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Kaufleute. ZA 3 u. 4.
greift allerdings Z S Platz, d. h. er gilt in civilrechtlicher Hinsicht als Kaufmann (vergl. die Er-läuterung zu Z ö). Betreibt er am 1. Januar 1900 als Nebengewerbe ein Handelsgewerbe, soist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Firma eintragen zu lassen. Ist er an diesem Tagebereits eingetragen, so kann er die Löschung der Firma verlangen. Auf eine solche Eintragungfindet, da sie nicht unter der Herrschaft des neuen Gesetzes stattgefunden hat, der Schlußsatz desZ 3 nicht Anwendung. Während der Dauer der Eintragung aber muß der Landwirth den Z 5gegen sich gelten lassen.
8 4.
Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokurafinden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht überden Umfang des 'Kleingewerbes hinausgeht, keine Anwendung.
Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches diebezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handels-gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.
Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, durch welchedie Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem Geschäfts-umfange bemessenen Zteuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerungnach anderen Merkmalen näher festgesetzt wird.
Ein- Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die sogenannten Minderkaufleute. Es
leuung. sich nicht, sämmtliche Vorschriften über Kaufleute auf alle Kreise von Kaufleuten an-
zuwenden. Die Vorschriften über die Prokura, die Firma, die Handelsbücher und Handels-gesellschaften und einige Vorschriften über Handelsgeschäfte passen für Kaufleute von geringererBedeutung nicht. Diese Kaufleute werden Minderkaufleute genannt.
Bei der Erläuterung dieses Paragraphen befolgen wir folgende Disposition: wir er-örtern zunächst (zu I) den Kreis der Minderkaufleute, und sodann (zu II) denKreis derjenigen Borschriften, welche für Minderkaufleute nicht zur An-wendung gelangen. In einem Zusatz wird dann die Frage erörtert, ob Jemand Vollkaufmannund Minderkaufmann zugleich sein kann, in einem ferneren Zusätze unserer Gepflogenheit gemäßdie Uebergangsfrage.
I. Der Kreis der Mindcrkanflcute.
Anm. r.^- Die »ach unserer Ansicht zutreffende Begriffsbestimmung ist: Minderkaufleute sindsolche Kaufleute kraft Gewerbes d. h. solche uuter Z 1 fallende Kaufleute,deren Gewerbebetrieb seines Umfanges wegen eine kaufmännische Organi-sation nicht erfordert. Die Begründung der Richtigkeit dieser Begriffsbestimmung wirdsich aus der folgenden Darstellung ergeben. (Vergl. unten, namentlich Anm. 3, 7 u. 8.)
Anm. s. L, Das Gesetz zählt zwei Klaffen von Mindcrkauflentcn ans: Handwerker und diejenigen Personen,deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht.1. Die Handwerker. Gemeint sind lediglich die Inhaber derjenigen Be- oder Verarbeitungs-gewerbe, welche unter Z 1 Nr. 1 fallen, d. h. diejenigen, welche Anschaffungs- und Ver-äußerungsgcschäfte vornehmen, indem sie Material anschaffen, um es nach der Be- oderVerarbeitung zu veräußern. Die Inhaber solcher Gewerbe sind Kaufleute und sollen, wennsie „Handwerker" sind, Minderkanfleute sein.
Wann sie „Handwerker" sind, soll weiter unten beleuchtet werden. Zunächst mußder Klarheit wegen betont werden, daß es sich hier um andere Be- oder Verarbeitungs-gewerbe nicht handelt. Denn die Inhaber anderer Be- oder Verarbeitungsgcwerbe könnennach dem Systeme des H.G.B. Minderkaufleute überhaupt nicht sein. Sie sind entwederVollkaufleute oder Nichtkaufleute.
Dies gilt zunächst von den sogenannten Bauhandwerkern, deren Geschäfte nicht inder Veräußerung beweglicher Sachen bestehen, da sie ja die Einbauung in das Grundstück,