Kaufleute. Z 2.
es
nur dann entgegengehalten werden kann, wenn sie ihm nachweislich bekannt war(Düringer u. Hachenburg l S. 40).
Genügend ist übrigens, daß der erste Inhaber des Gewerbes seine Firma hateintragen lassen. Ein etwaiger Geschästserwerber wird sofort Kaufmann,wenn er das Geschäft mit dem Firmenrecht erwirbt. Denn dann ist ja seine Firmaeingetragen und der Geschäftsveräußerer hört in diesem Zeitpunkte auf, Kaufmann zusein. (Vgl. unten Anm. 12.)
2. Die Wirkung des Zusammentreffens dieser Voraussetzungen ist die Knufmannsqualität dcS Anm. s.Gewerbcinhabers.
a.) Es ist nur nothwendig, daß die Voraussetzungen zusammentreffen.
Es ist nicht gerade nothwendig, daß die Eintragung zeitlich nachfolgtund so gewissermaßen dem umfangreichen Gewerbebetriebe das staatliche Siegel aufdrückt.Allerdings darf die Eintragung der Firma nicht erfolgen, wenn der Gewerbebetriebnicht den erforderlichen Umfang hat, und die gleichwohl erfolgte Eintragung besteht zuUnrecht und macht den Eingetragenen nicht zum Kaufmann. Erweitert aber der Ge-werbetreibende nachträglich den Umfang seines Gewerbes in einer dem § 2 entsprechendenWeise, so bedarf es keiner neuen Eintragung. Vielmehr treffen in diesem Augenblickedie Voraussetzungen des Z 2 zusamtnen und der Eingetragene ist Kaufmann,d) Die Wirkung ist: der Eingetragene wird Kaufmann , und zwar Voll-Anmio.kaufmann. Ein unter § 2 fallender Gewerbeunternehmer kann niemals Minder-kaufmann sein, sondern entweder Vollkaufmann oder Nichtkaufmann. Denn unter H 2fällt er nur dann, wenn der Umfang seines Gewerbes eine kaufmännische Einrichtungerfordert, und das ist der gerade Gegensatz zum Kleingewerbe.
Als Vollkaufmann untersteht er allen Verpflichtungen eines solchen, öffentlich-rechtlichen und civilrechtlichen. Eine Aufzählung derselben ist hier nicht erforderlich.
c) Diese Wirkungen treten aber nur ein, wenn alle VoraussetzungenAnm.u.des Z 2 zusammentreffen, wenn also ein Gewerbe vorliegt, welches einen kauf-männisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und wenn die Firma eingetragen ist.
Wenn der Gewerbebetrieb weniger umfangreich, der Inhaber aber gleichwohl eingetragen
ist, so ist er nicht Kaufmann (aber er gilt als solcher nach Z 5); wenn der Eingetrageneüberhaupt kein Gewerbe betreibt, so ist er erst recht kein Kaufmann (ob er zufolge derEintragung gleichwohl als Kaufmann gilt, darüber s. den Exkurs zu Z 5); wenn erendlich ein Gewerbe des hier in Rede stehenden Umfanges betreibt und nicht eingetragenist, so ist er nicht Kaufmann (ob und unter welchen Umständen und mit welchen Wirk-ungen er gleichwohl als Kaufmann gilt, darüber siehe den Exkurs zu Z 5).
Z. Die Kaufmannsqualitiit dauert aber auch nur solange, als die Voraussetzungen derselben Anm.12.vorliegen. Fällt eine der Voraussetzungen weg, so treten die eben erörterten Wirkungenanalog ein, wie wenn eine der Voraussetzungen von vorn herein nicht vorhanden wäre,s.) Hört der Gewerbebetrieb überhaupt auf, so hört der Inhaber auf Kaufmannzu sein. Auch Z ö greift dann nicht Platz, da dieser einen Gewerbebetrieb voraussetzt.Ob und unter welchen Umständen und mit welchen Wirkungen er zufolge der Ein-tragung gleichwohl noch als Kaufmann gilt, darüber s. den Exkurs zu Z 5.
d) Hört der Gewerbebetrieb auf, ein so umfangreicher zu sein, daßer eincAuw.iZkaufmännische Einrichtung erfordert, so endet ebenfalls seine Kaufmanns-eigenschaft. Aber er gilt doch während der Dauer der Eintragung in civilrechtlichcrHinsicht noch als Kaufmann, und zwar zufolge des Z 5. (Vgl. die Erläuterung zudiesem Paragraphen.)
c) Wird die Firma gelöscht, während der Inhaber derselben das Gewerbe noch inAnm.irkaufmännischer Weise betreibt, so endet gleichwohl seine Kaufmannsqualität. Die Denk -schrift S. 15 scheint ja allerdings auf anderem Standpunkte zu stehen (auch Cosack S. 36).
Allein mit dem Wegfall der Voraussetzungen muß auch die Wirkung fortsallen. Freilichkann die Löschung in solchem Falle nur zu Unrecht erfolgt sein, und der Unternehmerbleibt verpflichtet, seine Firma wieder eintragen zu lassen. Aber er ist nicht Kaufmann
Etaub, HandelSgefetzbuch, VI. Pust. 5