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Vertretung und Geschäftsführung. A 43.
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Anm 2».
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Anm.e«.
Anm.N.
Falle des iloluo, z. B. wen» er absichtlich jede Kontrolle unterließ und dadurch dieMißwirtschaft verursachte.
I>> Beginn der Verjährung nach unserem Paragraphen. Die Verjährungentsteht init der Entstehung des Anspruchs (der pflichtwidrige» Handlung und demSchaden), auf die Kenntnis der Gesellschaft kommt eS nicht an (vergl. Staub H.G.B. Anm. 13 zu is 24l und die dort Citierten). Die Unterbrechung und Hcmmung derVerjährung richtet sich nach B.G.B. Desgleichen weiter die Frage nach der Möglichkeitder Abänderung der Verjährung. Hierüber bestimmt Z 225 B.G.B-, daß ein Aus-schluß oder eine Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht statthast ist,wohl aber eine Erleichterung derselben, besonders eine Abkürzung der Verjährungsfrist.Erleichterungen oder Abkürzungen der Verjährung können hier aber insoweit nicht zu»gelassen werden, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. In-soweit handelt eS sich um eine Vorschrift öffentlichen Rechts.
>ft,sat, I. Haftung der GcschäftSsührcr Dritten gegenüber. Nach is 43 haften die Geschäfts-sührcr für den der Gesellschaft entstandenen Schade» nur der Gesellschaft, in einem bestimmtenFalle 81 Abs. 3) haste» sie auch den Gläubigern direkt.
Daraus folgt:
1. Den Gläubigern hafte» die Gcschästssührcr wegen Verletzung der ihnen als GcschäftS-sührcr obliegenden Verpflichtungen nicht (außer im Falle des § 81 Abs. 3). So haftensie z. B. den Gläubigern nicht, wenn sie eine Unterschlagung schuldhaft passieren lassenoder gar selbst verüben, obgleich dadurch das Gcscllschaftsvcrmögen offensichtlich verringertund die Forderung dadurch in ihrem Werte beeinträchtigt wird (Bolze 16 Nr. 490;Behrcnd Z 126 Anm. 2i>). Auch aus Grund des Z 823 B.G.B, kann man etwas anderesnicht annehmen (vcrgl. unten 24 u. 25 Anm.).
2. Auch den Gesellschaftern und Dritten hafte» die Geschäftsführer für Verletzung derjenigenPflichten, welche ihnen als GcschäftSsührcr gegenüber der Gesellschaft obliegen, nicht. Mitihnen stehen sie in keiner direkte» Rcchtbezichung (für das Aktienrecht R.O.H. 19 S. 179;R G. 22 S. 133; 39 S. 249).
Anders liegt die Sache nur dann, wenn die ungehörige Geschäftsführung zugleicheine Pflichtverletzung dem Gesellschafter oder dem Dritten gegenüber enthält. Das kannin mchrsachcr Hinsicht der Fall sein, immer aber nur vom Gesichtspunkte außcrkontraktlichcrHaftung, so daß hier lediglich die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über außcrkontraktlichenSchadensersatz Platz greisen (vergl. für das Aktienrecht R.G. 22 S. 133; 28 S. 71; 39S. 249: O.L.G. Dresden in (1.6. 43 S. 327). Es muß eine gegen die Kläger begangeneRechtsverletzung vorliegen und durch diese der Schaden verursacht sein. Es genügt nicht,daß eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft vorliegt und durch diese die Gesell-schaft, dadurch aber mit derselben der Kläger geschädigt ist, wie z. B., wenn durch leicht-sinniges Kreditieren die Gesellschaft verkracht und dadurch der Kläger um sein Geld kommtoder ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile wertlos werden sieht. Denn in diesen Fällenliegt nicht eine Verletzung solcher Pflichten vor, welche dem belangten Gesellschaftsorganvermöge besonderer Beziehungen zum geschädigten Kläger diesem gegenüber obliegen.Hauptsächlich wird es sich hier um die Anwendung des Z 823 B.G.B. Handel». Damitaus Grund dieses Paragraphen das Gesellschastsorgan dem Gesellschafter oder Drittenhastet, muß entweder ein direkter schuldhaftcr rechtswidriger Eingriff in dessen Rechte vor-liegen und durch diesen der Schaden verursacht sein, oder es muß eine schuldhafte Ver-letzung einer Porschrist vorliegen, welche zum Schutze des Beschädigten erlassen ist, unddurch diese der Schaden verursacht sein. Ersteres ist z. B. der Fall bei einer bewußtfalschen Auskunft auf eine an die Gesellschaft gerichtete Frage, letzteres z. B. bei Ver-öffentlichung falscher Bilanzen. Denn die hiergegen gerichtete Strasvorschrift (H 82 Nr. 3)bezweckt nicht bloß den Schutz der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschafter, ja sogardes ganzen Publikums. Die publizierte Bilanz soll jeden insormiere», der mit derGesellschaft in Rechtsbezichungcn treten will, und zum Schutze aller, für die sie bestimmt