Vertretung und Geschästsführung. 8 42.
Satz unseres Paragraphen, die dort vorgesehene Erleichterung, wonach die Betriebs-gegenständc zum Anschaffungspreise kingeslclll werden können, ohne Rücksicht ausden wahren Wert, keine Anwendung (siehe oben Am». 32).e) Dieser Anschassungsprcis kann bei BctriebSgegcnsländcn in derAnm 37.Bilanz auch dann beibehalten werden, wenn dcrWert sich verringert,sofern nur der Abnutzungsbetrag abgeschrieben oder in Reserve ge-stellt wird.
a) Es ist schon oben Am». 30 gesagt, daff dies nur eine Konzession für die Gesell-«» m 3«.
schaften ist, eine Freiheit, von welcher sie vorsichtig Gebrauch mache» werden.
/?) Es ist ferner oben Am». 32 gesagt, das, diese Erleichterung sich nur auf solche «»m 39.Betricbsgegenstände bezicht, aus welche sie ihrer Natur nach pafft, also nicht ausWertpapiere, Geschäftsanteile :c., weil bei solchen, zum Betrieb dauernd bestimmtenGegenständen die Bedingung, daff ein der Abnutzung gleichkommender Betrag ab-geschrieben wird, gar nicht erfüllt werde» kann.
?-) Es ist endlich oben Am». 3l) betont, daff, soweit die Gesellschaft von dieser Freiheitkeinen Gebrauch macht oder keinen Gebrauch machen darf, der 8 40 H.G.B, »ebenunserem § 42 Nr. 1 Platz greift, und zwar in dem Sinne, daff bei BctricbS-gegenständen in diesen Fällen zwei Maximalgrcnzc» der Bewertung vorhandensind: die eine ist der Anschaffungspreis, die andere der wahre Wert.
'Nr. 2. Die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktivum in die Bilanz «nmi>>eingestellt werden. Von den Vcrwaltungskosten versteht es sich von selbst, daff sie keinAktivum sind. Tasselbe ist begrifflich von den Organisationskosten der Fall. Zu denOrganisationskostcn sind besonders zu zählen die bei der Gründung aufgewendete» Makler-Provisionen, die Notariats- und Gerichtskostcn, die Stempel, Drucksachen ?c. Dasselbegilt bei der bereits bestehenden Gesellschaft für die bei Einrichtung eines neuen Geschäfts-zweiges entstehenden Vorbereitungskostcn.
Soweit aber durch die aufgewendeten Kosten der Organisation und der Verwaltung A»m.«>.greifbare Vcrmögensobjektc geschaffen sind, welche für den Geschäftsbetrieb von Wert sind, sinddiese nach 8 4V H.G.B, oder 8 42 Nr. 1 unseres Gesetzes als Aktivum in die Bilanz ein-zustellen. Was die Verwaltungskosten anbelangt, so ist dies oben Anm. 34 ausgeführt.Die Organisationskosten kommen bei der Bewertung der neuen Einrichtungen in Betracht,z. B. bei Herstellung eines neuen Fabrikgebäudes, von Maschinen, Materialien, Utensilien.
Solche Gegenstände können nach 8 42 Sir. 1 zunächst sogar zum vollen Herstellungspreiseingestellt werden.
Sir. 3. Borschriften über die bilanzmäßige Behandlung der Nachschußansprüchc. Anm 4«
1. Die Nachschuhansprüche, d. h. die Ansprüche der Gesellschaft aufZahlungvon Nachschüssen gehören unter gewissen Bedingungen in die Aktivseiteder Bilanz, und zwar unter zwei Bedingungen:
a) Die Einziehung der Nachschüsse muff bereits beschlossen sein. Borher Anm. 43.
liegt kein Anspruch der Gesellschaft vor (8 2K und Anm. l dazu),d) Den Gesellschaftern darf ein Recht, durch Verweisung aus den Geschäfts-anteil sich von der Zahlung derNachschüsse zu befreien, nicht zustehen.Nur wenn die Gesellschafter unbedingt zur Zahlung des NachschuffeS verpflichtet sind,kann der Anspruch der Gesellschaft als wirkliches Wcrtobjekl betrachtet werden. DieFälle, in denen die Gesellschafter das Abandonrecht nicht haben, liegen vor, wenndieses Recht bei beschränkter Nachschuffpflicht im Vertrage nicht ausdrücklich vorbehaltenist (8 28 Abs. 1) oder bei unbeschränkter Nachschuffpflicht im Vertrage ausgeschlossen(8 27 Abs. 4) oder die Frist zur Abandonnicrung versäumt ist (ß 27 Abs. 1>.
Zu welchem Betrage die Nachschuhansprüche in die Bilanz ein-«nm 44.zustellen sind, richtet sich nach der Bonität der Schuldner.
2. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag muff aber unter die Passivaeingestellt werden. Das schreibt unsere Ziffer vor und das hat seinen guten Grund.