Vertretung und Geschäftsführung, g zg.
ist, ist angeordnet, das; sie nicht bewußt falsch sein darf. — Soweit ein Gesellschafter alssolcher als Beschädigter auftritt, »ins; cS eine Vorschrift sein, welche zum direkte» Schußder Gesellschafter erlassen ist, es genügt nicht, daß die Vorschrift zum Schutze der Gesell-schaft und insofern indirekt auch zum Schuhe der Gesellschastcrinteressen diene» will. Zuweit ging das Urteil des Reichsgerichts vom 2t). Dezember 1895 (Deutsche Juristen-ZeitungBand 1 S. 57), wenn es die Mitglieder des AufsichtSratS einer Aktiengesellschaft drittenPersonen gegenüber für regreßpflichtig erklärte, weil sie in der Generalversammlung dieLage der Gesellschaft zwar nicht gegen bessere? Wissen, aber doch fahrlässiger Weise zugünstig darstellten, da sie sich hätten sagen müssen, daß dadurch auch dritte Personen zurZeichnung neuer Aktien hätten bewogen werden können. Denn nicht jede fahrlässigeHandlung verpflichtet allgemein zum Schadcnseersatz (R G. 5l S. 93). Hier liegt aberweder ein direkter rechtswidriger Eingriff in ei» fremdes Recht vor, »och eine schuld-haftc Verletzung einer Vorschrift, welche zum direkten Schuhe des Geschädigten erlassenist. Denn soweit eine Verpflichtung zu gewissenhafter Berichterstattung in den Gesell-schasterversammlungcn besteht, ist die Vorschrift nicht zum Schuhe außenstehender Personenerlassen.
Auch dann, wenn der Geschäftsführer mit dritten Personen in direkte Rechts-beziehungen tritt, aber für die Gesellschaft, z. B. wen» er mit dem Drillen sür die Gesell-schaft kontrahiert, ihm vielleicht im Ramc» der Gesellschaft eine Ware oder die ftbernahmevon Geschäftsanteilen bei einer bevorstehenden UapitalSerhöhung empfiehlt, macht er durchsein fahrlässiges Verhalten zwar die Gesellschaft, nicht aber auch sich selbst dem Drittenregreßpflichtig. Denn, wie gesagt, nicht jede Fahrlässigkeit ist eine unerlaubte Handlungim Sinne des § 823 B.G.B. (R.G. 51 S. !)3). Die Grenze ist, wie R.G. 3<> S. 47 mitRecht hervorhebt, im Einzclfalle schwer zu ziehe»! aber wie soll sie anders gezogenwerden, als dahin, daß entweder eine direkte rechtswidrige Verletzung eines fremdenRechts oder die Verletzung einer Borschrist vorliegen muß, welche zum Schuhe desDritten erlassen ist? Das bestimmt ja auch der H 823 B.G.B, deutlich und damit stimmtwohl auch R.G. S. 93 überein. So würde der Geschäftsführer z. B. dem Drittenhaften, wenn er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer mit dem der Gesellschaft an-vertrauten Gute des Dritten fahrlässig umging, sodaß dasselbe in Verlust geriete.Das wäre eine direkte rechtswidrige Verletzung des fremde» Eigentumsrechts. In R.G. 30S. 47 wurde z. B. ein Prokurist wegen unerlaubter Handlung verantwortlich gemacht,weil er mit Wertpapieren, die dem Geschäfte anvertraut waren, derartig fahrlässig umging,daß sie in Verlust gerieten. Liegt ein solcher Tatbestand nicht vor, dann haftet er demDritten nur bei vorsätzlichem, wider die guten Sitten verstoßendem Handeln, wenn er z. B.,und sei es auch in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, den Dritten betrügt.Das wäre ein selbständiger Verstoß gegen Z 826 B.G.B.
Voraussehbar braucht der Schaden nach dem bürgerlichen Recht nicht zu sein (vergl.Denkschrift zum B.G.B. S. 44; Dernburg II S. 66). Dcnnoch haftet man auch dem,dem man nach dem Vorstehenden haftet, nicht ohne Ziel und Grenze für alle, noch soentfernte Folgen, sondern nur sür die nächsten Folgen seines unerlaubten Tuns (vergl.Dernburg II S. 66).
3. Schließlich ist noch zu gedenken der Fälle, in denen ein Mitglied einesGesellschastsorgans durch eine andere Handlung, die sich nicht als einAkt der Geschäftsführung darstellt, einen Gesellschafter oder einen Dritten schädigt,z. B. durch dolose Anpreisung von Geschäftsanteilen im eigenen Namen.
Zusatz 2. Die Ausgleichung der mehreren solidarisch haftenden Geschäftsführer richtetsich nach § 426 B.G.B.: sie hasten untcreinader zu gleichen Teilen, soweit sie nicht etwauntereinander etwas anderes vereinbart haben. Sollte den einen Geschäftsführer auch ein größeresVerschulden treffen, als den anderen, so würde doch der Ausgleichungsmaßstab kein anderer sein.Das Gleiche gilt, wenn außer dem Geschäftsführer noch ein anderes Lrgan, etwa die Mitgliederdes Aussichtsrats, solidarisch haften (vergl. hierüber auch zu H 52).