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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 43.

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dessen Ungültigkeil er zwar nicht herbcigcsührt >>at, dessen Ungültigkeit er aber kannte aberkennen musste. Hier kommt es daraus an, ob es sich »in eine unverzichtbare Ungültigkeitans öfsentlichrcchtlichcn Gründen handelt. Einen solchen Beschluß dars der Geschäflssührernicht aussühren. Handelt eS sich aber um eine Ungültigkeit, aus deren Geltendmachnngdie Gesellschafter verzichten können, z, B. um blosse Verlegung des Gejcllsckiastsverirages,so darf er den Beschluss ausführen, auch wenn er die Ungültigkeit kannte, uinlonichr, wenner sie nicht kannte, sondern nur kennen musste. Denn er selbst hat kein Recht, Beschlüsseder Gesellschafter anzusechtcn (vergl. Am». 2«, u. 27 zu 8 45,).

Die Sckiadcnscrsatzpslicht wird ferner regelmäßig dadurch beseitigt,«»»>. s.daß das Handeln auf einer Weisung sonstiger Organe beruht, denen derGeschäftsführer zum Gehorsam verpflichtet ist. (Vergl. für das Aktienrecht R.G.vom 30. Januar 1!>0» iu J.W. S. 13«».) Doch sind hier hinsichtlich solcher Weisungen, diegegen das össentliche Recht verstoßen, die obigen Vorbehalte zu machc» (Aniu. 5). I» Konflikisfällen bleibt dem Geschäftsführer nichts übrig, als die Entscheidung der Gesellschafter an-zurufen, schlimmstenfalls Niederlcgung seines Amtes (vergl. auch Anin. 5 zu 8 >37).

Der Schadensersaßanspruch der Gesellichast wird endlich beseitigt durch Vergleich, ?i»m. ?.Entlastung ?c. Ausnahmsweise jedoch nicht. (Siehe unten Anin. 15, ». IU.)

II. (Abs. 25.) Die Folge der Pflichtverletzung ist ei» Schadensansprnch der Gesellschaft. .i,»n. ».

1. Lediglich der Gesellschaft hastet der Geschäftssührcr. Auch in den im Absah 3 »»seresParagraphen hervorgehobenen Fällen besteht kein Anspruch der Gläubiger. Die Gläubigerkönnen die Regreszansprüchc der Gesellschaft nur im Wege der Psänduug oder im Wegeder Konkurseröffnung ihren Zwecken dienstbar machen. (Inwieweit der Geschäftsführerden Gläubigern und Gesellschaftern direkt haftet, darüber siehe unten Am». 22ssg.) JniKonkurse der Gesellschaft steht die Gcltcndmachung des RcgreßanspruchS lediglich demKonkursverwalter zu. Die Gläubiger können auf die Gcltcndmachung nur denjenigenEinfluß ausübe», der ihnen Kraft der konkursrechtliche» Bestimmungen zusteht, die Gesell-schafter können gegen den Abschluß des Vergleichs durch den Konkursverwalter keinenWiderspruch erheben, auf seine Gestaltung keinen Einfluß ausüben und selbstverständlichauch nach Abschluß des Vergleichs und Beendigung des Konkurses den Anspruch nicht vonneuem erheben.

2. Dabei haften die Geschäftsführer als Gesamtschuldner, doch nicht etwa in der Weise, dasi Anm. ».alle Geschäftsführer für das Verschen eines hasten, sonder» derart, daß diejenigen, ausderen schuldhaftcm Verhalten ein Schaden entstanden ist, solidarisch haften.

Das ist besonders wichtig bei zulässigen Gcschästsvcrtcilungcn. Ein Geschäftsführer «nm.w.z. B., der die Rcisctätigkcit oder die Leitung eines Zweiggeschäfts übernommen hat, kannnicht für jeden Fehler haften, der am Sitze der Gesellschaft in seiner Abwesenheit sichereignet. Auch seine ÜbcrwachungSpflicht ist in einem solchen Falle eine begrenzte.

Im Einzelnen richtet sich die Solidarhaft nach 88 12142«! B.G.B.

3. Einzelne Fälle der Haftung werden in Abs. 3 besonders behandelt. «nm.i,.n) Welches sind die Fälle? Es sind zwei:

a) Wenn den Bestimmungen des 8 >30 zuwider Zahlungen aus dem zurErhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Ge-sellschaft gemacht sind. Das will sagen: wenn GcsellschastSvermögen an dieGesellschafter verteilt ist, ohne daß einer der Fälle vorliegt, in welchen das Gesetzdies ausnahmsweise gestattet. Das Nähere hierüber ist von uns ausführlich zu8 30 auseinandergesetzt. In diesen Fällen hasten auch die Gesellschafter, welchedie rechtswidrigen Zahlungen empfangen haben, nach Maßgabe des 8 >31. DieHaftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter ist eine solidarische. Außerdemhaften der Gesellschaft auch noch die übrigen Gesellschafter subsidiär nach 8 >31Abs. 3. Die in dieser Weise in Anspruch genommenen Gesellschafter haben aberein Rückgriffsrecht gegen die Geschäftsführer, welchen ein Verschulden zur Lastfällt (§ 31 Abs. k).

Staub, «tir» betr. dir «. m. b. H. l?