Kaufleute. Z 3.
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Der vorliegende Paragraph statuirt Ausnahmen von den Vorschriften der HK 1 und 2 fürdie Land- und Forstwirthe. Dabei werden zwei Fälle behandelt: 1. die Land- oder Forstwirth--schaft wird allein betrieben durch ein Gewerbe, welches an sich unter Z§ 1 oder 2 fällt, 2. es istmit der Land- oder Forstwirthschast ein Nebengewerbe verbunden, welches an sich unter 1oder 2 fiele.
1. (Abs. 1.) Erster Fall: Die Land- oder Forstwirthschaft wird ohne Ncbcttgcwerlic oder Anm. t.ohne ein erhebliches Ncbcngcwerbe betrieben durch ein Gewerbe, welches an sich unter
ZH 1 oder 2 fiele. Die Anwendung der ZZ 1 und 2 ist in diesem Falle gleich-wohl ausgeschlossen.
s) Voraussetzung ist also, daß ein land- oder forstwirthschaftlicher Be-trieb, der an sich unter ZS 1 und 2 sällt, vorliegt. Unter der Laudwirthschaftversteht man denjenigen Zweig wirthschaftlicher Produktion, welcher die Erzeugungpflanzlicher oder thierischer Rohstoffe zum Zwecke hat und sich daher mit der Be-bauung des Bodens — Landbau — und mit der Pflege der Hausthiere — Vieh-zucht — beschäftigt; unter der Forstwirthschaft versteht man die auf Erzeugung undGewinnung von Waldproduktion gerichtete menschliche Thätigkeit (vcrgl. Gareis Anm. 1und 2). Diese Betriebe werden unter Z 1 nur selten fallen. Meist fallen sie unterden Begriff der Urproduktion und deshalb ist die Anwendung des Z 1 Nr. 1, der hierin Frage kommen könnte, schon von selbst ausgeschlossen (vcrgl. Anm. 35 zu Z 1). In-dessen kann doch auch ein laudwirthschaftlichcs Gewerbe an sich unter H 1 fallen, soz. B. wenn Magervieh zum Zwecke der Mästung und Weiterveräußerung der an-gekauften Stücke angeschafft wird. Dagegen werden die Merkmale des Z 2 sehr häufigvorliegen, nämlich immer dann, wenn der land- oder forstwirthschaftliche Betrieb seinesUmfanges wegen einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,b) Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der ZS 1 oder 2 sollen nuuAnm. s.diese Paragraphen keine Anwendung finden, wenn der Betrieb der Land-oder Forstwirthschaft ohne Nebengewerbe oder mit einem nur unerheblichen Nebengewerbeerfolgt. (Ueber den Begriff des erheblichen Nebengewerbes s. Anm. 4.) Ein solcherLandwirth betreibt also kein Haudelsgewerbe, auch wenn die Voraussetzungen des Z 1vorliegen, er selbst ist kein Kaufmann, braucht keine Handelsbücher zu führen, seineGeschäfte sind keine Handelsgeschäfte u. s. w.; er braucht sich endlich in das Firmenregisternicht eintragen zu lassen und hat dazu auch kein Recht, weder, wenn die Voraussetzungendes § 1, noch wenn die des § 2 vorliegen.
Ist seine Firma gleichwohl eingetragen, so ist er gleichwohl kein Kaufmann, aberer gilt während der Dauer der Eintragung civilrechtlich als Kaufmann vermöge des§ 5 (vergl. die Erläuterung zu Z 5).
2. (Abs. 2.) Zweiter Fall: Mit dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschast ist ein er- Anm. 3.hcblichcs Ncbcngcwerbe verbunden. Auch in diesem Falle ist der Unternehmernicht ohne Weiteres Kaufmann. Aber er kann es werden durch Ein-tragung. Diese aber beruht auf seiner freien Entschließung, nicht aber
auch die Löschung.
n) Voraussetzung ist also, daß mit dem Betriebe der Land- oder Forst-wirthschaft ein erhebliches Nebengewerbe verbunden ist.a) Ein Nebengewerbe des land- oder forstwirthschaftlichen Betriebesmuß vorliegen, d. h. ein Gewerbe, welches an sich keinen landwirthschaftlichenCharakter hat, sich aber als Ausfluß des landwirthschaftlichen Betriebes darstellt.Das letztere ist dann der Fall, wenn es mit dem Landwirthschaftsbetriebe verbundenist und in ihm die einzige oder Hauptstütze findet (vergl. R.G. 1 S. 267). Dahingehören solche Gewerbe, bei welchen die im Hauptbetriebe gewonnenen Waaren oderAbsälle einer ferneren, sie werthvoller machenden Be- oder Verarbeitung unterzogenwerden. Als Beispiele wurden in der Reichstagskommission (K.B. 7) genannt:Kunstgärtnereien, Torfbereitung, Schieferbrüche, Sand-, Kies- und Kalkgewinnung,Thongräbereien und Thouröhrenfabrikation, Holzkohlengewiunung, Harz- und Pech-
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