Kaufleute. ZZ 1 u. 2. 61
selben decken sich im Großen und Ganzen mit den früheren. Immerhin bewirkt das Jngeltung-treten des Abs. 2, daß alle diejenigen Personen, welche am 1. Januar 1966 eine geschäf.licheThätigkeit einer dieser Arten entwickeln, von diesem Tage an Kaufleute sind, auch wenn sie esnach früherem Recht nicht waren. Z. B. die Lagerhalter, die Schleppschisfahrtsunternehmer. Da-gegen hören diejenigen Personen, welche an diesem Tage einen der hier aufgezählten Gewerbe-betriebe nicht betreiben, auf, Kaufleute zu sein, auch wenn sie es nach früherem Recht waren.Das bezieht sich auf diejenigen Personen, welche sich damit beschäftigen, Darlehen gegen Ver-bodmung zu geben.
Eine erhebliche Umwälzung wird jedoch das Jngeltungtreten des Z 2 im Gefolge haben.Hierüber im Zusatz zu Z 2.
Hinsichtlich der persönlichen Fähigkeit, ein rechtsgiltiges Gewerbe zu betreiben Anm.<Anm. 16), sind die Uebergangsvorschriften der Art. 1S3 ffg. E.G. zum B.G.B, maßgebend. Danach istfür die Geschäftsfähigkeit zur Errichtung eines Handelsgewerbes, sowie sonst für die Stellung des gesetz-lichen Vertreters eines Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten vom1. Januar 1966 ab das neue Recht maßgebend. Für die Frage, ob die am 1. Januar 1966 ver-heirathete Frau ohne Einwilligung ihres Ehemannes Handelsfrau werden oder Handelsfrau bleibenkann, s. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 161.
Die Frage hinsichtlich der Rechtsgeschäfte, welche die betreffenden Personen unter der Anm.Herrschaft des alten Rechts geschlossen haben, ob dieselben als Handelsgeschäfte zu betrachten sindund die besondere Wirkung derselben haben, ist eine hiervon verschiedene und wird an deneinzelnen zuständigen Stellen erörtert werden.
K 2-
Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen inkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenndie Voraussetzungen des ß s Abs. 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe imSinne dieses Gesetzbuchs, sosern die Firma des Unternehmers in das Handels-register eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragungnach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriftenherbeizuführen.
Der vorliegende Paragraph handelt von der zweiten Klasse der Handclsgcwerbe (s. Anm. 36
zu 8 i).
Vorbemerkung. Der Charakter der Vorschrift ist der einer vlnnsuln g -giiai-ali«. Die Art, wie Anm.das frühere H.G.B, den Kaufmannsbegrisf fixirt hatte, entsprach nicht den Anschauungen undErfordernissen des Verkehrs. Denn dadurch, daß es nur eine begrenzte Anzahl von Ge-schäften war, deren gewerbsmäßiger Betrieb ein Handelsgewerbe bildete, waren vielePersonen als Nichtkaufleute zu betrachten, die einen kaufmännisch organisirten Betriebhatten und nach den Anschauungen des Verkehrs als Geschäftsleute galten. Beispielsweisefielen die Geschäfte der Ziegeleibesitzer unter keine der im Art. 271 und 272 aufgezähltenKategorien, insbesondere waren ihre Geschäfte keine Anschaffungsgeschäfte, weil sie Selbst-produzenten sind. Das Gleiche gilt von allen sonstigen Betrieben der Selbstproduktion(große Thonröhren- und Porzellanfabriken, Salinen, Gruben u. s. w.). Ebenso fielen dieGeschäfte der Auskunftsbureaus und Jnkassobureaus unter keine der gedachten Kategorien.
Dazu kam, daß der Grundsatz des Art. 275, wonach Verträge über Grundstücke absolutkeine Handelsgeschäfte sein konnten, hier erheblich eingriff. Denn in Folge dieses Grund-satzes waren die Geschäfte der Grundstückshändler und Bauunternehmer keine Handels-geschäfte, sie selbst keine Kaufleute.
Hier war nur zu helfen durch Aufstellung einer Generalklausel. Diese stellt8 2 auf.
Der Paragraph enthält eine civilrechtliche und eine rechtspolizeiliche Vorschrift. Dieletztere dient den Zwecken der ersteren. Die civilrechtliche geht dahin, daß jedes Gewerbe,