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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
155
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, is 2l. I.'

Sie muß nicht etwa unmittelbar nach Ablauf der dem säumigc» Gesellschafter gesetztenNachfrist ausgesprochen werden.

3. Bis zum Ausspruch der Kaduzicrung hat der Gesellschafter daS Recht, die rück «nm ei.ständigen Betrüge zu zahlen und dadurch den AuSspruch abzuwenden, auch dann, wenn

die gestellte Frist inzwischen abgelaufen ist (vergl. Birkenbihl Anm. 3: Staub H.G.B. Anm. 4 zu § 213). Sobald aber die Kaduzicrung ausgesprochen ist, hat erdas Recht nicht mehr, Zahlung anzubieten und die Wicderübcrtragung seine« Geschäfts-anteiles zu verlangen. Die Gesellschaft hat nicht einmal das Recht, vom GesellschafterZahlung anzunehmen und ihm dafür das Anleilsrccht wieder zu gewähren. Die Gesell-schaft kann, nachdem der Gesellschafter ausgeschlossen ist, nicht nach ihrem Belieben überden Geschäftsanteil verfügen, sondern nur zu Gunsten der Vorgänger gemäß 8 22 undeventuell, wen» der Regreß gegen diese vergeblich ist, gemäß 8 23 im Wege deS Vcr-kauss. Sie bcgicbt sich sonst ihrer Regreßrechte aus 88 22 u. 24 lvergl. Anm. 4 zu 8 23).

4. Die Form der Verfallserklärung ist nach Abs. 2 der eingeschriebene Brief./" Auch

hier ist das die mindeste Form, (tlbcr die Unterschrift siehe Anm. 23 zu 8 3l>.) Mündliche v <Erklärungen, einfacher Brief, öffentliche Bekanntmachungen genügen nicht. Der Gcsell-^,/^schasisvertrag kann diese Mindestsorm nicht verringern. Zustellung durch den Gerichts-Vollzieher genügt. Der Gescllschaftsvertrag kann sie anordnen.

Die Verfallserklärung muß aber nicht bloß ritv abgesandt sein, sie muß auch dem «nm.».Gesellschafter zugehen. Auch sie ist eine cmpsaugsbedürstigc Willenserklärung (BirkenbihlAnm. 3). Hierüber und darüber, daß sie als zugegangen gilt, wenn sie durch Schulddes Gesellschafters nicht zugeht, gilt das oben Anm. 14 u. Gesagte.

5. DieWirkung ist die Kaduzieru ng. Das bedeutet: dcrGcscllschaftcr wirdseineSAutcils Am».««,(und der geleisteten Teilzahlungen) zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt. Er ist alsGesellschafter ausgeschlossen, hört auf, Gesellschafter zu sein. Er verliert dadurch für die Zukunft

alle Rechte aus Verwaltung und Vermögen der Gesellschaft. Es entstehen aber auch keine gesell-schaftlichen Verpflichtungen mehr gegen den Ausgeschlossenen. Insbesondere hören seineVerpflichtungen aus 8 3 Abs. 2 auf. Nur für solche dieser Leistungen, die zur Zeit derKaduzicrung rückständig waren, haftet er weiter (vergl. noch Anm. 26).

Dagegen bleibt er hinsichtlich seiner Einlagcverpslichtung in vollem Umfange sürAnm.e.',.den Ausfall haftbar, auch soweit es sich um später fällig werdende Raten handelt (sieheunten Anm. 3V). Die Kaduzicrung ist aber (gegen das Reichsgericht Band 2 S. 1718)nicht als eine Art Konventionalstrafe zu erachten, sondern als ei» vom GcsellschaftS-vertrage unabhängiges, durch ihn weder festzusetzendes, noch auszuschließendes Recht.

Der Geschäftsanteil verliert aber seine rechtliche Existenz nicht.Anm.e«.Nur der Gesellschafter ist ausgeschlossen. Der Geschäftsanteil fällt an die Gesellschaft heim.

Dies wird von Liebmann Anm. 3 zu 8 22 mit Unrecht bestricken. Ein ausgeschlossenerGesellschafter besitzt keinen Geschäftsanteil mehr. Auch folgt unsere Ansicht aus denWorten des 8 21 Abs. 2:zu Gunsten der Gesellschaft" und aus 8 23. Sonst könnte sieihn ja nicht öffentlich verkaufen lassen. Bis dieser Verkauf erfolgt ist, fallen alle Rechte derGesellschaft selbst zu? hinsichtlich der in dieser Zeit fällig werdenden Gewinnanteilsansprüchetritt dadurch Konsusion ein. (Die vorher fällig gewesenen sind selbständige Forderungsrcchtcgeworden und verbleiben in der Hand des Berechtigten; Anm. 8 zu 8 23). Stimmrcchtekann die Gesellschaft bei sich selbst nicht ausüben. Diese ruhen, was auch von praktischerBedeutung im Einzelfalle sein kann (vergl. über dieses Verhältnis Anm. 8 zu 8 33). Sie kannden Geschäftsanteil auch veräußern, auch ohne die Formen des 8 23, nur, daß sie dann die Re-gresse nach 88 21 Abs. 3,22 und 24 verliert. Der kaduzierte und dadurch Eigentum der Gesell-schaft gewordene Geschäftsanteil kann ihr auch im Wege der Exekution weggcpsändet und ent-rissen und aus diesem Wege können auch ihre Regreßrechte gemäß 88 21 Abs. 3, 22 u. 24vereitelt werden. Det Erwcrber des Geschäftsanteils tritt in alle Rechte und Pflichten, sowiesie zur Zeit des Erwerbs noch bestehen (vergl. Anm. 13 ffg. zu 8 13 und Anm. 13 zu 8 23).

6. Die Wirkung ungehöriger Kaduzicrung. Sind Form und Fristen nicht gewahrt «um.»?,oder bestand keine Einzahlungspflicht, so ist das Kaduzierungsversahren von selbst ungültig.