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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. H 1.

Verleger (Nr. 8); Versicherungsgesellschaften gegen Prämien (Nr. 3);

Viehhändler (Nr. 1; R.O.H. 7 S. 58; 14 S. 266); Waarenhändler (Nr. 1);

Weber (wenn mehr als handwerksmäßig; Nr. 2); Zeitungs Verleger (Nr. 8;

Anm. 74).

Anm.so d) Gewerbetreibende, die nicht ohne Weiteres Kaufleute, nicht Kaufleute kraft Gewerbes sind.

Die hier verzeichneten Personen sind nicht ohne Weiteres Kaufleute. Das heißt: Der Be-trieb der hier bezeichneten Gewerbe macht sie dazu nicht. Den Gegenstand dieser Ge-werbebetriebe bilden keine reinen Handelsgrundgeschäfte, ihr Gewerbe ist kein reinesHandelsgewerbe nach Z 1. Auf anderem Gebiete liegt die Frage, ob ihr Gewerbebetriebnicht durch den Umfang des Betriebes unter Z 2 fällt; ist dies der Fall, dann werdendiese Personen durch hinzukommende Eintragung Kaufleute, sie sind dann Kausleute kraftGewerbes und Eintragung.

Aerztliche Heilanstalten; Auktionskommissare; Bauunternehmer (oben Anm. 46);Bautischler (oben Anm. 46); Bergwerksbesitzer (oben Anm. 35); Bernsteingräbereibesitzer (obenAnm.35); Bildhauer (s. Künstler); Einziehungsbüreaus Z; Eisenbahnbauunternehmer (s. Bau-unternehmer); Gas- und Wasserrohrleger (oben Anm. 46); Gesindevermiethungsbüreaus (obenAnm. 73); Grundstücksmakler (oben Anm. 73); Grundstücksspekulanten (oben Anm. 36; vergl.Bolze 6 Nr. 631); Handelsgärtner (sofern Selbstproduzenten; oben Anm. 35); Heirathsver-mittler (überhaupt nicht Kausleute, weil sie rechtlich nicht anerkannte Geschäfte betreiben, ihreGeschäfte können daher auch nicht als hypothetische Handelsgewerbe nach Z 2 anerkanntwerden; vergl. oben Anm. 12 u.Anm.73,und Anm.2 zuZ2); Hoteliers (als Zimmervermiether;s. unter Kaufleuten); Hypothekenmakler (oben Anm. 73); Künstler (oben Anm. 16); Kunst-gärtner (vergl. Handelsgärtner); Landwirthe (regelmäßig sind sie überhaupt nicht Kauf-leute, doch s. hierüber Näheres zu Z 3); Leihämter (d. h. Privatleihanstalten, welche gegenVerpfändung von Kleidungsstücken, Möbeln, Schmuckgegenständen Gelder ausleihen,R.O.H. 24S. 35); Leihbibliotheken (oben Anm. 75); Lohnkutscher (oben Anm. 70); Maler,(s. Künstler); Maurermeister (oben Anm. 46); Molkereibesitzer (oben Anm. 35); Schrift-steller (oben Anm. 16); Steinbruchbesitzer oder -Pächter (oben Anm. 35); Steinfabrikanten(Fabrikanten feuerfester Steine aus eigenem Material; oben Anm. 35); Theateragenturen(oben Anm. 73); Theaterdirektoren und -Unternehmer (R.O.H. 22 S. 117); Versicherungs-gesellschaften auf Gegenseitigkeit (oben Anm. 59); Vorschußvereine, die nicht Banken undnicht eingetragene Genossenschaften sind und nur an ihre Mitglieder ausleihen; Zahnärzte(auch wenn sie Zähne oder Gebisse verkaufen. Dernburg, Preuß. Privatr. II Z 6 Anm. 5hält sie alsdann für Kaufleute, indessen ist doch Wissenschaft und Kunst bei ihnen vor-wiegend; oben Anm. 16); Ziegeleibesitzer (sofern Selbstroduzenten; oben Anm. 35);Zimmervermiether (vgl. hierüber auch Hoteliers unterKausleute").

A»m «t Z»satz2. Uebergangsfragcn. Der neue Kausmannsbegrisf trittsofort in Wirksamkeit.

Denn Kaufmann ist am 1. Januar 1900, wer an diesem Tage ein Handelsgewerbe betreibt.

Hinsichtlich des H 1 hat dies keine wesentlich verändernde Bedeutung Denn die Kategorien der-

H Einziehungs- oder Jnkassobureaus betreiben keine Handelsgeschäfte. Sicherlich nicht,insofern sie sich damit beschäftigen, die Forderungen fest zu erwerben. Denn einmal geschieht derErwerb nicht zur Weiterveränßerung, sondern zur Geltendmachung, und zweitens ist eine Forde-rung nicht eine bewegliche Sache im Sinne des H 1 Zisf. 1 (vergl. Anm. 39). Aber auch soweitsie Jnkassomandatare sind (sei es unter der Maske der Cession oder auch ohne diese), betreibensie keine Handelsgeschäfte. Man könnte vielleicht (s. Jakoby, die Krediterkundignng S. 102) darandenken, daß das Einziehen von Forderungen zur großen Gruppe der Bankiergeschäste nach Nr. 4gehört. Allein wenn sich die Bankiers mit dem Inkasso von Beträgen beschäftigen, so ist diesdoch nur insoweit der Fall, als es sich um das formelle Einkassiren handelt. Das Ausklagenim Weigerungsfälle für Andere besorgen sie wohl auch hin und wieder, aber nicht mehr alssoezisischen Zweig ihres Gewerbes, sondern mehr aus Gefälligkeit; am allerwenigsten beschäftigensich Bankiers gewerbemäßig damit, zweifelhafte Forderungen durch möglichst schlaue und energsicheMahregeln beizutreiben. Solche Einziehungsbureaus, den Gerichten und Anwälten wohl bekanntund von den Schuldnern gefürchtet, dürfen daher in das Handelsregister nicht ohne Weitereseingetragen werden, sondern nur unter den Voraussetzungen des H 2.