Vertretung und Geschäftsführung. js 43.
7) Die Umwandlung und Ausschüttung von freiwillige» Reserve-konten. Ein aus statutarischer Anordnung beruhendes Reservekonlo kann nurdurch Statutenänderungsbcichlust umgewandelt oder ausgeschüttet werde», ein ausGcsellschafterbeschlust angeordnetes durch ebensolche» Beschluss3. Der Betrag der eingezahlte» Nachschliffe. Auch dieser Passivposten ist ein gesetzlicher «nm.a».Reservefonds (siehe oben Am». »7). Inwieweit das vorliegende Reservekonlo gestrichen,ausgeschüttet werden kann, siehe Anm, zu ß 3V und Anm. 17 zu js 2«!.
Nr. 5. Der Gewinn und der Verlust miiffr» besonders angegeben sei». Am Schlüsse der Bilanz, «»m.a«.getrennt von allen anderen Bilanzposten, muß die Angabe erfolgen. Dagegen ist esnicht notwendig, daß der Gewinn oder der Verlust als solcher bezeichnet werden must.Wer überhaupt eine Bilanz versteht, der weist, dast die letzte Ziffer der Aktivseite alsAusglcichszisser den Verlust, die letzte Ziffer der Passivseite als Ausgleichsziffer denGewinn darstellt. Das klingt allerdings sonderbar. Der Verlust soll die letzte Zifferder Aktiva, der Gewinn die letzte Ziffer der Passiva sein! Indessen da» beruht aus denRegeln der doppelten Buchführung und hängt wie folgt zusammen: A» sich ergeben dieAktiva und die Passiva, wenn sie nicht zufällig glcichlautcn, ungleiche Summen. Ent-weder überwiegen die Aktiva oder die Passiva. Die doppelte Buchführung schasst aber dieUngleichheit fort, indem sie die ilbcrschustsummc an die Posten der kleinere» Seite al»letzten fingierten Posten anreiht. Dann sind beide Seiten gleich grost.
Die Verteilung des Gewinnes gehört begrifflich nicht in die Bilanz. NachAnm .av§ 4K Nr. 1 sind die Feststellung der Bilanz und die Gewinnverteilung verschiedene Be-griffe. Doch steht nichts entgegen, dast die Gesellschaften die Gewinnverteilung vor demStrich skizzieren.
Die hier in Rede stehende Gcwinnzisser ist übrigens dieselbe, welche sich als Er- Am» an.gebnis der Gewinn- und Verlustrechnung ergicbt, da auch die letztere nicht nur dirErgebnisse des betreffenden Jahres registriert, sondern als ersten Posten noch den Gewinn-und Verlustvortrag aus der letzten Bilanz enthält lvcrgl. Anm. 27 zu H 41).
Dic Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorg-fält eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Geschäftsführer, welche ihre (Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaftsolidarisch für den entstandenen Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungendes § öl) zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals er-forderlichen vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen destz 53 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind.Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im H Absatz 2 entsprechendeAnwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschafterforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht auf-gehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter ge-handelt haben.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren infünf fahren.
Der vorliegende Paragraph bestimmt das Mast der Sorgfalt bei Ausübung der Pflichten «m-der Geschäftsführer in Bezug auf die Geschäftsführung (Abs. 1), Abs. 2—4 bestimmen dieFolgen der Pslichtverletzungen.