so haftet er als Gesell-schafter nur noch für einen dem in seineu Händen verbleibenden Teile des Geschäfts-anteils entsprechenden Teil seiner Einlageverpslichtungen. Zwar kann es sein, daß erfür Rückstände, die ans dem abgetretenen Teil ruhen, gemäß § 16 Abs. 3 weiterhaftet; aber das ist keine Haftung als Gesellschafter, sondern eine Haftung als frühererGesellschafter. Wegen dieser Beträge kann ihm das Kaduzierungsverfahren hinsichtlichdeS in seinen Händen verbliebenen Teils seines Geschäftsanteils nicht angedroht werden.
A»m. a. Wieviel jedoch der Gesellschafter aus die Kapitalseinlage an
Rückständen schuldet, ist gleichgültig. Auch wenn aus die Kapitalseinlage oderaus den ausgeschriebenen Teil derselben nur noch ein geringer Teil rückständig ist, soerstreckt sich das Kaduzicrnngsrccht doch aus den ganzen Geschäftsanteil. Ebenso, wennder Gesellschafter auf seinen Geschäftsanteil eine Sacheinlage und eine Geldeinlage zumachen batte und nur »och auf die letztere ein Betrag rückständig ist.
«nm r. d) Verzögerung, nicht gerade Verzug ist Voraussetzung. Es ist dieselbe Voraussetzung,wie die des Z 2V. Es ist hier wie in Z 2V nicht gerade absolut notwendig, daß derGesellschafter sich im Verzüge befindet. Wenn z. B- nach dem Gcscllschaftsvertrageeine besondere Ausforderung an die Gesellschafter nicht zu erlassen ist, oder wenn dieAusforderung zwar erforderlich und erlassen ist, aber ohne Verschulden des Gesell-schafters nicht in seine Hände gelangt ist, so liegt zwar kein Verzug, wohl aber ver-zögerte Einzahlung im Sinne des K 20 und unseres Paragraphen vor. Zwarheißt es in unserem Paragraphen, daß eine „erneute" Aufforderung erlösten werdenkann. Doch zwingt dies nicht zu der Annahme, daß die Verzögerung der Einzahlungstets nur dann vorliegt, wenn vorher schon eine Aufforderung erfolgt ist. Vielmehrist der Ausdruck „erneut" a potiori, vom Regelfall, entnommen.