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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
72
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72 Kaufleute. Z 4.

Anwendung auf die Geschäfte der Handwerker, wie überhaupt auf die Geschäfteder Kleingewerbetreibenden nicht." Die Handwerker werden also hier neben dieKleingewerbetreibenden gestellt, offensichtlich in dem Sinne, daß sie beide bei sonstigerVerschiedenheit in dem geringfügigen Umfang des Gewerbebetriebes ein gemeinsames Kriteriumtragen. Wie die anderen Gewerbe, so sollen auch die Be- und Verarbeitungsgewerbe, so-weit sie unter die Handelsgewerbe fallen, dann kaufmännisch organisirt sein, wenn sie einenerheblichen Umfang erlangt haben. Dann erfordert die Rücksicht auf alle Betheiligten, dieKunden, die Hlllfspersonen und die Gläubiger, daß der Betrieb in kaufmännisch geordnetenBahnen erfolgt, damit die mit dieser Ordnung verknüpfte Uebersicht und Kontrolle (überden Einkauf, die Effektuirung, die Auslieferung u. s. w.) erfolge, die wohl bei geringemUmfange ohne besondere kaufmännische Einrichtung erzielt werden kann, aber nicht beiumfangreichem Betriebe. Infolge dieser Erwägungen ist hier überall, wie beim Z 2, derTon darauf zu legen, daß der Umfang so beschaffen fein muß, daß er eine kaufmännischeEinrichtung erfordert, nicht darauf, daß das Gewerbe eine kaufmännische Organisationhat. Doch wird der letztere Umstand auch hier meist den Rückschluß darauf zulassen,daß die kaufmännische Einrichtung erforderlich ist. Nur entscheidend ist er nicht.

Handwerker ist hiernach der Inhaber eines unter ZI Nr. 1 fallendenGewerbes, oder eines Gewerbes bestehend in der Anschaffung vonMaterial zum Zwecke der Be- und Verarbeitung und demnächstigenVeränßerungim beweglichenZu stände, sofern der Umfang des Gewerbeseine kaufmännische Organisation des Geschäftsbetriebes nicht erfordert.

Anm. 4. Dabei bedarf der Begriff Umfang unserer Ansicht nach selbst keiner Erläuterung. Es

kann keinem Zweifel unterliegen, daß unter Umfang nichts weiter zu verstehen ist, als derquantitative Inhalt der abgeschlossenen Geschäfte. Ist derselbe erheblich, so liegt ein großerUmfang, ist derselbe unerheblich, ein geringer Umfang vor. Trotz der Zweifellosigkeit diesesBegriffes sind Zweifel über seine Bedeutung entstanden, und zwar bei dem Begriffe der Klein-gewerbetreibenden. Dort sollen diese Zweifel erörtert werden (vgl. daher unten Anm. 8).

Andere Kriterien, als der eine kaufmännische Organisation erfordernde erheblicheUmfang des Betriebes, dürfen nicht aufgestellt werden und aus der bisherigen Recht-sprechung sind nur diejenigen Urtheile von Bedeutung, welche diesem Kriterium gerechtwerden. So sagt das Reichsgericht (bei Bolze 6 Nr. 346) mit Recht, daß ein Betrieb derhier in Rede stehenden Art erst dann ein mehr als handwerksmäßiger wird,wenn nachdem Umfang des Geschäfts Großbetrieb anzunehmen ist," und hat daraus den richtigenSchluß gezogen, daß der Umstand allein, daß Arbeiten ans dem Hause gegeben werden,nicht geeignet ist, den Charakter der Handwerksmäßigkeit auszuschließen. Andrerseits istes nicht zutreffend, wenn entschieden wurde, daß an erster Stelle die Methode der Her-stellung der Arbeitsprodukte (die Art der Benutzung der gewerblichen Hülssmittel, Ma-schinen oder Werkzeuge), die Qualität oder die Zahl des beschäftigten Hülfspersonales, derGrad der Ausnutzung der Arbeitstheilung, die Beschaffenheit der der Ausübung des Ge-werbes dienenden Räumlichkeiten u. s. w maßgebend sei (Rechtsprechung des R.G. in Straff. 3S. 489). Hierin liegt Wahres mit Falschem vermengt, der entscheidende Gesichtspunkt istjedenfalls nicht betont. Entscheidend ist überall, ob der Umfang des Gewerbebetriebes soerheblich ist, daß er eine kaufmännische, insbesondere fabrikmäßige Organisation erfordert.Die hier aufgezählten Momente werden durch ihr Vorhandensein wohl meist einen Rück-schluß auf das Vorhandensein eines solchen Umfanges gestatten. Aber entscheidend sindnicht diese Momente, sondern lediglich der Umfang. Hat der Inhaber eines Be- oderVerarbeitungsgewerbes bei geringem Umfang eine streng durchgeführte Arbeitstheilung ein-treten lassen, oder läßt er auf Vorrath arbeiten, und es hält sich gleichwohl der Betriebim Ganzen in geringem Umfange, so sind die Grenzen der Handwerksmäßigkeit nichtüberschritten. Auch die Art der Arbeitsmittel (Maschinen oder Werkzeuge) ent-scheidet nicht. Hier könnte das WortHandwerk" irreführen, man könnte aus Grunddieses Wortes annehmen, daß das erzeugte Produkt im Wesentlichender Hände Werk",allenfalls mit Zuhülfenahme von Werkzeugen (Handwerkszeug), hergestellt sein muß. Allein