Vertretung und Geschäftsführung. g iiz.
beliebige Reservckonten anordnen; zunächst einen Reservefonds, wie ihn der 8 262für daS Aktienrecht vorschreibt (siehe oben Anm. 57), sodann Spezialrcscrvcn fürbestimmte Zwecke, Extrarescrven für außerordentliche Verluste, Arbeiterunter-stützuiigSrcservcn, Tividendenergänzungsfonds, Delkredcrefonds und Erneuerungs-fvndS über daS wahre Bedürfnis hinaus. (Derartige Dotierungen von unechtenReservckonten über das Wertbedürsnis hinaus nennt man versteckte Reserven;der unbcsangene Betrachter hält sie für bloße storrektivposte», in Wahrheit sindsie mehr als das, sind wirkliche Reserven; vergl. oben Anm. 53).
/?/?) Durch Gcscllschastsvcrtrag kann die eben beschriebene Bildung und Dotierungvon freiwilligen Reservcsonds auch anderen Organen, z. B. der Gesellschafter-Versammlung, den Geschäftsführer», dem Aufsichtsrat überlassen werden; undeine solche statutarische Anordnung liegt auch schon in der Bestimmung, daßdie Gesellschastcrversammlnng Gewinn »ach Gutdünken verteilen, nach ihrem Gut-dünken Rcscrvekontcn bilden und dotieren kann.
X/) Aber wen» solche Delegation an andere Organe nicht erfolgt ist, so ist dieseBildung und Dotierung von freiwilligen Reservckonten durch sie versagt.Zwar kann nach 8 46 Nr. l die Gescllschafterversammlung über die Ver-teilung des Gewinnes Beschluß fassen und die Bilanz feststellen, aber wennihr dabei nicht von den Statuten freigestellt ist, nach Gutdünken zu verfahre»,so kann sie nur nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren; sonst verfährt sieungesetzlich und ihr Beschluß braucht von den Gesellschaftern nicht anerkannt zuwerden. Ihr ist daher z. B. verwehrt, aus Gründen der Wohlfahrt Reserve-fonds zu bilde» (vergl. für das Aktienrecht R.G. 40 S. 33).
Die Gescllschafterversammlung kann daher auch einen sogenannten Gewinn-
><. vortrag nicht ohne weiteres beschließen. Denn das wäre eine unzulässige
^ Schmälernng des Dividcndenanspruchs, da »ach § 29 jeder Gesellschafter einen
Anspruch auf den jährlichen Reingewinn hat. Ein Gewinnvortrag aber istnichts weiter als eine Rücklage. Es mag sein, daß diese Rücklage unter denPassiven der nächsten Bilanz nicht gebucht wird, immerhin ist es ein zur Verteilunggeeigneter und gleichwohl von der Verteilung ausgeschlossener, im Gesellschafts-vermögen zurückbleibender Wcrtbetrag. Der Umstand allein, daß die Gesellschaftbares Geld zur Entfaltung ihrer geschäftlichen Tätigkeit bedarf und es daher ver-ständigen Erwägungen entspricht, wenn ein Teil des Reingewinnes zurückbehaltenwird, um damit geschäftlich operieren zu können, rechtfertigt den Beschluß aufBildung des Gewinnvortrages nicht. Für solche Fälle mag, da das Gesetzkeine Fürsorge trifft, der Gesellschastsvertrag Fürsorge treffen durch Anordnungvon freiwilligen Reservckonten oder durch Ausstattung der Gcscllschafterversamm-lnng mit diesbezüglicher Bewegungsfreiheit. Mangels statutarischer Fürsorge aberkann die Gescllschafterversammlung aus eigener Machtvollkommenheit einen Teildes Reingewinnes nicht mit der Begründung der Verteilung entziehen, daßdies den Zwecken der Gesellschaft förderlich wäre. Ein solcher Beschluß wäreungültig, weil über die Gültigkeit der Beschlüsse Gesetz und Statut, nicht dieFrage der Zweckmäßigkeit entscheidet (vergl. zu 8 45). Die für das Aktien-recht ergangcnc entgegenstehende Entscheidung des R.G. vom 21. Januar 1898(Sächsisches Archiv 8 S. 251 und Holdheim 7 S- 143) kann vom Standpunktedes geltende» Rechts nicht gebilligt werden, sondern geht von Grundsätzen aus,die an sich billigcnswert wären, aber nur äe lexo kerenä». Doch wird manhier, wie in« Aktienrecht, den Gcsellschaftsorganen überlassen müssen, Bruchteilevon Prozenten unter von der Verteilung auszuschließen und auf neueRechnung vorzutragen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 27 zu 8 262).
Anm.«?. Allerdings ist ein Gcsellschastcrbeschluß, der ein freiwilliges Reservckonto
ohne statutarische Ermächtigung anordnet, nur anfechtbar. Die Gesellschafterkönnen sich ilnn fügen.
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Anm.sl>.
Anm.«X>.
Anm.NI.