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und 4 dargelegten Sinne nicht oder nicht mehr zu betrachten ist. Indessen gilt erin diesem Falle in civilistischer Hinsicht als Kanfmann gemäß Z 5 (vergl. Erläuterungzu diesem). Ist endlich das Nebengewerbe nicht erheblich und die Firma nicht ein-getragen, so ist er lediglich Nichtkaufmann gemäß Abs. 1 (vergl. oben Anm. 1 u. 2).z-) Ist der Landwirth hiernach Kaufmann, so ist er Vollkaufmann.Minderkausmann kann er überhaupt nicht sein. Denn er ist nurdann Kaufmann, wenn sein Nebengewerbe eine kaufmännische Organisation er-fordert, und das ist das Gegentheil von Minderkaufmannsbetrieb (vergl. obenAnm. 4 und serner die Erl. zu Z 4, besonders Anm. 7).ö) Einmal eingetragen, ist er zum Antrage auf Löschung nicht ohne Am», sWeiteres berechtigt, sondern nur unter den allgemeinen Voraussetzungen, alsoinsbesondere dann, wenn er sein Nebengewerbe aufgiebt oder wenn es aushört, denErfordernissen zu entsprechen, welche den Antrag aus Eintragung gerechtfertigthaben, also insbesondere, wenn es nur noch in so geringem Umfange betriebenwird, daß es als Kleingewerbe zu betrachten ist. — Veräußert der Inhaber desNebengewerbes dasselbe allein ohne den Hauptbetrieb, so hört es auf ein landwirth-schaftliches Nebengewerbe zu sein; dieses setzr begrifflich eine Personalunion voraus;auf einen solchen Rechtsnachfolger finden die Vorschriften der ZZ 1 und 2 unbedingteAnwendung. Bei gemeinsamer Veräußerung des Haupt- und Nebenbetriebes mitdem Firmenrecht ist der Rechtsnachfolger ohne Weiteres Kaufmann, ehe der Wechselder Jnhaberschaft registrirt ist (vergl. Anm. 8 zu Z 2); werden die Betriebe ohnedas Firmenrecht veräußert, so greift Z 3 in vollem Umfange Platz: Der Rechts-nachfolger ist zunächst Nichtkaufmann, kann sich aber nach seinem Belieben durch Ein-tragung zum Kaufmann machen. Stirbt der Inhaber des landwirthschaftlichen Haupt-gewerbes, und geht der Nebenbetrieb allein auf einen Erben über, so greifen die §Z 1nnd 2 Platz; gehen beide Betriebe gemeinsam auf einen Erben über und setzt dieser dasGeschäft mit Firma fort, so wird er sofort Kaufmann, ehe noch die Rechtsnachfolgeregistrirt ist. Aber er ist auch berechtigt, das Geschäft ohne Firma fortzusetzen undkann in diesem Fall die Firma zur Löschung bringen (Düringer und Hachen-burg I S. 52).
Wird die Firma zu Unrecht gelöscht d.h. obwohl sein Nebengewerbe Anm. o.noch so beschaffen ist, daß der Antrag auf Eintragung begründet gewesen wäre, sohört er gleichwohl auf Kaufmann zu sein, weil die beiden Voraussetzungen derKaufmannsqualität (landwirthschaftliches Nebengewcrbe und Eintragung) nicht mehrvorliegen (auch hier anders Denkschr. S. 15; vergl. unsere analoge Ausführung inAnm. 14 zu Z 2). Dagegen ist er verpflichtet, die Firma wieder eintragen zu lassen,weil ja die Löschungsfrage seiner Willkür entzogen ist (Gareis Anm. 7 s).r) Die Wirkung der begründeten Eintragung ist, daß der Inhaber des land -Anm .ro.wirthschastlichen Nebengewerbes Kaufmann ist, und zwar Vollkaufmann (vergl. obenAnm 7). Er ist aber eben nur Kaufmann als Inhaber diesesNebengewerbes. Nur dieses ist ein Handelsgewerbe. Nur insofern ist er zurFührung von Handelsbüchern verpflichtet (wobei er nach allgemeinen Grundsätzender Buchführungspflicht auch die Ergebnisse des Hauptbetriebes, wie ja überhauptdie Ergebnisse seiner sonstigen wirthschaftlichen Thätigkeit anzugeben hat; vergl. zuZ 38), nur für sein Nebengewerbe kann er Prokuristen anstellen, nur die in diesemBetriebe Bevollmächtigten sind Handlungsbevollmächtigte, nur die dort Angestelltensind Handlungsgehilfen, nur hinsichtlich dieses Betriebes kann er sich mit anderenPersonen zu Handelsgesellschaften vereinigen, nur die in diesem Betriebe abgeschlossenenGeschäfte sind Handelsgeschäfte u. s. w.
Zusatz: Ucbcrgaiigsfragen. Betreibt am 1. Januar 1999 ein Landwirth ein Gewerbe, Anm. n.Welches nach dem alten Recht ein Handelsgewerbe war, so hört er an diesem Tage auf Kaufmannzu sein, braucht, wenn seine Firma noch nicht eingetragen ist, sich nicht eintragen zu lassen undkann seine Firma löschen lassen, wenn sie eingetragen ist. So lange dies nicht der Fall ist,