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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. Z 4.

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ulso die Herstellung eines Grundstückstheils, übernehmen, und somit die von ihnen an-geschafften Materialien nicht als bewegliche in den Verkehr bringen. Diese sind also über-haupt keine Kaufleute (vergl. Anm. 46 zu Z 1), und die Frage, ob sie nicht aus irgendeinem Grunde Mindcrkaufleute sind, kann gar nicht aufgeworfen werden. Sie könnenallerdings Kaufleute nach Z 2 werden, aber wiederum nur unter der Bedingung, daß ihrBetrieb ein Großbetrieb ist (z. B. eine große Bautischlerei oder Bauschlosserei); aber dasist wiederum das gerade Gegentheil von handwerksmäßigem Betriebe; wer Kaufmann nach§ 2 wird, wird eben begrifflich nur Vollkaufmann (vergl. Anm. 10 zu Z 2).

Ferner gehören nicht in den Bereich unseres Z 4 diejenigen Be- oder Verarbeitungs-gewerbe, welche unter Z 1 Nr. 2 fallen. Solche Gewerbe, welche sich mit der Uebernahmeder Bc- oder Verarbeitung für Andere, also ohne Anschaffung eigenen Materials, be-schäftigen, sehen, um überhaupt ein Handelsgcwerbe zu sein, voraus, daß der Betrieb überden Umfang des Handwerks hinausgeht. Ist dies nicht der Fall, so ist das Geschäft über-haupt kein Handelsgewerbe, der Inhaber überhaupt nicht Kaufmann. Ist es aber derFall, überschreitet der Betrieb den Umfang des Handwerks, so ist das Geschäft ein Handcls-gewcrbe und der Inhaber Kaufmann, aber Vollkaufmann. Ein Minderkaufmann kannder Inhaber eines solchen Betriebes also überhaupt nicht sein und es kann daher die denGegenstand unseres H 4 bildende Frage, wann ein Kaufmann Minderkaufmann ist, auchbei dieser Kategorie von Be° oder Verarbeitungsgewerben nicht ausgeworfen werden. (Nicht-kaufmann ist hier z. B. der Maurer, die Näherin, der Flickschneider.) Das Gleiche giltbei den Druckereigewerben (Z 1 Nr. 9). Und zur weiteren Verdeutlichung soll auch indiesem Zusammenhang wiederholt werden, daß Zugabe von Arbeitsmitteln und Zuthaten(Kleider, Zwirn und kleine Flickchen u. s. w.) das Gewerbe aus dem Nahmen des § 1Nr. 2 nicht herauszuheben vermag (vergl. Anm. 41 zu § 1).

Sodann gehören nicht in den Bereich unseres Z 4 diejenigen Be- oder Verarbeitungs-gewerbe, welche unter § 3 fallen. Das sind die Fälle, in denen ein Land- oder Forstwirthein an sich unter Z 1 fallendes Be- oder Verarbeitungsgewerbe als Nebengewerbe betreibt.

Denn dieser wird dadurch nur Kaufmann, wenn er von seinem Recht, sich eintragen zulassen, Gebrauch macht; das aber kann er nur bei mehr als handwerksmäßigem Betriebe,also kann er zwar Kaufmann, aber nur Vollkausmann werden (vergl. Anm. 7 zu § 3).

Es handelt sich also lediglich um diejenigen Gewerbe, welche unter8 1 Nr. 1 fallen, um die Gewerbe der Be- und Verarbeitung und Ver-äußerung von angeschafftem Material.

Die Inhaber dieser Gewerbe sind Minderkausleute, wenn sie nurals Handwerker zu betrachten sind, und Vollkaufleutc, wenn sie nichtals bloße Handwerker zu betrachten sind.

Wann ist nun ein Gewerbetreibender als bloßer Handwerker zu betrachte»? Wann Anm. ».liegt Handwerk vor? Die Antwort ist: Handwerk liegt dann vor, wenn der Betrieb seineserheblichen Umfanges wegen eine kaufmännische Organisation nicht erfordert. Wir haben schonin Anm. 8 zu § 2 dargethan, daß das Gesetz dieses in Z 2 aufgestellte Kriterium identifizirtmit dem im vorliegenden Paragraphen aufgestellten Begriffe des das Kleingewerbeüberschreitenden Umfanges. Und auch beim Begriff Handwerk geht das Gesetz von dem-selben Kriterium aus. Das ist aus ihm deutlich zu entnehmen. Der § 1 läßt sowohl inseiner Nr. 2, als in seiner Nr. 9 erkennen, daß er in dem Umfange des Betriebes dasKriterium des Handwerksmäßigen im Gegensatz zum höheren Kaufmannsbetrieb, zumGroßbetrieb, erblickt. Das Gleiche ergiebt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.Der frühere Art. 19 sprach den Gedanken deutlich aus: er rechnete zu den Minderkaus-leute» außer anderen Gewerbetreibendendiejenigen Personen, deren Gewerbe nicht überden Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht", und aus der Denkschrift S. l 6ist zu ersehen, daß die Ersetzung dieser Worte durch die lakonische BezeichnungHand-werker" keine sachliche Aenderung herbeiführen sollte.Dagegen führt der Entwurf," sosagt die Denkschrift a. a. O.,die Handwerker wiederum besonders auf." Und weitersagt die Denkschrift:Einzelne Vorschriften des Dritten Buches eignen sich allerdings zur