Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gciellschaster. 8 21.
15.»
2. Die Rcchtswirkuug ist das Recht der Gesrllschas«, eine erneute Aussorderung mit Nachfrist
und Bcrfallsandrohung an den Gesellschafter zu erlassen.
a) Das Recht der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist nicht etwa verpflichtet, die Nachfrist «nm. ».zu sehen und die Bcrsallsandrohung zu erlassen. Es ist nur ihr Recht, sie kau»ebensogut gegen den Gesellschafter aus Zahlung klagen und in sei» Vermögen Zwangs-vollstreckung vornehmen, auch seinen Geschäftsanteil psänden und versteigern lassen.
Sie hat aber dann nicht die Rechte aus 8 21 Abs. 3, auS 8 22 und aus 8 24 (daßsie kein Recht hat. wegen der später fällig werdenden Beträge gegen deujcnigeu Gesell-schafter zu klagen, dem sie im Exckutionswcgc den Geschäftsanteil eulzoge» hat, gehldaraus hervor, dasi er durch solche Veräußerung aushört, Gesellschafter zu sein, unddaher auch aufhört, für die später fällig werdende» Leistungen zu hasten, 8 16 Abs. !1,Anm. 23—23 b zu 8 16).
b) An den säumigen Gesellschafter kann sie die Aufforderung erlassen. Sie muß nicht «»,». a.etwa an alle säumigen Gesellschafter die erneute Aussorderung erlasse» (andrr» als
im Aktienrechte). Sie kann vielmehr gegen den einen Gesellschafter mit der »lägeauf Zahlung vorgehen, gegen den anderen Gesellschafter mit der erneute» Aussorderungund Versallsandrohung, beim dritten kann sie auch warten, bis er zu Mäste» kommt,wenn sie auch nicht gerade einen Stunduugsvcrtrag mit ihm schließen darf (8 1l>).
Die Aufforderung ergeht an denjenigen Gesellschafter, der bei ihr als solcher «»»>. 7.angemeldet ist. Denn ihr gegenüber gilt nur dieser als Gesellschafter (8 16), »urdieser ist ihr Schuldner hinsichtlich der Geldeinlagen. Sollte dieser den Geschäftsanteilbereits veräußert haben, so würden die erneute Aussorderung und die VcrsallS-audrohung, als auch die Verfallserklärung selbst die Folge habe», daß der Gesellschafterausgeschlossen ist und dies müßtc sein Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen (8 16Abs. 2). Wird nach der Einforderung die Veräußerung bei der Gesellschaft angemeldet,so ergeht die Verfallsandrohung an den Erwerber; wird nach der BersallSandrohungdie Veräußerung bei der Gesellschaft angemeldet, so ergeht die Kaduzicrungserllärungan den Erwerber.
c) Eine Frist zur Einleitung des Kaduzicruugsvcrfahrcns besteht nicht. Die Gesellschaft «nm. 8.hat, so lange die Zögerung dauert, stets jenes Recht (unten Anm. 20). Der Gesell-schafter seinerseits hat das Recht, durch Zahlung des Rückstandes die Einleitung desVerfahrens abzuwenden (vergl. unten Anm. 21).
ck) Eine erneute Aufforderung zur Zahlung kann die Gesellschaft erlassen. Von einer«»,». ».„erneuten" Aufforderung kann nicht immer gesprochen werden, wie schon obenAnm. 4 bemerkt wurde. Liegt ohne Aussorderung Verzögerung vor, so paßt derAusdruck „erneute Ausforderung" nicht. Denn dann liegt jetzt die erste Ausforderungvor. Aber eine Ausforderung muß jedenfalls erfolgen, wenn die Vorbedingung derKaduzierung vorhanden sein soll.
a) Der Inhalt der erneuten Ausforderung. «nm io.
a») Der Gesellschafter muß zur Zahlung des rückständigen Beitragesaufgefordert werden. Kann nicht sofort mit aller Bestimmtheit ermitteltwerden, wieviel der Gesellschafter schuldet, so steht nichts entgegen, einen Mindest-bctrag zu fordern und für den Fall der Nichtzahlung die Kaduzierung an-zudrohen. Ist zu viel gefordert, so ist das regelmäßig ebenfalls unschädlich.Der Gesellschafter muß dann jedenfalls soviel zahlen, als er nach seiner Meinungschuldig ist, es sei denn, daß die Aufforderung der Gesellschaft so gehalten ist,daß sie weniger nicht annehmen will. Es gilt hier dasselbe, wie bei derMahnung (Staub H.G.B. Anm. 12 im Exkurs zu 8 674).
M) Eine Nachfrist muß gestellt werden und zwar von mindestens einem Monate.«»m.i».
Eine längere Nachfrist ist gestattet. Eine geringere ist wirkungslos.7/) Der Ausschluß mit dem Geschäftsanteil muß angedroht werden.«»m.ie.Der Ausschluß mit den geleisteten Teilzahlungen braucht nicht angedroht zuwerden. Doch erfolgt dieser Ausschluß nach Abs. 2.