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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Vertretung und GeschästSsührnng. K 43.

was durch die betreffende Manipulation au» chrem Vermögen gekommen sei; dochläßt er wcnigstcns den Nachweis zu, daß nichts zu ersetzen sei, wenn kein Schadeder Gesellschaft erwachsen sei. Makower H.G.B. Ani». IIIb zu Zs 241 und Hagen bei Gruchot 42 S. 346 versagen auch diesen Gegenbeweis (gegen diese Auffassungenvcrgl. für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. !> zu H 24l und für unser Rechtoben Anm. 17). Über die Frage, ob der Schaden vorauszusehen sein musi,f. unten Anm. 27.

4. (Abs. 4.) Die Verjährung der Rcgrcsianspriiche. «ni» «.

n) Die Vorschrift bezicht sich aus alle Ansprüche aus g 43, sowohl aus dieAnsprüche aus der allgemeinen Borschrist der Abs. 1 und 2, als aus die besonderenFälle des Abs. 3, ferner nicht bloß aus die geschlichen Verpflichtungen aus unserem Para-graphen, sondern auch, was Neukamp Anm. 7 mit Unrecht leugnet, aus Verletzungvon Verpflichtungen, die dem Geschäftsführer in einem AnstellungSncrlragc besondersauserlcgt sind; auch aus böSlichc Schädigungen (anders als in g 3l Abs. 3), auch ansdolose Schädigungen, z. B. wen» der Geschäftsführer Geld unterschlagen, seine Mit-geschäftssührcr betrogen und dadurch die Gesellschaft geschädigt hat. Indessen spieltin Fällen der dolose» Schädigung doch folgende prinzipielle Frage hinein. Besteht,wenn eine Vertragsverletzung zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlungenthält, zugleich ein Anspruch aus der unerlaubten Handlung? Das kann von Wichtigkeitwerden, wie z. B. bei der Verjährung, die uns hier beschäftigt. Wird die Fragebejaht, so besteht neben der »jährigen Verjährung vom Tage der Entstehung desAnspruchs noch die 3jährigc Verjährung des H 352 B.G.B, vom Tage der .ücnntnisdes Schadens und des Täters und darüber hinaus die 36jährige Verjährung nach denGrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Dcrnburg II S. 133 erklärt: Enthältdie Verletzung einer Vcrtragspflicht zugleich, vom Vertrage abgesehen, den Tatbestandeines Deliktes nach M 323 ssg., so entsteht neben dem Vertragsansprnche ein Anspruchwegen der unerlaubten Handlung. Cosack I Z 163 II' meint aber: Diese Erklärungmust daran scheitern, daß die obligatorische Verpflichtung des Schuldners dessen Hastungin eigentümlicher Weise charakterisiert und zugleich begrenzt und dass man deshalbdem Schuldner zu nahe tritt, wenn man behauptet, seine Handlung wäre ein Delikt,wenn er Schuldner wäre, also ist sie auch Delikt, nun da er nicht Schuldner ist. DerEinwand ist ganz richtig. Er führt aber nicht zur völligen Ablehnung, sonder» nurzu einer Modifizierung der Dcrnburg'schcn Formulierung. Man sormulicrt zutreffend,wenn man sagt: Enthält die Verletzung einer Vcrtragspflicht zugleich, vom Vertragabgesehen, den Tatbestand einer rechtswidrigen Rechtsverletzung, ohne dast dieselbe indem Vcrlragsverhältnisse ihre Rechtfertigung findet, so besteht ei» selbständiger Anspruchaus unerlaubter Handlung. Wenn dagegen die RechlSwidrigkcit lediglich darin besteht,daß die Verpflichtungen aus dem Vertrage verletzt sind, so liegt lediglich ei» VcrtragS-anspruch vor. Wen» also z. B. der Geschäftsführer Geld unterschlagen hat, welchesihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ausgehändigt wurde, so liegt einBertragsanspruch und ein Deliktsanspruch vor. Denn auch abgesehen von dem Gc«schästsführcrverhältnis darf er anvertrautcs Geld sich nicht aneignen, und sein Vcr-tragsverhältnis rechtfertigt die gleichwohl geschehene Aneignung nicht. Hat er alsGeschäftsführer seine Mitgeschästsführer betrogen und dadurch die Gesellschaft geschädigt,so liegt zugleich ein Bertragsanspruch und ein Deliktsanspruch vor. Denn auch einFremder darf die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung nichtbetrügen und dadurch die Gesellschaft schädigen, und sein Verhältnis als Geschäfts-führer rechtfertigt seine Handlungsweise nicht. Wenn aber z. B. ein Geschäftsführerdurch fortgesetzte Untätigkeit und NichtauSübung seiner Kontrolle Schaden verursacht,so liegt lediglich ein Vertragsanspruch vor. Nur seine Eigenschaft als Geschäftsführerlegt ihm diese Pflicht auf. Ein Fremder kann eine solche Pflicht nicht verletzen, weilsie ihm nicht obliegt. Es liegt also lediglich eine Vertragsverletzung vor, auch im

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