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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
256
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25,1! Vertretung und Geschäftsführung. 8 43.

A »m. i. I. (Abs. l.) Da» Maß der anzuwendenden Sorgfalt ist bezeichnet als die Sorgfalt einesordentlichen Geschäftsmannes, ei» Begriff, der besonders in den akticnrechtlichcn Borschristendes H.G.B, wiederholt vorkommt. Es ist darunter eine solche Sorgfalt zu verstehen, wiesie ein ordentlicher Geschäftsmann, welcher geschäftliche Unternehmungen der betreffendenArt für eigene Rechnung leitet, aufzuwenden pflegt. Handelt es sich um kaufmännischeUnternehmungen, so muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns prästicrt werden. DerAusdruck Geschäftsmann ist gewählt, weil die Unternehmungen auch anderer Art seinkönnen, als rein kausmännische.

«nm. ,. Dieses Mast kann durch den Gesellschaftsvertrag verschärft, aber

nicht gemildert werden. Zwar kann nach 8 276 Abs. 2 B.G.B , im Allgemeinen dieHastung wegen Versehens durch Vertrag aufgehoben werden; allein die vorliegende Borschristhat zwingenden Charakter, sie hat im allgemeinen Interesse das Gedeihen der Gesellschaftenmit beschränkter Hastung im Auge (Motive S. 361; Neukamp Am». 3; Birlenbihl Anm. 1;vergl. für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm 1 zu 8 241; Ring Nr. 2 zu 8 241).

«»>». a. Unzulässige Handlungen, sei es, dast sie den Gesehen oder den Statuten oder

einer zu befolgenden Anweisung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats oderdem Ticnstvertrage widersprechen, verpflichten übrigens ohne weiteres zum Schadensersatz.Den» sie sind vorsätzliche Pflichtverletzungen. Hier entschuldigt nicht der Nachweis, dast dieschädlichen Folgen nicht vorauszusehen waren, nicht einmal die Darlegung, daß man dasBeste der Gesellschaft gewollt habe und annehmen konnte, daß es erreicht werden würde.ES genügt vielmehr, dast den Geschäftsführern zum Bewußtsein gekommen ist oder hättekommen müssen, daß ihre Handlungsweise dem Gesetz, dem Statut oder der sonstigen An-ordnung widerspricht (vergl. Dernburg II-S. 13S; Staub H.G.B. Anm. 1 zu § 241 undAnm. 14 im Exkurse zu 8 122).

Anm.«. Die Beweislast anlangend, so ist dem in Anspruch genommenen Geschäfts-

führer nachzuweisen, dast durch sein Verhalten ein Schaden entstanden ist. Daß er ineonervto seine Pflicht erfüllt habe, und zwar mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-mannes, hat dann der Geschäftsführer excipienclo darzutun. Er hat, wie sich das ausdem Wesen des Mandats und der mandatsartigcn Verhältnisse ergiebt, Rechenschaft abzulegen,sich zu verantworte», d. h. sein Verhalten derartig nachzuweisen, daß sich daraus die Er-füllung seiner Pflichten ergiebt (vergl. Dernburg, Preußisches Privatrecht II. 8 7V Nr. 2;derselbe, Bürgerliches Recht II S. 151; Staub H.G.B. Am». 2 zu 8 241; R.G. 13 S. 46;20 S. 269; vergl. 88 066 und 675 B.G.B.). Ob Rcchtsirrtum entschuldigt, kann allgemeinweder bejaht, noch verneint werden. Bei bestrittencn Rechtssätzen, Zweifelhaftigkeit derGcjctzesworte, besonders aber bei Einholung von Rcchtsgutachten kann Rechtsirrtum sehrwohl entschuldigen, besonders dann wenn der Geschäftsführer sich in einer Lage befand,welche ihm in irgend einer Weise zu handeln gebot (R.G. 39 S. 38).

«nm. 5. Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft wird im allgemeinen

beseitigt durch Berufung auf einen Beschluß der Gesellschafter. Beruht dieHandlung auf einem solchen, so wäre es äolus von Seiten der Gesellschaft, wenn sie ihreOrgane für die Ausführung ihres Beschlusses verantwortlich machen würde. Sie kann sichweder aus die Schädlichkeit, noch auf die angebliche Ungültigkeit ihrer Beschlüsse gegenüberihren eigenen Organen berufen. Dies folgt schon aus Abs. 3 Satz 2 und wird von derherrschenden Ansicht für das Aktienrecht und ebenso ganz allgemein für unser Gesetz an-genommen. Der Umstand, daß der Beschluß angefochten und im Prozestwcge für ungültigerklärt worden ist. ändert hieran nichts (vergl. zu 8 15). Doch wirkt die Berufung aufBeschlüsse der Generalversammlung nicht ausnahmslos befreiend und entschuldigend. Ausallgemeinen Grundsätzen folgt, daß der Geschäftsführer sich auf den ungültigen Beschlußdann uicdt berufen kann, wenn die Ungültigkeit durch seinen eigenen <io>us verursacht ist.Seinem aus den Beschluß der Gesellschafter gestützten Einwände opponiert dann die Gesell-schaft die ropliea «ioli (so für das Aktienrecht zutreffend Bchrend Handelsrecht 8 126 Anm. 21).Schwieriger ist die Frage, ob der Geschäftsführer sich berusen kann auf eine» Beschluß,