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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Kaufleute. ZZ 2 u. 3.

solange seine Firma nicht eingetragen ist. Zwar heißt es im § 2:sofern die Firmaeingetragen worden ist". Allein damit sind nur die Voraussetzungen der Entstehungder Kaufmannsqualität aufgestellt worden. Für das Erlöschen entscheidet dieser Wort-laut nicht, sondern anderweite sachliche Erwägungen (im Ergebniß übereinstimmendDüringer und Hachenburg I S. 42).

Uebrigens greifen in diesem Falle, wo die Firma gelöscht wird, der Unternehmeraber seinen kaufmännischen Gewerbebetrieb fortsetzt, zum Schutze des Dritten andereGrundsätze Platz: vgl. den Exkurs zu Z 5 und die Erläuterung zu Z 15.

Anm .,6. L. Die rechtspolizeiliche Vorschrift.

Die Inhaber von Gewerbeunternehmungen, deren Umfang einen kauf-männisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, müssen ihre Firma eintragenlassen. Die Eintragung folgt den allgemeinen Regeln, sowohl was die Wahl der Firma,als was den Zwang zur Eintragung betrifft. Es ist hier nicht der Ort, diese Vorschriften zuerörtern. Auch der Inhalt des Prüfungsrechts des Registerrichters richtet sich nach anderweitzu entwickelnden Grundsätzen (vgl. die Erläuterung zu Z 14 und zu Z 29). Hier ist besondershervorzuheben, daß das Registergericht sowohl bei dem Zwange zur Anmeldung,als bei der Prüfung der erfolgten Anmeldung nach seinem Ermessen darüberzu befinden hat, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen, ob also ein Gewerbe-betrieb vorliegt, dessen Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Wie er diese Ueber-zeugung gewinnt, ist seine Sache. Er kann sich hier, wie sonst, auch bei den Erklärungen derParteien beruhigen, er kann insbesondere aus der Thatsache der kaufmännischen Organisation aufihre Nothwendigkeit schließen, er kann aber auch, wenn ihm dies zur Feststellung der Thatsachen er-forderlich erscheint, von Amts wegen Ermittelungen anstellen und Beweise erheben (Z12 F.G.). DieserParagraph ist nicht etwa dahin aufzufassen, als müßte er stets, wenn die Begründetheit eines Antragsvon einer Thatsache abhängt, zur Feststellung der Thatsache durch Ermittelungen und Beweis-erhebungen schreiten, und dürfte sich bei den Erklärungen der Parteien allein nicht beruhigen; auchkann Düringer u. Hachenburg I S. 49 nicht beigetreten werden, als ob gerade die Anmeldung des § 2nothwendigerweise zu Ermittelungen und Beweisen führen müsse, und ein bloßer Antrag gerade imFalle des Z 2 nichtau sreiche; der Richter kann aber, wie gesagt, Ermittelungen anstellen, und kann hier-bei auch die Organe des Handelsstandes um ihre unterstützende, insbesondere beauskunftende Thätigkeitangehen (Z 126 F.G.). Näheres über das Verfahren s. in der Erl. zu H 14 H.G.B, u. zu Z 29 H.G.B,«nm.ik. Zusatz: Uebcrgangsfrage. Personen, welche am 1. Januar 1999 ein Gewerbeunternehmenbetreiben, welches seines Umfangs wegen eine kaufmännische Einrichtung erfordert, ohne unterZ 1 zu fallen, sind verpflichtet, ihre Firma eintragen zu lassen, und sind, nachdem dies geschehen,Vollkaufleute. Sind sie schon eingetragen, so werden sie am 1. Januar ohne Weiteres Kaufleute.

K

Auf den Betrieb der Land- und Forstwirthschaft finden die Vorschriftender ßH (, 2 keine Anwendung.

Ist mit dem Betriebe der Land- und Forstwirthschaft ein Unternehmenverbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirthschaftlichen Be-triebs darstellt, so findet auf dieses der ß 2 mit der Maßgabe Anwendung,daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung indas Handelsregister herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte derim ß ( bezeichneten Art geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dannals Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugniß, seine Firma gemäß§ 2 in das Handelsregister eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist dieEintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinenVorschriften statt, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.