Kaufleute. Z 2. K3
d) Es mich nach Art und Umfang einen kanfmiinnisch eingerichteten Geschäftsbetrieb er-Anm. 5.
fordern.
a) Was unter kaufmännischen Einrichtungen zu verstehen, ist un-schwer zu sagen. Es sind das Einrichtungen, welche das Kaufmannsgewerbeherausgebildet, hat zur Erzielung von Ordnung und Uebersicht, um alle beidem Betriebe betheiligten Personen, die Kunden, die Hilfskräfte und den Unter-nehmer selbst und damit seine Gläubiger, vor denjenigen Nachtheilen zu schätzen,welche die mangelnde Ordnung und Uebersichtlichkeit im Gefolge haben kann. Zudiesen Einrichtungen gehört vor allem das Führen von Büchern. Andere solcheEinrichtungen sind: Die Aufbewahrung der eingehenden, die Kopirung der aus-gehenden Briefe, Anstellung von Kontrollpersonal, Sonderung der einzelnen Betriebs-zweige (z. B. abgesonderte Kassenführung), der Waarensorten u. s. w. Jede Branche,jedes Geschäft kann in dieser Beziehung andere Einrichtungen aufweisen und er-fordern.
/S) Damit nun ein Fall des Z 2 vorliege, muß das gewerbliche Unter-Amn.nehmen eine kaufmännische Einrichtung erfordern. Nicht dann fälltdas Unternehmen unter Z 2, wenn es kaufmännisch eingerichtet ist, sondern wennes eine solche Einrichtung erfordert. Erfordert der Betrieb eine kaufmännischeEinrichtung, so kann sich der Unternehmer von der Verpflichtung zur Eintragungund von der Kaufmannsqualität nach Eintragung nicht dadurch befreien, daß er einekaufmännische Einrichtung seinem Betriebe nicht giebt. Er soll ja in solchem Falle geradegezwungen werden zu der kaufmännischen Organisation, jedenfalls zu der haupt-sächlichsten: der geordneten Buchführung.. Umgekehrt kann die Unterwerfung unterdas Kaufmannsrecht nicht dem freien Belieben der Gewerbetreibenden unterstelltund ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die ihnen aus irgendwelchem Grundeerwünschte Kaufmannsqualität durch reine Willkür, nämlich dadurch zu erlangen,daß sie ihren Betrieb ohne sachliche Veranlassung kaufmännisch organisiren. Dochwird allerdings die Thatsache der bestehenden kaufmännischen Organisation einesGeschäfts meist den Rückschluß gestatten, daß es eine solche erfordert.
7) Das Erforderniß der kaufmännischen Einrichtung muß auf ArtAnm.?^und Umfang des Gewerbebetriebes beruhen.
Die Nothwendigkeit einer kaufmännischen Organisation beruht überhaupt nurdarauf, daß der Betrieb umfangreich ist. Hat der Gewerbebetrieb einen erheblichenquantitativen Inhalt, so ist eine sachgemäße Erledigung desselben im Interesse allerBetheiligten nur möglich, wenn der Betrieb kaufmännisch organisirt ist. Das trifftsowohl dann zu, wenn der erhebliche quantitative Inhalt in der Zahl der ab-geschlossenen Geschäfte zum Ausdruck gelangt — in diesem Falle bedingt die Kom-plizirtheit des Betriebes die Schaffung kaufmännischer Ordnung —, als auch dann,wenn die Geschäfte zwar ihrer Zahl nach nicht erheblich, aber ihrem Inhalte nacherheblich sind, wenn Geschäfte über große Objekte abgeschlossen werden — in diesemFalle erfordert besonders die Rücksicht auf die Gegenkontrahenten kaufmännischeOrdnung, in erster Linie durch gehörige Buchführung.
Das Gesetz hätte die Worte „nach Art und Umfang" weglassen können undder Sinn wäre derselbe geblieben. Jedenfalls aber wäre es besser gewesen, wennnur gesagt worden wäre: „nach Umfang" statt: „nach Art und Umfang". DieKumulirung von Art und Umfang ist bedeutungslos. Wie die Art des Gewerbe-betriebes eine kaufmännische Einrichtung erfordern soll, ist nicht recht verständlich.
Es ist nicht ersichtlich, was damit gemeint sein soll, und der von Düringer u.Hachenburg I S. 39 vergeblich gemachte Versuch, dem Worte „nach Art" eine Be-deutung abzugewinnen, beweist nur, daß dies nicht möglich ist. Diese Schriftstellermeinen: Durch die Art des Gewerbebetriebes werde sein Charakter als kaufmännischergegenüber dem Handwerk, der Land- und Forstwirthschaft, den wissenschaftlichenoder künstlerischen Erwerbszweigen hervorgehoben. Allein der Gegensatz zum Hand-