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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
238
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2Z8 Vertretung und Geschäftsführung, H 41.

Hierzu ist zu bemerken:

Die Pflicht zur Unterzeichnung der Bilanz liegt hier den Geschäftsführernob, und zwar sämtlichen (vergl. oben Anm, 2 und Staub H,G,B, Anm. 1 zu 8 41;insbesondere R.G. in Strass. 7 S. 87, 8 S. 424).

«nm.sv. ») js 43 H.G.B, Derselbe lautet:

Sei der Führung der vandelsbücher und bei den sonst erforderlichenAuszeichnungen hat sich der Rausmann einer lebenden Sprache und der Schrift,zeichen einer solchen zu bedienen.

Die Sucher sollen gebunden und Blatt sür Blatt oder Seite für Seitemit sortlansendcn Wahlen versehen sein.

An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren,?wischenrä»ine gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragungdarf nicht mittelst Durchstreichcns oder aus andere iveise unleserlich gemacht,es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommenwerden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichenEintragung oder erst später gemacht worden sind.

Näheres hierüber in Staub H.G-B.

«nm .si. 5) 8 44 H.G.B. Derselbe lautet:

Die Rausleute sind verpflichtet, ihre liandelsbücher bis zum Ablaufe vonzehn Iahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung angerechnet, aufzubewahren.

Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriese und der Ab-schriften der abgesendeten vandelsbriese sowie in Ansehung der Inventars undBilanzen.

«nm.se. >?) 8 45 H.G.B. Derselbe lautet:

Im kaufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder vonAmtswcgcn die Vorlegung der ksandelsbiicher einer Partei anordnen.

Die Vorschriften der Eivilprozeßordnung über die Verpflichtung desProzeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

«nm.es. ö) 8 H.G.B. Derselbe lautet:

Ivcrden in einem Rechtsstreite liandelsbücher vorgelegt, so ist von ihremInhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Ein-ficht zu nehmen »nd geeignetcnfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige In-halt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen z» legen, als es zur Prüfungihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

Die 8Z 44, 45, 48 sind hier anwendbar.

A»m. er. ll. Insbesondere die Pflicht zur Aufstellung der Bilanz (Abs. 2 und 3). In Abs. 2 und 3 istbestimmt: Dir Geschäftsführer habe» die Pflicht, in den ersten drei Monaten des Geschäfts-jahrs dir Bilanz sür das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- »nd Vcrlustrcchnnngaufzustellen, ausnahmsweise kann diese Frist auf 8 Monate, ganz ausnahmsweise auf 9Monate verlängert werden.

Anm. 1. Wer ha« die Verpflichtung zur Aufstellung der Bilanz? Die Geschäftsführer, und zwarsämtliche Geschäftsführer. Hierüber und über etwaige Entschuldigungsgründc siehe obenAnm. 2.

Anm z«. 2. Um dir Ausstellung der Bilanz und der Gewinn- und Vcrlustrcchnunq handelt es sich hier.

DaS Gesetz bestimmt, daß die Ausstellung der Bilanz regelmäßig in den ersten 3 Monatenzu erfolgen hat. Die Vorschrift hat eine ganz andere Bedeutung, als die des § 2KVAbs. 2 H.G.B. Dort ist für die Aktiengesellschaft den Borstandsmitgliedern zur Pflichtgemacht, die Jahresberichte dem Aussichtsrat und der Generalversammlung innerhalb derdort bestimmten Frist vorzulegen. Wann sie aufzustellen sind, darüber bestimmt § 260