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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
239
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Vertretung und Geschäftsführung. K 41.

?lbs. 2 H.G.B, nichts. Die Pflicht der Aufstellung ist hiervon ganz verschieden. Fürdie Ausstellung der Bilanz gelten im Aktienrecht die allgemeine» Borschristen, worausfolgt, daß die Ausstellung so zeitig erfolge» muß, wie dies nach Lage der Lache möglichist. Wäre die akticnrechtliche Bilanz nach Lage der Sache innerhalb der ersten 2 Monatenach Ablauf des Geschäftsjahres möglich, die Ausstellung aber unterblieben, und würde imdritten Monate der Konkurs ausbrcchcn, so wären die Vorstandsmitglieder strafbar, obgleichdie in H 260 Abs. 2 H.G.B, vorgesehene Vorlegungssrist noch nicht abgelaufen war (vergl.hierüber Staub H.G.B. Anm. 13 zu Z 260). Ganz anders hier. Die Vorschrift unsere»Paragraphen bezieht sich nach den Motive» S. 34 lediglich aus die Ausstellung derBilanz durch die Geschäftsführer, dagegen nicht auf die Feststellung der Bilanz durch dirGesellschafter.Es genügt, wenn im Interesse der Gescllschaftsgläubigcr dafür gesorgtist, daß die Anfertigung der Bcrmögensübcrsicht, deren Ergebnis unter Umständen dieGeschäftsführer zur sofortigen Stellung des Antrages aus Koukurserössnung verpflichtenkann, nicht ungebührlich verzögert werde." Die Feststellung der Bilanz durch die Gesell-schafter dagegenist eine innere Angelegenheit, welche bei der Gesellschaft mit beschränkterHaftung sich zunächst nach dem Gesellschaftsvcrtragc zu richten hat." Mit dieser Gesetzes-absicht stimmt auch der Wortlaut des Gesetzes übcrein, und es ist daher eine andere Auslegungnicht statthaft, als die, daß die Aufstelln ng der Bilanz durch die Geschäftsführer innerhalbder ersten 3 Monate »ach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Förtsch Anm. 2 undLiebmann Anm. 1(1 sagen zwar das Gegenteil, aber mit Unrecht. Es kann auch die gegcn-teilige Ansicht nicht aus Abs. 4 unseres Paragraphen gefolgert werden, da auch diesePublikation sich nur bezieht aus die von den Gcschästssührern ausgestellte Bilanz,nicht auf die von den Gesellschaftern festgestellte Bilanz (vergl. unten Anm. 3!»). DieAufstellung der Bilanz braucht daher nicht früher zu erfolge» als innerhalb der hiergesetzten Frist, auch dann nicht, wenn sie »ach Lage der Sache früher erfolgen konnte.Andererseits ist vom Gesetze nicht vorgeschrieben, daß innerhalb dieser Zeit die Vorlegungder Bilanz an die Gesellschafter oder an den etwa bestehenden Aussichtsrat zu erfolgenhat. Diese Vorlegung ist eben eine innere Angelegenheit. Zum Schutze der öffentlichenInteressen ist hier aber nur die Aufstellung der Bilanz innerhalb der ersten 3 Monatedes Geschäftsjahres vorgeschrieben, damit die Geschäftsführer innerhalb dieser Zeit dieLage des Vermögens erkennen und eventuell Konkurs eröffnen können, wenn eine Unter-bilanz oder eine Überschuldung vorhanden ist. Die Vorlegung an die Gesellschafter-Versammlung (Z 46 Nr. 1) und an den Aufsichtsrat (KZ 52 des Gesetzes und 246 H.G.B.)muß natürlich außerdem erfolgen, aber es ist hier von Gcsetzeswegcn nicht vorgeschrieben,innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat.

3. Die Bilanz und die Gewinn- und Vcrlnstrechnung sind innerhalb dieser Frist aus- Anm.zustellen. Über den sachlichen Inhalt der Bilanz verhält sich des Näheren js 42.Die Vorschrift, daß außerdem eine Gewinn- und Verlustrcchnung auszustellenist, hat zur Folge, daß die Gesellschaften mit beschränkter Hastung sich der doppeltenBuchführung bedienen müssen (vergl. oben Anm. 8). Die Gewinn- und Verlustrechnungist etwas von der Bilanz Verschiedenes. Während die Bilanz bei der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung, ebenso wie bei der Aktiengesellschaft, die sämtlichen beim Jahres-abschlüsse vorhandenen Aktiva und die sämtlichen Passiva (Schulden, Stammkapital undsonstige Reservekonten) aufstellt, werden bei der Gewinn- und Verlustrechnung die Ergebnissedes abgelauscncn Geschäftsjahres zusammengestellt: alles, was in dem betreffenden Jahrean Aktiven hinzugekommen, und alles, was in dem betreffende» Jahre an Passiven(Schulden und Rejervekontodotierungen) hinzugekommen ist. Aber als erster Posten in derGewinn- und Verlustrechnung figuriert der aus dem Vorjahre herübcrgenommenc Gewinn-saldo oder Verlustsaldo, und daher kommt es, daß das Fazit der Gewinn- und Verlust-rechnung das gleiche ist, wie das Facit der Bilanz. Denn wenn die Ergebnisse einesGeschäftsjahres und die bisherigen Gesamtergebnisse bis zum Beginn dieses betreffendenGeschäftsjahres zusammengerechnet werden (Gewinn- und Verlustrcchnung), so muß sichnaturgemäß dasselbe Facit ergeben, als wenn, was bei der Bilanz geschieht, die vorhandenen