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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Vertretung und Geschäftsführung, 8 43.

«nm.ie. /?) Wenn den Bestimmungen dcS 8 «3 zuwider eigene Geschäftsanteile

der Gesellschaft erworben worden sind. Auch die Bestimmungen des8 33 sind von uns ausführlich zu 8 33 dargelegt.

«»m l». z>) Weitere Fälle sind nicht privilegiert, selbst wenn sie sich als noch schwerere

Verschlungen, als erheblichere Schädigungen des Gesellschaftsvermögens und damitals größere Gefährdungen der Gläubiger darstellen. So z. B. ist auch nicht inder in Abs. 3 geschehenen Weise privilegiert der Fall der Unterschlagung von Gcscll-schaftSvcrmögen (vergl. auch unten Anm. 23).

«nm.l«. l>) In diesen Fällen findet die Besonderheit statt, daß, soweit der Ersatz zur

Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, Vergleiche und Verzichte regelmäßig»»wirksam sind und ebenso die Berufung auf den Beschluß der Gesellschafter.

Anm.i». a) Vergleiche und Verzichte sind regelmäßig unwirksam. Im Allgemeinen

kann die Gesellschaft aus die ihr zustehenden Regrcßansprüchc verzichten. Verwehrtist cS ihr insoweit, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.Dies ist durch Bezugnahme aus 8 9 Abs. 2 zum Ausdruck gebracht. Die Vorschriftist näher erläutert in Anm 13 ssg. zu 8 9. Dort ist auch die Ausnahmevorschristnäher dargelegt, nach welcher auch auf einen zur Befriedigung der Gläubigererforderlichen Ersatz unter Umständen verzichtet werden kann, nämlich für den Fall,daß der Vergleich abgeschlossen wird zur Abwendung des Konkurses des Regrcß-schuldners.

Anm .u! /?) Die Regreßpslicht wird nicht aufgehoben durch Bcrusung auf einen

Beschluß der Gesellschafter. Im Allgemeine» ist eine solche Berufung zu-lässig und wirkt entlastend und befreiend, wiewohl es nicht zutrifft, wenn FörtschAnm. 7 meint, unser Abs. 3 Satz 2 rechtfertige den Schluß, daß in allen übrigenFällen die Geschäftsführer durch einen Gesellschaftcrbeschluß gedeckt sind (vergl.dagegen oben Anm. 5).

Am». >7. e) Sonstige Besonderheiten bestehen auch in diesen Fällen nicht, weder inden Voraussetzungen, noch in den Wirkungen. Das ist deutlich zum Ausdruck gebrachtdurch das Wortinsbesondere", mit welchem der Abs. 3 beginnt. Damit ist gesagt,daß in Abs. 3 einige besondere Fälle der in Abs. 1 und 2 behaupteten allgemeinenSchadensersatzpflicht aufgezählt werden. Soweit für diese besonderen Fälle nichtbesondere Voraussetzungen und Wirkungen angeordnet sind, sind es eben nur besondereFülle der allgemeinen Schadensersatzpflicht, welche in Abs. 1 und 2 angeordnet sind,und tragen die Merkmale dieser und habe» ihre Wirkungen. Daraus geht zweierleihervor:

An»,.,». a) Auch in den in Abs. 3 besonders hervorgehobenen Fällen ist ein

schuldhastes Verhalten vorausgesetzt. Von Neukamp Anm. K, LiebmannAnm. 7 und Parisius und Crüger Am. -t wird dies ohne Grund geleugnet (vergl.auch Staub H.G.B. Anm. 8 zu 8 241). Nur besteht hier freilich, da es sich umdie Verletzung besonderer gesetzlicher Vorschriften handelt, wie oben Anm. 3 dar-legt, die Schuld auch schon darin, daß sich der Geschäftsführer des Widerspruchsseiner Handlungsweise mit der gesetzlichen Vorschrift bewußt ist oder bewußt seinmnß, sodaß er nicht entschuldigt wird durch die Darlegung, daß er die schädigendenFolge» seiner Handlungsweise nicht voraussehen konnte, selbst nicht durch denNachweis, daß er das Beste der Gesellschaft gewollt und als Ersolg seines Handelnsanzunehmen berechtigt war.

«»»,.>>.>. /?) Die Wirkung ist auch hier Ersatz des damit entstandenen Schadens.

ES muß hiernach einerseits der volle Schaden ersetzt werden, auch insoweit er dieBeträge übersteigen sollte, um welche das Grundkapital verkürzt ist; andererseitstritt die Ersatzpflicht nur ein, wenn und soweit durch jene Manipulationen einSchaden entstanden ist. Für das Aktienrecht nimmt Ring (Anm. 5 zu 8 241) an,daß die Ersatzpflichl eine formale sei, es müsse der Gesellschaft zurückgegeben werden,