Vertretung und Geschäftsführung, 8 15. ZgH
In Erinangclung bcsondercr Vcstiniinuiigcil dcs (s^sscllschastst'ertra^csfinden die Vorschriften der HH 1<> ins 5 s Anwendung.
Der vorliegende Paragraph enthält eine allgemeine Bestimmung darüber, wir die Gesell »I»schaftcr ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug aus die "Führung der Geschäfte auszuüben haben.
I, Die rechtliche Pcdcntnng des vorliegenden Paragraphen. Gemeint sind wohl lediglich die Anm >.
Rechte der Gesellschafter in Bezug auf die Führung der Geschäfte. ES ist wenigstens nichtersichtlich, welche sonstigen Rechte „in den Angelegenheiten der Gesellschaft" gemeint sein sollen.Es handelt sich lediglich »m die Frage: welche Vorschriften sind für die Art und Weisemaszgebend, in welcher die Gesellschafter auf die Führung der Geschäfte, aus die Verwaltungder Gesellschaft einwirken können.
Die Art, wie das Gesetz hierüber Bestimmung trifft, ist eigentümlich und aus den Anm, ».ersten Blick widerspruchsvoll. Den» im ersten Absatz ist gesagt: Hierüber bestimmt derGesellschaftsvcrlrag, soweit nicht gesetzliche Borschristen entgegenstehen. Imzweiten Absatz ist gesagt: Hierüber bestimmen die gesetzliche» Bestimmungen in 88 16—51,soweit nicht der Gesellschaftsvertrag entgegensteht. Der wahre Sinn derbeiden Absätze ist folgender: In erster Linie bestimmt über die Art, wie die Gesellschafterihre Rechte in Bezug aus die Führung der Geschäfte auszuüben habe», der Gesellschafter-Vertrag. Dieser darf aber nicht gegen zwingende GcsetzcSvorschristcn verstoßen. Soweitletzleres aber nicht der Fall ist, ist in erster Linie der Gesellschaslsvcitrag masigebcnd, unddie gesetzlichen Vorschriften kommen erst dann zur Anwendung, wenn der GcsellschaftSvcrtragnichts Entgegenstehendes bestimmt.
II, Der vorliegende Paragraph bestimmt also hauptsächlich, welche Gesetzesvorschriste» für das Mast Am», »,der gesellschaftlichen Herrschaftsrcchtc <MitverwaItnngsrrchtc> der Gesellschafter mastgcbend sind,und bestimmt ferner, das» diese Regeln dispositivrr Ratnr sind, durch den Gescllschnftsverlragalso abgeändert werden können.
Es wird bestimmt, welche Gesetzesvorschriste» für das Mast der gesellschaftliche» Herrschaft« Am» «,rechte der Gesellschafter mastgcbend sind. Das sind die 88 16—51. Der Kern dieser Vorschrift ist der, dast die gesellschaftlichen Hcrrschaftsrcchte sich konzentrieren in dem Beschlusseder Gesellschafter: die Gesellschafter als bcschlicstende Behörde bilden ein Organ der Gcscllschast.
Im Einzelnen ist hierüber Folgendes zu sagen.
1. Man mnst von den Gesellschafter» als Bcschlustorgan spreche». Man kann nicht von Am»,einer Generalversammlung oder von einer Gescllschaftcrversaininluiig als dem Bcschlust-organ sprechen, da die Gesellschafter auch ohne Versammlung beschließen können <8 16Abs. 2).
2. Die Gesellschafter als Bcschlustorgan der Gesellschaft sind regelmässig nnr bcschlicstrndcS, Anm, «.also gcschäftsführcndcs, nicht VertrctnngSorgan der Gesellschaft. Ordentliches VcrlretungS-organ der Gesellschaft sind die Geschäftsführer, ausnahmsweise auch der AussichlSrat svergl.Anm. 3 zu 8 35). Aber ausnahmsweise sind allerdings auch die Gesellschafter
als Beschlußorgan zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen.Die AnstellungsvcrtrSgc, welche die Gesellschafter als Bcschlußorgan mit denjenigen Personenschließen, welche ihre Organe (Geschäftsführer oder Aufsichtsrat) werden sollen, und welchesie in den Fällen sogar schließen müssen, wenn ein anderes Vertretungsorgan der Gesell-schaft nicht vorhanden ist, sind juristisch nur so konstruierbar, daß in solchen Fällen dieGesellschafter als Bcschlußorgan ein Kollegium bilden, welches, wie in gewissen Fällen dasAussichtsratskollegium, die Gesellschaft vertritt. Das Gleich« gilt von der Bestellung vonVertretern zur Prozeßsührung gegen die Geschäftsführer, wenn ein anderer Geschäftsführernicht besteht (8 16 Nr, 8).
3. Als gcschäftsführendes Organ sind die Gesellschafter in der Weise tätig, daß sie Beschlüsse «nm. 7.fassen, durch welche sie auf die Geschäftsführung der anderen Organe (veranlassend, hindernd,