Kaufleute. Z 4.
welche nach Z 2 Kaufleute werden, dies erst durch Wahl und Eintragung einer kaufmännischenFirma, während den Minderkaufleuten das Firmenrecht ja gerade verschlossen sein soll.
Auch die Gewerbebetriebe, die unter Z 3 fallen, gehören niemals zu den Klein-gcwerbebetrieben im Sinne des Z 4, ihre Inhaber können niemals Minderkaufleute sein.Sie sind entweder Vollkaufleute oder Nichtkaufleute. Denn wenn der Land- oder Forst-wirth vorwiegend ein unter Z 1 fallendes Gewerbe betreibt, so ist er überhaupt nichtKaufmann. Betreibt er aber ein landwirthschaftliches Nebengewerbe, welches an sich unter§ 1 oder ß 2 fallen wurde, so wird er nur durch Eintragung Kaufmann, ist aber nurdann berechtigt, sich eintragen zu lassen, wenn sein Betrieb ein Großbetrieb ist; dann aberist er Vollkaufmann (vgl. Amn. 7 zu § 3).
Hiernach sind es also lediglich die unter Z1 fallenden Gewerbe, deren Inhaber eventuellKleingewerbetreibende im Sinne des § 4 sein können, und auch von diesen können es nichtalle sein. Nicht können es sein: die Inhaber von Be- oder Verarbeitungsgewerben, soweitsie unter Z 1 Nr. 1 fallen, denn diese fallen höchstens unter den Begriff Handwerker (vergl.oben Anm. 2); ferner nicht die Inhaber von Be- oder Verarbeitungsgewerben nach Z1 Nr. 2,denn diese sind entweder Vollkaufleute oder Nichtkaufleute (vgl. oben Anm. 2); nicht könnenes sein aus den in Z 1 Nr. 5 aufgezählten die Inhaber der zur Personenbeförderung zuLande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten, denn dieser Begriff schließt denKleinbetrieb aus (vgl. Anm. 69 zu Z 1); nicht können es endlich sein die Inhaber derDruckereien (§ 1 Nr. 9); denn diese sind entweder Vollkaufleute oder Nichtkaufleute, aberniemals Minderkaufleute (vgl. Anm. 76 zu Z 1). Die übrigen Kategorien des Z 1 sinddas geeignete Material für den Begriff der Kleingewerbe.
Welches ist »im der Begriff des Kleingewerbes? Zum Begriff Kleingewerbe gehörtdas gerade Gegentheil von demjenigen Erfordernisse, welches ß 2 aufstellt: ein Gewerbe-betrieb von so geringem Umfange, daß der ordnungsmäßige Betrieb eine kaufmännische Ein-richtung nicht erfordert. Daß dieses das Kriterium ist, welches dem Gesetzgeber vorgeschwebthat. baben wir bereits in Anm. 8 zum Z 2 dargethan. Unter Umfang des Geschäfts ist aberder quantitative Inhalt der abgeschlossenen Geschäfte zu verstehen, sei es daß es sich umwenige Geschäfte über hohe Objekte oder um eine große Reihe von Geschäften handelt, diezusammen ein hohes Objekt repräsentiren. Die in der Reichstags-Kommission (K.B. S. 16)hervorgetretenen Anschauungen über den Begriff Geschäftsumfang sind unklar und unzu-treffend. Es soll danach ein Begriff sein, bei welchem verschiedene Momente, wie Anlage-kapital, Ertrag, Umsatz berücksichtigt werden können. Allein das Anlagekapital kann großund der Umfang des Geschäfts doch klein sein und umgekehrt; ebenso kann der Ertragklein und der Umfang doch groß sein, wie dies immer dann der Fall ist, wenn mit Verlustgearbeitet wird; auch der Umsatz entscheidet nicht absolut, da es vorkommen kann, daß eingroßes Geschäft längere Zeit seine Vorräthe nicht los wird, alsdann ist sein Umsatz kleingewesen und doch der Umfang des Betriebes groß, da der quantitative Inhalt der Ge-schäfte, nämlich in diesem Falle der Einkaufs-, Bestellungs-, Fabrikations- und Hilfs-gcschäfte groß war. Es entscheidet, wie gesagt, lediglich der quantitative Inhalt der Ge-schäfte. Ist dieser von großem Umfange, so ist im Interesse aller Betheiligten, der Kunden,des Personals und der Gläubiger, eine kaufmännische Organisation erforderlich, um Ord-nung und Uebersicht in den Betrieb zu bringen: die Kontrolle über den Einkauf der Waarenund Materialien, über die Essektuirung und Auslieferung u. s. w., alles das muß inkaufmännisch geordneten Bahnen erfolgen, und das bedeutet die kaufmännische Organisation(vgl. Anm. 7 zu Z 2).
Als Beispiele sind, in Erinnerung an das alte Recht (Art. 16), zu erwähnen:die Höker, Trödler, Hausirer, gewöhnlichen Schiffer, auch die kleinen Gastwirthe, wobeinatürlich überall ein wenig umfangreicher Handel vorausgesetzt ist: ein Lumpengeschäftoder Produktenhandel im Großen ist kein Kleingewerbe; ein großes Restaurationsgeschäft,ein Hotclgcschüft ist Großgewerbe.
Bei der so gewonnenen Bestimmung des Kleingewerbes ist aber diesehr wichtige Einschränkung zu machen, daß dies lediglich diejenige Be-