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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Vertretung und Geschäftsführung. A 41.

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Dazu ist zu erwähnen: «»«.».

Inventur und Bilanz sind zunächst zu ziehen bei Eröffnung des Handels-gcwcrbes, hier also nach Eintragung der Gesellschaft. In diesem Augenblicke be-ginnt die Lcbenstätigkcit der Gesellschaft, nicht früher, so daß eine vorherige Bilanz,welche etwa von den Gesellschafter» ausgestellt wurde, oder welche der Gründung zngrnnde gelegen hat, die Geschäftsführer von der selbständigen Ausstellung derEröffnungsbilanz, in welcher die Werte nach dein Ergebnissen ihrer eigenen Prüfunggeschäht sind, welche überhaupt ihren eigenen Befund widcrgiebt, nicht entbindet(R.G. in Strass, 2g S. 223). Eine Rückbczichung der Eröffnungsbilanz ans einenfrüheren Zeitpunkt in ist keiner Weise gestattet, insbesondere auch dann nicht, wenndas inserierte Geschäft so übernommen wird, das; cS als von einem früheren Zeit-punkte für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt (vcrgl. hierüber ausführlichStaub H.G.B. Am». V zu H 23ä). Die Eröffnungsbilanz unterliegt nicht derGenehmigung durch die Gesellschafter nach H 4t> Rr. l (R.G. in Strass. 2!» S. 223).

Nicht zu übersehen ist, das; auch eine EröffnungSinvcntur auszustellen ist, «»m.is.nicht bloß eine Eröffnungsbilanz.

Doch müssen nicht etwa Inventur und Bilanz am Tage der Eröffnung «»>». >4.fertig sein, sondern sie müssen bei Beginn der Gesellschaft begonnen und ohne Zeit-verlust fertiggestellt werden. (R.G. in Strass. 23 S- 43V.)

Weiter muß die Gesellschaft Inventur und Bilanz für den Schluß cincSAnm.is.jeden Geschäftsjahres ausstellen. In welcher Zeit, darüber s. Abs. 3 unseresParagraphen <unten Anm. 24 ffg.). Wenn eine Gesellschaft ihr bisheriges Geschäfts-jahr verlegt, so darf hierdurch keinesfalls eine Verlängerung der 12 monatlichcn ADauer eines Kalenderjahres eintreten (Z 3g Abs. 2 HG.B). Vielmehr kann die ^ "Verlegung nur durch Einschiebung eines kürzeren Geschäftsjahres erfolgen. Fürdieses kürzere Geschäftsjahr muß eine besondere Bilanz gezogen werde». Aber einGewinn darf für dieses abgekürzte Geschäftsjahr nicht verteilt werden (vcrgl. hierüberAnm. 14 zu Z 2S unseres Gesetzes).

Die in Z 33 Abs. 3 H.G.B, gemachte Ausnahme von der Pflicht jährlicher Anm. in.Inventarisierung gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit nurdie Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung ohne Inventurmöglich ist.

Über den materiellen Inhalt der jährlichen Bilanz s. ß 42 unseres Gesetzes. Anm.i?.Die Vorschriften des H 42 gelten auch für die Eröffnungsbilanz.z>) A 4V H.G.B. Derselbe lautet: «nm.is.

Die Bilanz ist in Reichswährnng aufzustellen.

Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämtliche vcr-inögensgegenstände und Schulden »ach dem Iverte anzusetzen, der ihnen in demZeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet.

Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen lvcrtc an-zusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.

Hierzu ist zu erwähnen:

Daß die Bilanz in Reichswährung aufzustellen ist, gilt auch hier. Über dieBilanzansätze stellt unser Gesetz Sondervorschriften aus (H 42). Dort ist auch der§ 4V H.G.B, näher erörtert.

3) Z 41 H.G.B. Derselbe lautet: «nm.i».

Das Inventar und die Bilanz sind von dem liaufmanne zu unterzeichnen.

Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie allezu unterzeichnen.

Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Bucheingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Fallesind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet auf-zubewahren.