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Kaufleute. Z 2.
wenn es eiue kaufmännische Einrichtung erfordert, bei hinzukommender Eintragung einHandelsgewerbe wird; die rechtspolizeiliche Vorschrift geht dahin, daß jedes eine kauf-männische Organisation erfordernde Unternehmen zur Eintragung angemeldet werden muß,damit die eben gedachte civilrechtliche Folge eintrete.
Nach diesen beiden Richtungen soll der Inhalt des Paragraphen erläutert werden.
Am», s. Die civilrechtliche Vorschrift.
Jedes gewerbliche Unternehmen, auch wenn dieVoraussetzungen des Z 1Abs. 2 nicht vorliegen, ist ein Handelsgewerbe, wenn es nach Art und Umfangeinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die Firmades Unternehmers eingetragen worden ist.
1. Vorausgesetzt ist hiernach:
a) ein gewerbliches Unternehmen. Der Begriff des Gewerbes ist in Anm. 13—26 zuZ 1 auseinandergesetzt. Liegt nach den dort aufgestellten Erfordernissen ein Gewerbevor, liegt insbesondere ein in der Absicht dauernder Gewinnerzielung erfolgender Abschlußvon Geschäften, und zwar ein rechtsgiltiger Abschluß vor, so kann beim Hinzukommender anderen Voraussetzungen des Z 2 das Gewerbe ein Handelsgewerbe werden, auchwenn der Betrieb aus irgend einem Grunde unter keine der in Z 1 Abs. 2 aufgezähltenKategorien fällt. Liegt aber jene Voraussetzung nicht vor, so kann der Betrieb auchnach Z 2 kein Handelsgewerbe werden. Es kann daher auch auf Grund des S 2 eineVersicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder der Betrieb einer Heilanstalt mit ärzt-lichem Charakter oder der Betrieb von Anwaltsgeschüften nicht Handelsgewerbe werden,weil dies überhaupt keine gewerblichen Unternehmungen sind, theils weil die gewerb-liche Absicht fehlt, theils weil die Mittel der Gewinnerzielung einen höheren als gewerblichenCharakter tragen (vergl. Anm. 16 zu Z 1). Es können ferner die Geschäfte der Spieler,Heirathsvermittler, Bordellinhaber nicht unter Z 2 fallen, weil hier kein Abschluß vonrechtsgiltigen Geschäften vorliegt (vergl. Anm. 12 zu § 1).
Anm. Z. Beispiele von gewerblichen Unternehmungen, welche unter Z 2
fallen können, finden sich in unserem Zusätze zu S 1 (Anm. 86 daselbst) in großerAnzahl. Hervorgehoben seien hier zur Veranschaulichung: Die Gewerbebetriebe derUrProduzenten (besonders der Bergbau, der Betrieb von Brüchen, Gruben und Salinen),die Gewerbebetriebe, in welchen die Unternehmer selbstgewonnene Stoffe verarbeiten (dieThonwaaren-, Porzellanfabriken, Ziegeleien, Rübenzuckerfabriken), der Gewerbebetriebder Leih- (richtiger Vermiethnngs-)anstalten (Leihanstalten für Bücher, Kostüme,Transportmittel, Boten, Pferde), die Auskunftsbureaus; der Gewerbebetrieb der Bau-unternehmer (vergl. oben Anm. 1 u. Anm. 46 zu Z 1), der gewerbsmäßige Handel mitGrundstücken und die gewerbsmäßige Vermittlung von Jmmobiliengeschäften; auchdas Gewerbe der Unternehmer von Theatern, Cirkus und Spezialitätenbühnen (Düringcrund Hachenburg I S. 41), da zwar nicht die Thätigkeit der betreffenden Künstler, wohlaber die Thätigkeit des Unternehmers, der die künstlerischen Leistungen geschäftlichausbeutet, ein Gewerbe darstellt; ferner der Betrieb von Logirhäusern, Privatpensionenund Luftkuranstalten, bei denen der ärztliche Zweck zurücktritt.
Anm. 4. Auf die juristische Form, unter welcher das Unternehmen
betrieben wird, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 2 bezieht sich nichtbloß auf physische Personen und nicht bloß auf den Einzelkaufmann, sondern auch ausjuristische Personen (vergl. § 33) und auf Gesellschaften. Die Denkschrift S. 12 hebtin ausführlicher Erörterung hervor, daß sich die Vorschrift auch auf den Fall bezieht,daß mehrere Personen in gesellschaftlicher Vereinigung ein unter Z 2 fallendes Ge-werbe betreiben. (Näheres hierüber vergl. zu ß 165 und im Exkurse zu Z 342).
Eine Ausnahme machen diejenigen Bergwerksgesellschaften,we lche nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen. Diese sollennicht unter Z 2 fallen (Art. 5 E.G. zum H.G.B.).