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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
262
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Vertretung und Geschäftsführung. 88 44 u. 45.

K 44

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stell-vertreter von Geschäftsführern.

Anm. i. t. Die Vorschrift ist selbstverständlich. Denn der stellvertretende Geschäftsführer ist ebenGeschäftsführer. Die Bezeichnungstellvertretende" bedeutet nur, daß der betreffendeGeschäftsführer in seinem Verhältnisse nach innen die Anweisung hat, erst dann inAktion zu treten, wenn eine Stellvertretung notwendig wird.

An,», e. 2. Stellvertretende Geschäftsführer können übrigens nicht bloß im Falle des § 248 H.G.B.,8 »2 unseres Gesetzes bestellt werden; auch erfolgt ihre Eintragung unter der Bezeichnungstellvertretende Geschäftsführer" (Kammergcricht vom ll. Juli 1302 bei Holdhcim 11S. 24il und bei Johow und Ring 24 S. X. 1!>4). Das letztere weicht zwar insofernvon den sonstigen Grundsätzen des Gesetzes ab, als Beschränkungen der Aktionsbefugnis,die nur nach innen gelten, für den Verkehr »ach außen uubeachtlich und deshalb sonstnicht eintragungsfähig sind. Doch ist hier eben eine offensichtliche Ausnahme gemacht.

«»,». .i. 3. Daß die für Geschäftsführer geltenden Vorschriften auch für die stellvertretenden Geschäfts-führer gelten, bedeutet z. B., daß auch die letzteren unter Beifügung ihrer Legitimationzum Handelsregister anzumelden sind und ihre Unterschrift zu zeichnen haben, daß auchsie im Zweifel nur Kollcktivbesugnis haben. Bei Anmeldungen zum Handelsregister, welchedurch alle Geschäftsführer zu bewirken sind, haben sie mitzuwirken. Auch die Ver-antwortung für die Buchführung tragen sie mit. Treten sie an die Stelle eines kollektiv-berechtigten Geschäftsführers, so müssen mit ihnen soviel Geschäftsführer zusammenwirken,als nach dem Statut erforderlich ist, außer selbstverständlich demjenigen Geschäftsführer,der vertreten werden soll. Auch ihre Haftung ist die gleiche, wie die der ordentlichenGeschäftsführer, nur daß natürlich der Umstand, daß sie nur stcllvcrtretungswcise in Aktiontreten sollen, auf die Frage, ob sie ihre Sorgsaltspslicht verletzt haben, von großem Ein-fluß sein wird (Anm. 10 zu 8 43).

Anm. «. 4. Insbesondere findet auch der 8 3? Abs. 2 auf sie Anwendung, und daraus wird, obwohlsie (vergl. oben Anm. 2) alsstellvertretende" Geschäftsführer eingetragen werden, mitRecht die Schlußfolgerung gezogen, daß ihre Legitimation Dritten gegenüber nicht davonabhängig ist, daß der VertrctungSfall wirklich vorlag. Nur der Gesellschaft gegenübersind sie verpflichtet, nicht vor Eintritt desselben in Aktion zu treten. Es liegt eben eineEinschränkung dahin vor, daß sie nurunter gewissen Umständen" vcrtretungsberechtigtsind, und eine solche Beschränkung ist nach außen wirkungslos, auch wenn sie eingetragenist. Auch Anmeldungen zum Handelsregister sind gültig, wenn sie von ihnen erfolgtsind; daS Gericht hat nicht zu prüfen, ob ein Fall der Behinderung eines ordentlichenGeschäftsführers vorliegt. Es ist ferner hervorzuheben, daß die dem Geschäftsführergegenüber unentzichbaren Geschäftsführungsbcfugniffe (Anm. 6 zu § 35) auch dem stell-vertretenden Geschäftsführer gegenüber unentzichbar sind.

Anm. ». 5. Da sie gesetzliche Vertreter der Gesellschaft sind, so können sie auch alS Zeugen nicht ver-nommen werde» in Prozessen der Gesellschaft oder gegen die Gesellschaft (vergl. Anm. 4zu 8 35).

«nm. «. 3. Darüber, daß auch das Aufsichtsratsmitglied zum stellvertretenden Geschäftsführer bestelltwerde» kann. f. Anm. 4«! u. 47 zu 8 52.

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Die lochte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesell-schaft insbesondere in Vezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie dieAusübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften ent-gegenstehen nach dem Gesellschaftsuertrage.