Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, g 2l.
«nm.is. /?) Die Form der Aufforderung ist dahin bestimmt, das; sie mittelst ein-
geschriebenen Briefes erfolgen muß. Das ist die Mindcstform. Mündliche Aus-forderung, einfacher Brief, öffentliche Bekanntmachung genügen nicht. Der Gesell-schaftsvertrag kann an dieser Mindestform nichts verringern. Aber es ist auch nureine Mindestform. Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gemäß H 132 B.G.B,genügt. Der Gcscllschastsvertrag kann diese höhere Form anordnen. (AndererMeinung Birkcnbihl Anm. 2.)
«»m.i«. z>) Die Aufforderung ist regelmäßig nur wirksam, wenn sie dem Gesellschafter zu-
gegangen ist. Sie ist eine cmpsangsbedürslige Willenserklärung. (Über die Unterschriftsiehe Anm. 23 zu Z 35.) Es genügt nicht, daß sie abgegangen ist, wenn auch dem Abs. 1unseres Paragraphen zu entnehmen ist, daß die Gesellschaft ihrer Beweislast genügt,wenn sie die Absciidung eines eingeschriebenen Briefes des gesetzlich vorgeschriebenenInhalts an die Adresse des Gesellschafters darlut. Der Gegenbeweis, daß derBrief nichtangekommen sei, ist dem Gesellschafter jedenfalls gestattet (Liebmann Anm. 2). Parisiusund Erügcr Anm. 3 meinen das Gegenteil, weil sonst keine Möglichkeit vorhandenwäre, gegen einen Gesellschafter, dessen Adresse der Gesellschaft unbekannt sei, mitder Bcrfallsandrohung vorzugehen. Doch ist dabei übersehen, daß im § 132Abs. 2 B.G.B, für diesen Fall die öffentliche Zustellung vorgesehen ist.«nm.>». Ist die Ausforderung zwar nicht angelangt, aber durch Ver-
schulde» des Gesellschafters, so gilt sie als zugegangen, weil es einallgemeiner Rcchtsgrundsatz ist, daß cmpfangsbedürftige Willenserklärungen, welcheinnerhalb eines Vcrtragsverhältnisses abzugeben sind, als zugegangen gelten, wennsie durch Schuld dessen, der sie zu empfangen hat, nicht an ihn gelangen (vcrgl.Habicht in der Deutschen Juristen-Zeitung Band 6 S. 265 ffg.; Goldmann undLilicnthal Bürger!. Gesetzbuch I S. 322 Anm. 15). Ist daher der Brief an die-jenige Adresse des Gesellschafters abgegangen, welche dieser der Gesellschaft angegebenhat, so gilt er als zugegangen, auch wenn er, weil der Gesellschafter von dort un-bekannt verzogen ist, als unbestellbar zurückgekommen ist.
Anm.is. II. (Abs. 2.) Nach Ablauf der Frist ist die Kaduzierung auszusprechen.
auszusprechen. DaS bedeutet: die Geschäftsführer haben der Gesellschaft-/ /es ' gegenüber die Verpflichtung, sie auszusprechcn. Sie verletzen sonst ihre gesetzliche Pflichtund haften der Gesellschaft auf Schadensersatz. Denn die Kaduzierung ist ja Vorbedingungfür den Regreß nach Abs. 3 und nach ZZ 22 und 24. Dieser Regreß kann nicht geltendgemacht werden, wenn die Kaduzierung nicht erfolgt. Die Geschäftsführer können auch,wenn die Einzahlungspflicht und die Frage, ob die Kaduzierungsandrohung berechtigt ist,bestritten ist, den Gesellschafter im ordentlichen Rechtswege verklagen, daß er sich dieKaduzierung gefallen lasse. Dann sind sie aller Fährlichkeitcn überhoben, welche eine zuUnrecht erfolgte Kaduzierung mit sich bringt (vergl. unten Anm. 28).«nm.l?. »Sie ist auszusprechcn" bedeutet serner, daß der Gcscllschastsvertrag etwas Gegen-
teiliges nicht auSsprcchen kann. Es ist zwingende Vorschrift, wie dies ja auch Z 25 ergiebt.Demgeinäß kann sich der Geschäftsführer dem Gesellschafter gegenüber auch nicht verpflichten,die Kaduzierung nicht auszusprechen.
«nm.w. Aber die Worte bedeuten nicht, daß der Gesellschafter einen Anspruch aus Kadu-
zierung hat. Trotz der angedrohten Verfallserklärung kann die Gesellschaft gleichwohl mitder »Nage aus Zahlung gegen ihn vorgehen, und auch weiter fällig werdende Beträge vonihm einfordern. Er kann nicht einwenden, daß die Verfallserklärung ihm angedroht sei,und daß er daher nur noch subsidiär gemäß Abs. 3 hafte oder einen Anspruch auf denEintritt solcher Hastung habe (R.G. vom 7. Juni 1902 in J.W. S. 400, 401).
«nm.lo. Bedenklich ist es auch, wenn Förtsch Anm. 2 sagt: »Den Gesellschaftsgläubigern
wird das Recht zustehen, sich im Wege der Zwangsvollstreckung zur Durchführung desVerfahrens ermächtige» zu lassen." Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Gesetzes-bestimmung das erfolgen könnte.
»nm«. 2. Auch eine Frist für den Ausspruch der Kaduzierung ist nicht vorgeschrieben.