Kaufleute. H 3.
gewinnung, Talgsiederei, Seifensiederei, Oelmüllerei, Holzzurichtung und -kon-servirung, Mühlenbetrieb, Butter und Käsebereitung, Brauerei einfacher Biere, Obst-Wein- und Essigfabrikation, Branntweinbrennerei.
Alle diese Gewerbe müssen, wie gesagt, um land- oder forstwirthschaftlicheNebengewerbe zu sein, ein Ausfluß des Hauptgewerbes sein, in ihm ihren Haupt-stützpunkt finden. Das liegt nicht vor, wenn dieses zweite Gewerbe in den Mittelnseines Betriebes eine gewisse Selbstständigkeit erlangt, wenn z. B. der Landwirtheine Dampfsägemühle betreibt, aber ohne eigene Wasserkraft zu benutzen und ohneeigenes Holz zu schneiden, oder wenn das zweite Gewerbe im Verhältniß zumeigentlichen landwirthschastlichen Betrieb einen so erheblich höheren Umfang erlangt,daß es in wirthschaftlichem Sinne als Nebengewerbe nicht mehr betrachtet werdenkann. In diesem Falle greift das Privilegium des § 3 Abs. 2 nicht Platz, viel-mehr greifen auf dieses zweite Gewerbe die ZZ 1 und 2 Platz: Der Gewerbe-treibende ist Kaufmann nach Z 1 oder muß Kaufmann werden nach Z 2, sofern dieVoraussetzungen dieser Paragraphen an sich vorliegen.
L) Das Nebengewerbe muß einen erheblichen Umfang haben: es mußentweder ein Handelsgewerbe kraft Gewerbes gemäß Z 1 vorliegen oder das Ge-werbe muß einen so erheblichen Umfang haben, daß es an sich eine kaufmännischeEinrichtung erfordert, sodaß § 2 an sich anwendbar wäre. Aber es muß auch imFalle des H 1 ein so erheblicher Umfang vorliegen, daß eine kaufmännische Einrichtungerfordert wird. Sonst wäre der Landwirth trotz des Betriebes eines unter § 1 fallendenNebengewerbes Nichtkaufmann und nicht berechtigt, sich durch Eintragung der Firmazum Kaufmann zu machen. Im Gesetze ist dies dadurch zum Ausdruck gebracht,daß es im Z 3 Abs. 2 heißt: er habe in solchen Fälleu das Recht, seine Firma „gemäß§ 2" in das Handelsregister eintragen zu lassen. Es ist also dieses Erforderniß dahinzu fassen: es muß irgend ein Nebcngcwerbe vorliegen, welches in Folge seines Um-fanges eine kaufmännische Organisation erfordert. — Hat das Nebengewerbe einenso erheblichen Umfang nicht, so greift Abs. 1 unseres Paragraphen Platz (vergl.oben Anm. l u. 2).
Beim Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen sollen die ZZ 1 und2 keine unbedingte Anwendung finden, wenn der Betrieb sich als Neben-gewerbe eines land- oder forstwirthschaftlicheu Hauptbetriebes darstellt. Wenn vielmehran sich die Voraussetzungen des Z 1 vorliegen, so soll gleichwohl das Gewerbe nichtohne Weiteres Handelsgewerbe sein. Vielmehr soll das Nebengewerbe nur dann einHandelsgewerbe werden, wenn der Unternehmer seine Firma eintragen läßt, und dazuist der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ebenso ist, wenn die Voraus-setzungen des Z 2 an sich vorliegen, der Unternehmer eines solchen Nebengewerbesnicht verpflichtet, seine Firma eintragen zu lassen, sondern nur berechtigt dazu, undwird nur dann Kaufmann, wenn er von dieser Befugniß Gebrauch macht. In beidenFällen ist vorausgesetzt, daß der Betrieb einen so erheblichen Umfang hat, daß er einekaufmännische Einrichtung erfordert (vergl. Anm. 4). Hat aber der Unternehmer vonder Befugniß der Eintragung einmal Gebrauch gemacht, so ist die Löschung der Firmaseiner Willkür entrückt. Im Einzelnen ist hier zu bemerken:
») Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich ein-tragen zu lassen. Der Grundsatz der Korrespondenz zwischen Recht und Pflichtzur Firmeneintragung ist damit durchbrochen (eine weitere Durchbrechung s. imZ 36). Sein Antrag auf Eintragung unterliegt der Prüfung desRegisterrichters (vergl. hierüber Anm. 15 zu Z 2).
/?) Nur dann ist der Landwirth Kaufmann, wenn er ein erheblicheslandwirthschaftliches Nebengewerbe betreibt und eingetragen ist.Solange er nicht eingetragen ist, ist er trotz eines solchen Betriebes nicht Kaufmann.Ebenso aber ist er nicht Kaufmann, wenn er eingetragen ist, obwohl sein Neben-gcwcrbe als erhebliches landwirthschaftliches Nebeugewerbe in dem oben Anm. 3