Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
64
Einzelbild herunterladen
 

Kaufleute. 8 2.

werk sollte hiermit nicht zum Ausdruck gebracht sein: Der Gegensatz des kauf-männischen Großbetriebes zum Handwerk liegt vielmehr gerade im Umfange desBetriebes (vergl. zu § 4). Auch der Gegensatz zur Land- und Forstwirthschaft ist hier^mit nicht zum Ausdruck gebracht: Der §3 ergiebt gerade umgekehrt, daß auch dieLand- und Forstwirthschaften trotz dieses ihres eigenthümlichen Betriebes an sich unter§ 2 fallen könnten, und statuirt deshalb zu Gunsten dieser Betriebe die aus 8 3hervorgehenden Ausnahmen. Der Gegensatz zu künstlerischen und wissenschaftlichenErwerbszweigen endlich ist damit nicht zum Ausdruck gebracht, denn diese sind jaüberhaupt keine Gewerbe und fallen daher überhaupt nicht unter § 2 (vergl. obenAnm. 2), was ja auch Düringer u. Hachenburg I S. 41 nicht verkennen.

Anm. k. Wir werden daher am ehesten zur Klarheit gelangen, wenn wir die Worte

nach Art" ignoriren und einfach ein solches Gewerbeunternehmen als Voraussetzungdes 8 2 verlangen, dessen Umfang eine kaufmännische Einrichtung er-fordert. oder anders ausgedrückt, welches einen so erheblichenquantitativen Inhalt hat, daß sein ordnungsmäßiger Betrieb einekaufmännische Einrichtung erforderlich macht. Damit gelangen wir zudemselben Kriterium, welches auch sonst dem System des neuen H.G.B , zu Grundeliegt, es ist dasselbe Kriterium, welches bei den unter § 1 Nr. 2 fallenden Be-und Berarbeitungsgewerben den Unterschied zwischen Großbetrieb und Kleinbetriebund dadurch zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten ausmacht; dasselbe Kriterium,welches bei den unter § 1 Nr. 5 fallenden Personenbeförderuugsanstalten denUnterschied zwischen Anstalt und Kleinbetrieb und dadurch zwischen Kaufleuten undNichtkaufleuten ausmacht; dasselbe Kriterium, welches nach § 1 Nr. 9 den Unter-schied zwischen Druckerei im Großbetrieb und im Kleinbetrieb und dadurch zwischenHandelsgewerbe und Nichthandelsgewcrbe ausmacht; dasselbe Kriterium endlich,welches bei allen anderen unter § l fallenden Gewerben den im § 4 aufgestelltenUnterschied zwischen Großgcwerben und Kleingewerben und dadurch zwischen Voll-kausleuten und Minderkaufleutcn ausmacht.

Auch die Denkschrift läßt erkennen, daß das Gesetz hier überall dasselbeKriterium im Auge hat, so wenn sie zur Rechtfertigung des § 2 sagt: es erscheinenicht rathsam, die Gesellschaftsformen des Handelsrechts Jedermann, also auch denKleingewerbetreibenden zugänglich zu machen (S. 12), so wenn sie den ß 4 dahinerläutert, daß ein Gewerbetreibender nach § 4 Abs. 1 erst dann in das Handels-register einzutragen sei,wenn sein Betrieb über den Umfang des Kleingewerbeshinausgehe, also wenn bei ihm zugleich die Voraussetzungen des 8 2 vorliegen"(Denkschrift S 18) Das im 8 2 ausgestellte und das im 8 4 aufgestellte Kriteriumwerden hier von der Denkschrift einfach identifizirt.

-Anm. s. c) Die Firma des Unternehmers muß eingetragen sein. So lange die Firma des Unter-

nehmers nicht eingetragen ist, ist der Unternehmer eines unter § 2 fallenden Gewerbesnicht Kaufmann, auch wenn sein Gewerbebetrieb noch so umfangreich ist, und noch sodringend einer kaufmännischen Einrichtung bedarf; er ist auch dann nicht Kaufmann,wenn der Gewerbebetrieb dem Bedürfnisse entsprechend kaufmännisch eingerichtet ist; auchdann nicht, wenn er eine Firma thatsächlich führt Unter Umständen kann er dadurchallerdings als Kaufmann gelten und kaufmännische Verpflichtungen auf sich nehmen(vgl. hierüber unseren Exkurs zu § 5). Aber jedenfalls ist der Inhaber eines unter§ 2 fallenden Gewerbes solange nicht Kaufmann, als seine Firma nicht eingetragen ist.Der Unternehmer kann demgemäß seine Kaufmannsqualität und die daran geknüpftenöffentlichrechtlichen Verpflichtungen zur Buchführung u. s. w. durch Verzögerung derEintragung hintertreiben.

Andrerseits ist aber auch die Eintragung genügend, Publikation istnicht erforderlich, um die Kaufmannsqualität zu begründen. Insofern kann man sagen,die Eintragung habe konstitutive Bedeutung. Indessen ist doch §15 auch hiernicht bedeut ungslos, da jedem Dritten die erfolgte, aber nicht publizirte Eintragung