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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Kaufleute. Z 4.

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unsere technischen Erfindungen haben auch die Handwerksbetriebe nicht unberührt gelassen.

Auch unsere Handwerker, Schlosser, Tischler, Schuhmacher u. s. w. arbeiten mit maschinellenHilfsmitteln, ohne daß sie dadurch aufhörten Handwerker zu sein; sie bleiben vielmehrHandwerker, solange ihr Gewerbe so wenig umfangreich ist, daß es ohne kaufmännischeOrganisation rationell betrieben werden kann. Unzutreffend ist es ferner, daß das Vor-wiegen der persönlichen Arbeitskraft, das Mitarbeiten des Meisters entscheiden soll (R.G.in Straff. 24 S. 357; Oberstes L.G. München in Ll.6. 34 S. 561). Denn auch dieseMomente können vorhanden sein bei geringem Umfange des Gewerbebetriebes. Unrichtigist es endlich, wenn auf den geschäftlichen Umsatz kein Gewicht gelegt wird (Kammergerichtbei Johow u. Küntzel 9 S. 11; R.G. in Straff. 24 S. 8V u. 357). Der geschäftlicheUmsatz deckt sich allerdings nicht immer mit dem Gcschäftsumfange, da trotz geringenUmsatzes der Umfang des Geschäfts in Folge großer Produktion u. s. w. ein er-heblicher sein kann, aber ein Gewerbebetrieb mit erheblichem geschäftlichem Um-satz hat einen erheblichen Umfang und hört auf ein handwerksmäßiger zu sein. Daßtrotz erheblichen Umfanges der Betrieb nicht kaufmännisch eingerichtet ist, sondern sichfortschleppt in Einrichtungen, die man als handwerksmäßige bezeichnen muß, ist dabei nichterheblich; denn auch hier, wie im Z 2, ist nur erforderlich, daß zur ordnungsmäßigen Ge-schäftsführung die kaufmännische Organisation gehört. Die ordnungswidrige Art derGeschäftsführung entscheidet nicht, im Gegentheil sollen solche Personen gerade durch dieUnterordnung unter das Handelsrecht gezwungen werden, in allen den Fällen, wo der Um-fang des Gewerbebetriebes die kaufmännische Organisation erfordert, dieselbe auch einzurichten.

Schließlich mag noch betont werden, daß es hier, wie auch sonst, nur darauf an-A»m.kommt, welche Art der Thätigkeit den Hauptgegen-stand des Gewerbes bildet. In-folgedessen ist der Umstand allein, daß der Handwerker aushilfsweise,zur Unterstützung seines handwerksmäßigen Betriebes, auch fertigeSachen anschafft und weiter veräußert, nicht geeignet, das Geschäft ausdem Rahmen der Be- oder Verarbeitungsgewerbe herauszuheben (R.G.in Straff. 21 S. 293) und nunmehr die Frage auszuwerfen, ob ein reines Anschasfungs-und Veräußerungsgewerbe nach H 1 Nr. 1 vorliegt. Erheblich ist übrigens die Fragebei dem Bearbeitungsgewerbc nach Z 1 Nr. 1 nicht, da ja auch bei dem Anschafsungs- undVeräußerungsgewerbe nur je nach der Erheblichkeit des Umfanges Vollkaufmanns- oderMinderkaufmannsqualität vorliegt (vgl. unten Anm. 8). Wichtiger kann die Frage beiden Bearbeitungsgewerben nach ß 1 Nr. 2 werden, denn hier steht die Alternative Kauf-mann oder Nichtkaufmann in Frage (vergl. Anm. 54 zu Z 1).

Beispiele. Unter den Z 4 fallen, d. h. Minderkanfleute sind bei geringem Um-Anm. s.fang ihres Gewerbebetriebes folgende Inhaber von Gewerben der Be- und Verarbeitungmit angeschafftem Material: die Schneider (R.O.H. 7 S. 237), die Bäcker (R.O.H. 4S. 249), die Gerber (R.O.H. 2 S. 442), die Müller, welche angeschafftes Mehl ver-mahlen (R.O.H. 11 S. 241 n. O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 132), die Tischler(R.G. 29 S. 127), die Brauer (R.O.H. 12 S. 97 n. O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 23 u. 214). Alle diese Gewerbetreibenden sind Minderkaufleute, wenn ihr Gewerbeso wenig umfangreich ist, daß es eine kaufmännische Einrichtung nicht erfordert, und Voll-kauflente, wenn ihr Gewerbebetrieb diesen Umfang hat.

2. Kleingewerbetreibende oder vielmehr, wie das Gesetz sagt, Personen, deren Gewerbebetrieb Anm. 7.nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht.

Auch hier ist zunächst zu betonen, daß lediglich gemeint sind Personen, die unter Z 1fallen, also Kaufleute kraft Gewerbes. Diejenigen Personen, deren Gewerbebetrieb unterH 1 nicht füllt, bei denen vielmehr nur erwogen werden könnte, ob sie nicht vermöge der Vor-schrift des Z 2 Kaufleute werden können, sind hier nicht getroffen, weil zu den Vor-aussetzungen des H 2 das Kriterium gehört, daß der Gewerbebetrieb seines Umfanges wegeneine kaufmännische Einrichtung erfordert. Das aber ist das gerade Gegentheil von einemKleingewerbcbetriebe. Ist der Betrieb so umfangreich, daß er eine kaufmännische Einrichtungerfordert, so kann er kein Kleingewerbe sein; überdies werden diejenigen Gewerbetreibenden,