Vertretung und Geschäftsführung. K 42.
Denn die Nachschußansprüchc entstehen nicht durch den Betrieb des Gescllfchastsgeschäfts.Sie dürfen also nicht zur Gewinnverteilung benutzt werden und, um dies zu verhindern,mu» ein dem Aktivposten entsprechender Betrag den Passiven einverleibt werden (vcrgl.oben Anm. 15).
Dieser Passivposten bildet ein gesetzliches Reservekonto (vergl. unten Anm. 55).Dasselbe kann nur insoweit gestrichen werden, als der betreffende Aktivposten gestrichenwird. DaS ist einmal der Fall, wenn der Betrag eingeht. Dann fällt der betreffendeAktivposten insoweit weg. Der eingezahlte Betrag vermehrt die sonstigen Aktiven derGesellschaft, der betreffende Passivposten wird insoweit gestrichen; doch tritt an seine Stelleein den eingezahlte» Nachschüssen entsprechender Passivposten (vcrgl. unten Anm. 63).Ebenso fällt der betreffende Passivposten weg, soweit auf die Nachschußansprüchc verzichtetwird, weil insoweit auch der betreffende Aktivposten wegfällt.
Im Übrigen ist dieser Passivposten, dieses gesetzliche Reservekonto, stabiler, als derPassivposten in Höhe der eingezahlten Nachschliffe (Nr. 4). Seine Verwendung zu anderenZwecken, insbesondere zu denjenigen Zwecken, zu welchen der den eingezahlten Stachschüssengegenüberzustellende Passivposten verwendet werden kann (vergl. unten Anm. 63), ist nichtzulässig.
Anm.«7. Nr. 4. Der Betrag des Stammkapitals, eincö jeden Reserve nud ErncucrungSfoudö und deseingezahlten NachschustkapitalS ist unter die Passiva aufzunehmen.
1. DaS Stammkapital. Dieses must möglichst in seinem vollen Bestände erhalten werden.Deshalb muß die Ziffer des Stammkapitals unter den sogenannten Passiven figurieren.Dadurch wird bewirkt, daß ein dieser Ziffer gleichkommender Betrag des Gesellschasts-vcrmögcns von der Verteilung ausgeschlossen, reserviert und daß nicht eher Gewinn ver-teilt wird, als bis die verminderten Aktiva mindestens wiederum diese WertSziffcr erreichthaben (vcrgl. oben Anm. 15). Nicht erforderlich ist, daß die Bilanz das Verhältnis vonStamm- und Borzugsanteilcn ersichtlich macht.
Anm.«». Ist die Einzahlung noch nicht voll erfolgt, so ist gleichwohl der statutarische Stamm-
kapitalsbctrag voll unter die Passiva zu stellen. Das schreibt unsere Nr. 4 ausdrücklich vor.Aber andererseits muß die Bilanz ersichtlich machen, wieviel auf das Stammkapital noch nichteingezahlt ist (R.G. in Strassachcn 26 S. 114). Der Betrag der noch rückständigen Ein-zahlungen ist als Forderung der Gesellschaft unter den Aktiven zu buchen, und zwar so,daß ersichtlich ist, daß es sich um Ansprüche auf rückständige Einzahlungen handelt, nichtetwa vermischt unter den anderen ausstehenden Forderungen.
A»m.<s 2. Ein jeder Reserve und ErncucrungSfondS ist unter den Passive» zu buchen. Hierüber istnäher zu handeln (wobei zunächst zu bemerken ist, daß der Erneuerungsfonds normalerWeise nichts weiter ist, als ei» unechter Reservefonds, ausnahmsweise ein echter Reserve-fonds, jedenfalls aber ein Fonds, der keine eigenen Besonderheiten an sich trägt, sonderndem höheren Begriff der Reservefonds einzureihen ist, vergl. untcn Anm. 50). Hier istdaher lediglich von den Reservckonten die Rede.
Anm. so. g) A »S der Reihe der Rcscrvckontcn auszuscheiden sind zunächst die sogenannte» unechten
Rcscrvckontcn. Das sind diejenigen Passivposten, welche eigentlich als Abschreibungen,als Gcgcnpostcn gegen zu hohe Bewertung der Aktiva zu betrachten sind. Dahingehört normaler Weise der Erneuerungssonds, von welchem unser Z 42 in Skr. 1 undin Nr. 4 handelt. Korrekter und logischer ist es, den Betrag, um welchen ein Gegen-stand sich abnutzt, von seinem Wertsbetrage abzuschreiben und das betreffende Aktivumum den Betrag der Abnutzung verringert in die Bilanz einzustellen. Doch ergiebt sichdaS gleiche zissermäßigc Ergebnis, wenn man das Aktivum unverkürzt stehen läßt unddem Abnutzungsbetrag einen Gegenposten unter den Passiven einverleibt. Das ist derErneucrungSsondS. Aber dieser ist kein echter Reservefonds, sondern nur ein Korrektiv-Posten gegen eine zu hohe Bewertung eines Aktivums. Ein anderer unechter Reserve-fonds ist der sogenannte Delkredercfonds. Er ist ein Gegenposten gegen voll angesetzte,in Wirklichkeit zweifelhafte Forderungen (vergl. oben Anm. 26).
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