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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
253
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Vertretung und Geschäftsführung. A ^2

25.'!

Diese »»eigentlichen Reservckonlcn beruhen uuf gesetzlicher Vorschrift, nämlich «nm.»>.auf derjenigen, welche von der richtigen Bewertung der Aktiva handelt.

TaS Statut kann hier keine Abweichungen anordnen, d. h. eS kann nicht anordnen. A»»,.»».daß die Bildung solcher Konten unterbleiben kann, außer wenn sie durch richtige Be-wertung der betreffenden Aktiva überflüssig werden.

Dabei ist aber zu bemerken, daß der ErneucrungSsonds und der DellrederesondS Anm.d».oft um Beträge erhöht werden, die über das Bedürfnis der Korrektur einer zu hohenBewertung der Aktiva hinausgehen. Auf Grundstücke werden oft Beträge demErncucrungsfonds zugeführt, ohne daß sie abgenutzt oder in diesem Maße abgenutztsind. Auf Forderungen werden Beträge dem Delkrederekonto zugeführt, obgleich dieChancen der Einziehung weit günstiger oder gar sicher sind. Insoweit derartige un-nötige Dotierungen der gedachten Fonds erfolgen, sind die Koule» echte Neservekontenund tragen nur den Schein uneckstcr Neservekonten.b) Zu unterscheide» von den unechten Neservekonten sind dir echten Nrservrkontru. (Der «»>»»«.Ausdruck Neservekonten ist zutreffender, als Reservefonds, da cS sich um Buchungenhandelt, nicht um die Aussonderung von Vermögensobjcktcn). Diese echten Neserve-konten deuten in Wahrheit an, wieviel von den vorhandenen Werten von der Ver-teilung unter die Aktiva auszuschließen und im VcrmögcnSbcstandc der Gesellschaft zureservieren ist. Das unechte Reservekonto deutet im Gegensatz dazu nicht einen vonder Verteilung auszuschließenden vorhandcncn Wert an; denn soweit der Betrag desunechten Reservekontos reicht, ist ja der betreffende Wertbctrag nicht vorhanden: in-soweit ist der in den Aktiven stehende Wertbctrag ein Scheinwcrl, und erst durch dasunechte Rcservckonto wird dieser höhere Schcinwcrt aus seinen wahren Wcrtsbetragzurückgeführt.

v) Die Quelle der Bildung dieser echten Neservekonten ist entweder das Gesetz oder A»m.l».das Statut, ausnahmsweise auch ein einfacher Gcsellschastcrbcschluß (vcrgl. untenAnm. 59 u. W). Ist die Quelle das Gesetz, so kann man sie gesetzlicheNeservekonten nennen, sonst freiwillige Neservekonten.a) Auf Gesetz beruhen drei echte Neservekonten: Das Konto Schulden; das Stamni-kapitalkonto; und das Konto Nachschüsse nach § 42 Nr. 3 und 4.

Die beiden letzten Neservekonten sind ausdrücklich angeordnet. Die Bildung «nm.so.des ersten Reservckontos, des Betrages der Schulden, ist so selbstverständlich undnaturgemäß, daß das Gesetz hierüber keinen besonderen Ausspruch zu tun brauchte.Das Statut kann auch in diesen Hinsichten nichts ändern, kann von der Bildungdieser drei Neservekonten nicht absehen, da sie aus su» pnblieum beruhen.

Indessen bezeichnet man das Konto Schulden und das Stammkapitalkonto Anm ».gemeiniglich nicht als Neservekonten, obwohl sie es begrifflich sind. Dagegen bestehtkein Bedenken, die beiden Kanten Nachschüsse nach 8 42 Nr. 3 und 4 als gesetzlicheNeservekonten zu bezeichnen. Der im § 262 H.G.B, für die Aktiengesellschaftengeforderte gesetzliche Reservefonds, der durch Abführung von 5°/« des jährlichenReingewinns, des Emissionsagios und der Zuzahlungen bei der Bildung vonVorzugsaktien zu bilden und zu dotieren ist, ist als gesetzliches Erfordernis durchunser Gesetz nicht vorgeschrieben. Seiner Anordnung durch Statut steht natürlichnichts entgegen. Das führt uns zu den freiwilligen Neservekonten überhaupt.

A Durch Gcscllschastsvcrlrag können weitere Neservekonten gebildet werde», das sind A»m.«i.freiwillige Neservekonten.

aa) Der Gesellschastsvertrag kann es. Es kann den Gesellschaftern nicht verwehrtwerden, durch statutarische Vereinbarung einen beliebigen Teil des GesellschastS-vcrmögens von der Verteilung auszuschließen. Aus Seiten der Gesellschafterliegt darin ein Verzicht aus Verteilung von Gesellschastsgewinn; den Gejell-schastsgläubigern kann dies nur willkommen sein, da die Krediibasis, der Ver-mögensstaud der Gesellschaft dadurch verstärkt wird. Die Statuten können daher